Appeal Against Dismissal for Lack of Stated Grounds in Revision Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower supervisory authority's decision that refused to review her application because she failed to state a ground for revision and imposed CHF 300 in costs, noting the appellant had been previously warned about frivolous litigation. The appellate court reasoned that the appellant failed to address the lower authority's proper finding that her revision request lacked stated grounds and that her appeal did not demonstrate the existence of a revision ground or argue against the finding of malicious or frivolous intent, thus upholding the lower authority's decision to dismiss the review request (though the appellate procedure itself was cost-free).
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a SchKG, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG; Appeal Against Dismissal for Lack of Stated Grounds in Revision Request: The appellate court reasoned that the appellant failed to address the lower authority's proper finding that her revision request lacked stated grounds and that her appeal did not demonstrate the existence of a revision ground or argue against the finding of malicious or frivolous intent, thus upholding the lower authority's decision to dismiss the review request (though the appellate procedure itself was cost-free).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to state that the appeal procedure is free of charge.
Cited alongside Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG to establish that the appeal procedure is free of charge.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt
BEZ.2021.39
ENTSCHEID
vom 21. Juli 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom
11. Mai 2021
betreffend Revision
Sachverhalt
Am 29. April 2021 reichte A____ (Beschwerdeführerin) bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt ein Revisionsgesuch ein. Diese trat mit
Entscheid vom 11. Mai 2021 darauf nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens von CHF 300.–.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2021 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt. Darin beantragt sie, es sei auf das Revisionsbegehren einzutreten und es seien die unangemessenen Betreibungen der [Gläubigerin] gegen sie und ihren Ehemann zu löschen. Am 7. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben mit der Überschrift «Nachtrag Beweismittel» ein. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2021 zugestellt. Die am 4. Juni 2021 bei der Post aufgegebene Beschwerde wurde somit rechtzeitig erhoben.
Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.
2.
Die untere Aufsichtsbehörde trat auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, da diese entgegen den Anforderungen an Revisionsgesuche keinen Revisionsgrund genannt habe (angefochtener Entscheid, Begründung zu Ziffer 2). Sie auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 300.–. Die Beschwerdeführerin sei schon in früheren Verfahren vor der oberen und der unteren Aufsichtsbehörde darauf hingewiesen worden, dass ihr gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden könnten. Im Entscheid AB.2018.5 vom 25. Januar 2018 habe die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihr für den Fall weiterer vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden Kosten für Gebühren und Auslagen (wie auch eine Busse) auferlegt werden könnten. Dies gelte auch für das vorliegende Revisionsverfahren (angefochtener Entscheid, Begründung zu Ziffer 3).
Mit diesen zutreffenden Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch in der Eingabe vom 7. Juni 2021 auseinander. Sie legt in keiner Weise dar, dass sie im Revisionsgesuch einen Revisionsgrund vorgebracht habe und dass sie das Revisionsverfahren nicht bösoder mutwillig angestrengt habe.
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom 11. Mai 2021 (AB.2021.28) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.