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BEZ.2021.3 • APG BS BEZ.2021.3 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to State Legal Requests and Non-Payment of Costs

Geschäftsnummer BEZ.2021.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An appellant sought review after a conciliation authority dismissed their request for arbitration, which had been filed to claim CHF 150,000, because the appellant repeatedly failed to pay the required cost deposit despite multiple extensions, and an accompanying request for waiver of court fees was denied due to lack of substantiation. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to meet the statutory requirement to state concrete legal requests and failed to sufficiently explain why the lower authority's justified decision not to proceed—based on non-payment of the cost deposit—was incorrect.

Legislator-Regeste

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Art. 308 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to State Legal Requests and Non-Payment of Costs: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to meet the statutory requirement to state concrete legal requests and failed to sufficiently explain why the lower authority's justified decision not to proceed—based on non-payment of the cost deposit—was incorrect.

Schlagwörter

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**Berufung** gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde Schiedsgerichtsbarkeit Anwaltskosten sachliche Unzuständigkeit Leistung des Kostenvorschusses ersuchender Staat gesetzliche Voraussetzung Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 308 ZPO
This provision establishes that decisions on non-admission due to non-payment of cost advances are final decisions subject to appeal, confirming the admissibility of the appeal procedure in principle.
Art. 311 Abs. 1 ZPO
This provision is cited indirectly in the reasoning as establishing the duty to state concrete requests in the appeal, which failure led to the non-admission of the appeal in the dispositive.
Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
Art. 42 BGG
This provision is mentioned in the legal remedies section as referring to the requirements for the content of the appeal document to the Federal Supreme Court.
Art. 113 BGG
This provision is mentioned in the legal remedies section concerning the possibility of filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Art. 101 Abs. 3 ZPO
This provision establishes the rule that the conciliation authority does not rule on the application if the cost advance is not paid, which was the subject of the decision being appealed.
Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
This provision is mentioned in the legal remedies section as defining the required monetary threshold for a complaint in civil matters to the Federal Supreme Court, relevant for the next procedural step.
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 311 Abs. 1 ZPO

This provision is cited indirectly in the reasoning as establishing the duty to state concrete requests in the appeal, which failure led to the non-admission of the appeal in the dispositive.

Art. 101 Abs. 3 ZPO

This provision establishes the rule that the conciliation authority does not rule on the application if the cost advance is not paid, which was the subject of the decision being appealed.

Art. 308 ZPO

This provision establishes that decisions on non-admission due to non-payment of cost advances are final decisions subject to appeal, confirming the admissibility of the appeal procedure in principle.

§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]

This provision determines the jurisdiction of the three-judge panel of the Court of Appeal to rule on the appeal.

Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

This provision is mentioned in the legal remedies section as defining the required monetary threshold for a complaint in civil matters to the Federal Supreme Court, relevant for the next procedural step.

Art. 42 BGG

This provision is mentioned in the legal remedies section as referring to the requirements for the content of the appeal document to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

This provision is mentioned in the legal remedies section as defining the conditions under which a complaint can be filed with the Federal Supreme Court.

Art. 113 BGG

This provision is mentioned in the legal remedies section concerning the possibility of filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

BEZ.2021.3

ENTSCHEID

vom 3. März2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic

Parteien

A____ Berufungskläger

[...] Gesuchsteller

verbeiständet durch E____,

Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES),

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

gegen

B____ Berufungsbeklagte 1

c/o [...] Gesuchsgegnerin 1

C____ Berufungsbeklagte 2

Adresse dem Gericht bekannt Gesuchsgegnerin 2

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 5. Januar 2021

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Mit Schlichtungsgesuch vom 14. August 2020 verlangte A____ (nachfolgend: Rechtsmittelkläger) von B____ und C____ einen Betrag in Höhe von CHF 150'000.–. Mit Verfügung vom 1. September 2020 forderte ihn die Schlichtungsbehörde Basel-Stadt auf, einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.– zu leisten und eine Vollmacht seiner Rechtsvertreterin einzureichen. Mit Eingabe vom 30. September 2020 teilte D____ mit, dass sie zur Beiständin des Rechtsmittelklägers ernannt worden sei. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 setzte die Schlichtungsbehörde dem Rechtsmittelkläger eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses. Mit Formular vom 23. November 2020 ersuchte dieser um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ohne seine Bedürftigkeit zu belegen – dies entgegen mehrfacher Aufforderungen der Schlichtungsbehörde (vgl. Verfügungen vom 1. September,

18. September und vom 15. Oktober 2020). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 wies die Schlichtungsbehörde das Gesuch des Rechtsmittelklägers um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm nochmals eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Nachdem dieser nicht fristgemäss geleistet worden war, trat die Schlichtungsbehörde mit begründetem Entscheid vom 5. Januar 2021 auf das Schlichtungsgesuch nicht ein.

Gegen diesen Entscheid wehrte sich der Rechtsmittelkläger mit Eingabe vom 21. Januar 2021 beim Appellationsgericht. Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 teilte das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz mit, dass E____ der neue Beistand des Rechtsmittelklägers sei. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen, hingegen wurden die Akten der Schlichtungsbehörde beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Wird der Kostenvorschuss wie im vorliegenden Fal, nicht innert der Nachfrist geleistet, tritt die Schlichtungsbehörde auf das Schlichtungsgesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 207 N 3). Nichteintretensentscheide wegen nicht geleisteten Kostenvorschusses unterliegen als Endentscheide nach Massgabe von Art. 308 ZPO der Berufung (AGE ZB.2011.31 vom 25. November 2011 E. 2 [= CAN 2012 Nr. 35, S. 101]). Da der notwendige Streitwert von CHF 10'000.– aufgrund des Schlichtungsbegehrens des Rechtsmittelklägers ohne Weiteres erreicht ist, ist die vorliegende Eingabe als Berufung entgegenzunehmen. Zum Entscheid ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Berufung zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Berufung konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt der Berufungskläger bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu seinen Gunsten abgeändert werden soll (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 34 und 35).

Im Weiteren muss der Berufungskläger darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36). Er hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungsund Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).

2.2 Im vorliegenden Fall führt der Rechtsmittelkläger in seiner Eingabe vom

21. Januar 2021 aus, es handle sich um die «Anklagen gegen C____ und B____». Mit dem Entscheid vom 5. Januar 2021 sei er nicht einverstanden, denn er habe einen grossen Geldverlust erlitten, mehrmals an verschiedene Institutionen geschrieben und bislang noch keinen Erfolg und keine Rückmeldung erhalten. Mit diesen Ausführungen stellt der Rechtsmittelkläger keinen Antrag in der Sache. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus seiner Begründung. Da der Rechtsmittelkläger vorliegend keinen Antrag stellt, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Ausserdem begründet er nicht, inwiefern der begründete Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde falsch sein soll. Auch kann mangels ausreichender Begründung nicht auf die Berufung eingetreten werden.

3.

Aus den

Erwägungen folgt, dass auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts vom 5. Januar 2021 (SB.2020.626) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Beistand

- Berufungsbeklagte 1

- Berufungsbeklagte 2

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Julia Jankovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.