Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BEZ.2021.28 • APG BS BEZ.2021.28 KI-generiert

Appeal Dismissal for Failure to Pay Court Deposit

Geschäftsnummer BEZ.2021.28
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant filed a complaint against a procedural order issued by the Civil Court, which the Appellate Court initially accepted as a potential appeal and subsequently required the appellant to pay a court cost deposit of CHF 200, granting an extension for payment. Since the appellant failed to submit the required deposit even after a final five-day grace period following notification of the consequences of default under Article 101(3) of the Code of Civil Procedure, the Appellate Court determined it could not proceed with the appeal and dismissed the matter without assessing court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Appeal Dismissal for Failure to Pay Court Deposit: Since the appellant failed to submit the required deposit even after a final five-day grace period following notification of the consequences of default under Article 101(3) of the Code of Civil Procedure, the Appellate Court determined it could not proceed with the appeal and dismissed the matter without assessing court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Zivilgerichts Leistung des Kostenvorschusses ZPO-Bestimmung prozessleitende Verfügungen unbezahlte Mietkaution Unterhaltsausstände formelle Verfahrenseinstellung Verfahrensleitung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 101 Abs. 3 ZPO

The appeal was not admitted due to the appellant's failure to pay the cost deposit within the set deadline, as governed by this article.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2021.28

ENTSCHEID

vom 8. Juni 2021

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch Amt für Sozialbeiträge,

Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel,

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts

vom 11. März 2021

betreffend Verfahrensleitung

Erwägungen

Das Zivilgericht Basel-Stadt überwies mit Verfügung vom 1. April 2021 eine Eingabe von A____ (Beschwerdeführer) vom 16. März 2021 als mögliches Rechtsmittel gegen eine prozessleitende Verfügung des Zivilgerichts vom 11. März 2021 im Rechtsöffnungsverfahren [...] an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 14. April 2021 wurde der Beschwerdeführer vom Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 200.– aufgefordert. Auf entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers hin wurde die gesetzte Frist für die Leistung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 28. April 2021 erstreckt. Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der erstreckten Frist nicht geleistet hatte, wurde ihm unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist von fünf Tagen ab Eröffnung der Verfügung gesetzt (vgl. Verfügung vom 17. Mai 2021). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am

20. Mai 2021 zugestellt.

Auch innert der ab Zustellung der Verfügung vom 17. Mai 2021 berechneten Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den die Verfügung vom 11. März 2021 des Zivilgerichts vom 11. März 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.