Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BEZ.2021.32 • APG BS BEZ.2021.32 KI-generiert

Tax Assessment Enforcement and Provisional Attachment Challenge

Geschäftsnummer BEZ.2021.32
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged a lower court's decision that granted definitive provisional attachment (Rechtsöffnung) for a portion of a debt claim enforced via collection proceedings, where the underlying claim was based on tax assessments issued by the respondent, an entity deemed equivalent to a public-law organization. The appellate court upheld the decision, reasoning that since the tax assessments were enforceable titles under enforcement law and the appellant had not filed a timely objection with the tax commission, they constituted definitive grounds for provisional attachment; furthermore, substantive objections to the tax calculation itself were inadmissible in the provisional attachment procedure, as they did not constitute recognized grounds for refusal under the relevant enforcement statute.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 320 ZPO, Art. 327 Abs. 2 ZPO, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG; Tax Assessment Enforcement and Provisional Attachment Challenge: The appellate court upheld the decision, reasoning that since the tax assessments were enforceable titles under enforcement law and the appellant had not filed a timely objection with the tax commission, they constituted definitive grounds for provisional attachment; furthermore, substantive objections to the tax calculation itself were inadmissible in the provisional attachment procedure, as they did not constitute recognized grounds for refusal under the relevant enforcement statute.

Schlagwörter

KI-generiert
**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts provisorische Veranlagung Steuerarrest Betreibungsforderung Steuervollstreckung vollstreckbarer Entscheid Vorentscheid über Steuerpflicht Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed the court costs of the appeal proceedings on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG

Used to regulate the imposition of court costs for the appeal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

BEZ.2021.32

ENTSCHEID

vom 28. Mai 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. Februar 2021

betreffend definitive Rechtsöffnung

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte die B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) einen Betrag von CHF 24'055.– nebst Zins gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) in Betreibung. Nachdem der Beschwerdegegner Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben hatte, ersuchte die Beschwerdegegnerin das Zivilgericht Basel-Stadt am 16. September 2020 um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung. Mit schriftlich begründetem Entscheid vom

4. Februar 2021 erteilte das Zivilgericht in der genannten Betreibung die definitive Rechtsöffnung für CHF 10'520.– und wies das Rechtsöffnungsbegehren im weitergehenden Umfang ab.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.

Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs.

1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass sich das Rechtsöffnungsgesuch auf Steuerverfügungen der Beschwerdegegnerin stütze. Dabei handle es sich um vollstreckbare Verfügungen im Sinn von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, da die Beschwerdegegnerin gemäss § 1 des baselstädtischen Kirchengesetzes (SG 190.100) Organisationen mit öffentlich-rechtlicher Persönlichkeit gleichgestellt sei. Die Beschwerdegegnerin habe aufgezeigt und mittels entsprechender Korrespondenz belegt, dass die Steuerverfügungen dem Beschwerdeführer zugestellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe keine Einwände gegen die ordentliche Eröffnung erhoben und habe auch nicht geltend gemacht, bei der Steuerrekurskommission Einsprache erhoben zu haben. Derartig unangefochten gebliebene Steuerverfügungen seien vollstreckbar und stellten definitive Rechtsöffnungstitel dar (angefochtener Entscheid E. 3). Auf entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers hin hat das Zivilgericht geprüft, welche Forderungen verjährt sind und welche nicht (angefochtener Entscheid E. 4). In Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, dass die Steuerrechnungen nicht nachvollziehbar seien, da die Steuererklärungen in zwei Fällen gar noch nicht abgeschlossen seien, hat das Zivilgericht ausgeführt, dass solche Einwendungen inhaltlicher Natur vom Rechtsöffnungsgericht nicht geprüft werden könnten, da es sich dabei nicht um Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG handle (angefochtener Entscheid

E. 5).

In seiner Beschwerde vom 23. April 2021 rügt der Beschwerdeführer die Erwägungen des Zivilgerichts in Bezug auf die Verjährung und die Rechtsöffnungstitel nicht. Er wiederholt aber den Einwand, dass die Steuern für die Beschwerdegegnerin betreffend die Bezugsjahre 2016 (Steuer 2014) und 2017 (Steuer 2015) gegenüber der kantonalen Steuerbehörde noch gar nicht abgerechnet worden seien. Eine Forderung könne gar nicht entstanden sein. Auf diesen Einwand ist das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid bereits eingegangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Auf die zutreffenden Ausführungen des Zivilgerichts kann verwiesen werden. Es liegen Steuerrechnungen der Beschwerdegegnerin für die Bezugsjahre 2017, 2016, 2015 und 2013 vor, für welche im angefochtenen Entscheid die Rechtsöffnung gewährt worden ist. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er gemäss der Rechtsmittelbelehrung auf den jeweiligen Gemeindesteuerrechnungen Einsprache bei der Steuerkommission erhoben habe. Damit sind diese Verfügungen in Rechtskraft erwachsen. Inhaltliche Einwände gegen die Steuerbemessung in diesen Verfügungen können im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr vorgebracht respektive behandelt werden (vgl. AGE BEZ.2020.20 vom 20. Juli 2020 E. 3.4, BEZ.2019.12 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). Das Zivilgericht hat die Rechtsöffnung somit zu Recht gewährt.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.– aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin sind dieser keine Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Februar 2021 ([...]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.