Appeal Dismissed for Failure to Post Security Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant filed an appeal against a decision from the State Arbitration Board concerning the withdrawal of a claim authorization, but after being ordered to pay an CHF 800 security deposit following the rejection of their request for legal aid, the litigant failed to submit the required payment even after being granted an extension. Consequently, the Appellate Court dismissed the appeal pursuant to the relevant procedural code for non-compliance with the payment order, and waived the imposition of court costs for the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissed for Failure to Post Security Deposit: Consequently, the Appellate Court dismissed the appeal pursuant to the relevant procedural code for non-compliance with the payment order, and waived the imposition of court costs for the appeal proceedings.
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KI-generiertThis provision was cited to justify the non-admission (non-entry) of the appeal due to the failure to pay the cost advance.
Although the text cites 'Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet' (Waiver of court costs), the concluding section of the decision refers to provisions governing costs, and Art. 66 LTF is the standard provision for court costs in federal decisions, applied here by waiving them.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BEZ.2021.43
ENTSCHEID
vom 1. Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
[...]
gegen
B____ Rechtsmittelgegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Rechtsmittel gegen eine Verfügung der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 23. Juni 2021 betreffend Rückzug der Klagebewilligung
Erwägungen
Mit Eingabe vom
5. Juli 2021 legte A____ (Rechtsmittelführer) gegen die Verfügung des Vorsitzenden der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 23. Juni 2021 ein Rechtsmittel beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 verlangte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident vom Rechtsmittelführer einen Kostenvorschuss von CHF 800.–. Ein Gesuch des Rechtsmittelführers um unentgeltliche Rechtspflege vom 14. August 2021 wurde mit Verfügung vom 18. August 2021 abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Rechtsmittelführer eine nicht erstreckbare Nachfrist von
10 Tagen ab Zustellung der vorgenannten Verfügung für die Leistung des Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) gesetzt. Auch innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf das Rechtsmittel ist daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Rechtsmittel gegen die Verfügung des Vorsitzenden der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom
23. Juni 2021 wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Rechtsmittelführer
- Rechtsmittelgegnerin
- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.