Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BEZ.2021.20 • APG BS BEZ.2021.20 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance Fee

Geschäftsnummer BEZ.2021.20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party filed an appeal against a civil court decision regarding definitive legal authorization, but failed to submit the required cost advance fee after being formally notified of the deadline and the consequences of non-payment pursuant to the relevant procedural code. The appellate court consequently refused to enter into the substance of the appeal based on the failure to comply with the prerequisite procedural order, as mandated by the statute governing such omissions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance Fee: The appellate court consequently refused to enter into the substance of the appeal based on the failure to comply with the prerequisite procedural order, as mandated by the statute governing such omissions.

Schlagwörter

KI-generiert
**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Kostenvorschuss Gebührenzahlung gesetzliche Verfahrensfrist Parteientschädigung nachträglicher Rechtsvorschlag Zivilprozessverfahren Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 101 Abs. 3 ZPO

The court did not enter upon the appeal in accordance with this article due to the failure to pay the cost deposit.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2021.20

ENTSCHEID

vom 29. April 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsscheiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft Beschwerdegegnerin

3003 Bern

vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 5. Februar 2021

betreffend definitive Rechtsöffnung

Erwägungen

Gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Februar 2021 (Rektifikat vom 2. März 2021) erhob A____ (Beschwerdeführer) am 7. März 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 17. März 2021 verlangte dieses einen Kostenvorschuss von CHF 300.–. Nachdem dieser innert Frist nicht geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. April 2021 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Februar 2021 (Rektifikat vom 2. März 2021 [...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.