Failure to Pay Court Deposit in Debt Enforcement Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant filed a complaint against a lower court's decision regarding definitive debt enforcement proceedings, but failed to pay the required court deposit despite being initially ordered to do so and subsequently granted a five-day extension after being warned of the consequences of default. The appellate court reasoned that under the relevant procedural law, it must refuse to consider the complaint when the advance payment is not made within the set or extended deadline, and therefore ruled not to proceed with the appeal, waiving court fees due to the circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 72 ff. BGG; Failure to Pay Court Deposit in Debt Enforcement Appeal: The appellate court reasoned that under the relevant procedural law, it must refuse to consider the complaint when the advance payment is not made within the set or extended deadline, and therefore ruled not to proceed with the appeal, waiving court fees due to the circumstances.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not processed due to the appellant's failure to pay the cost deposit, as stipulated by this article.
Cited in the legal remedies instruction to outline the conditions for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the legal remedies instruction concerning the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BEZ.2021.17
ENTSCHEID
vom 5. Mai 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Marktplatz 9, 4051 Basel
vertreten durch Justizund Sicherheitsdepartement,
Finanzen und Controlling, Inkasso,
Petersgasse 15, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. Januar 2021
betreffend definitive Rechtsöffnung
Erwägungen
Mit Eingabe vom
22. Februar 2021 erhob A____ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2021 ([...]) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 forderte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Beschwerdeführer auf, innert Frist bis zum 12. März 2021 einen Kostenvorschuss von CHF 150.– zu leisten. Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hat, wurde ihm unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist von fünf Tagen ab Eröffnung der Verfügung gesetzt (vgl. Verfügung vom 17. März 2021). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 22. März 2021 zugestellt. Auch innert dieser ab Zustellung der Verfügung berechneten Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Januar 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.