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BEZ.2021.51 • APG BS BEZ.2021.51 KI-generiert

Forced Sale Price Challenge Appeal Dismissed

Geschäftsnummer BEZ.2021.51
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The upper supervisory authority reviewed an appeal against the lower supervisory authority's decision to uphold the awarding of a property in a forced sale for CHF 3,270,000, which the appellant argued was significantly below market value. The court reasoned that the appellant failed to adequately challenge the lower authority's finding that a public auction determines the effective market value and that a low price does not void the auction; furthermore, a secondary argument regarding the purpose of the seizure was deemed an inadmissible new claim in the appeal proceedings, leading the court to dismiss the appeal to the extent it could be heard.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 18 Abs. 1 SchKG; Forced Sale Price Challenge Appeal Dismissed: The court reasoned that the appellant failed to adequately challenge the lower authority's finding that a public auction determines the effective market value and that a low price does not void the auction; furthermore, a secondary argument regarding the purpose of the seizure was deemed an inadmissible new claim in the appeal proceedings, leading the court to dismiss the appeal to the extent it could be heard.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde Zwangsverwertung von Grundstücken Verkehrswert der Liegenschaft effektiver Preis Minderungsrecht öffentliche Verhandlung Kauf auf Probe Beschwerde vom 7. Juni 2021 betreffend Versteigerung einer Liegenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning to establish that the appeal proceedings are free of charge, which is confirmed in the dispositive.

Art. 18 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to confirm the timely filing of the appeal against the decision of the lower supervisory authority.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

BEZ.2021.51

ENTSCHEID

vom 7. September 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer , lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

A____Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin 1

[...]

C____ Beschwerdegegner 2

[...]

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner 3

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungsund Konkursamt vom 7. Juli 2021

betreffend Versteigerung einer Liegenschaft

Sachverhalt

In der Grundpfandbetreibung Nr. [...] erfolgte am 27. Mai 2021 die Versteigerung der Liegenschaft [...], [...]. Nach dreimaligem Aufruf erfolgte der Zuschlag an B____ und C____ zu je hälftigem Miteigentum zu einem Preis von CHF 3'270'000.–. Mit Beschwerde vom 7. Juni 2021 beantragte A____ (Beschwerdeführer), es sei der Zuschlag aufzuheben. Mit Entscheid vom 7. Juli 2021 wies die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt. Darin beantragt er, es seien der angefochtene Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde und der im Rahmen der Versteigerung am

27. Mai 2021 erteilte Zuschlag aufzuheben. Eventualiter sei der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die Akten der unteren Aufsichtsbehörde wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2021 zugestellt worden. Die am 30. Juli 2021 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden.

Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; §

92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür beschränkte Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 320 N 5). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der an der Versteigerung erzielte Erlös weit unter dem Marktpreis liege (Beschwerde Ziff. 5). Die untere Aufsichtsbehörde hat diesen Einwand im angefochtenen Entscheid bereits behandelt und ausgeführt, dass eine öffentliche Versteigerung, wie sie vorliegend durchgeführt worden sei, per Definition den effektiven Verkehrswert ergebe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein tiefer Preis zur Nichtigkeit einer Gant führe. Das Betreibungsamt weise zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis wenige Tage vor der Versteigerung versucht habe, die Liegenschaft selbst zu verkaufen, was ihm jedoch nicht gelungen sei (angefochtener Entscheid

E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit diesen Ausführungen der unteren Aufsichtsbehörde nicht auseinander. Er zeigt nicht auf, inwiefern diese das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Auf dieses Vorbringen ist somit nicht weiter einzugehen.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass die Beschlagnahme eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme mit dem Zweck sei, Vermögenswerte zu erhalten. Mit dem Zuschlag sei der Vermögenswert nicht erhalten, sondern der Verwertung zugeführt worden, was den Verlust einer Familienwohnung mit sich bringe (Beschwerde Ziff. 6). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er diesen Einwand bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Es handelt sich somit um ein neues, im Beschwerdeverfahren an die obere Aufsichtsbehörde nicht zulässiges Vorbringen (vgl. oben E. 1). Darauf kann folglich nicht eingegangen werden.

3.

Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 7. Juli 2021 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin 1

- Beschwerdegegner 2

- Beschwerdegegner 3

- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.