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BEZ.2021.17 • APG BS BEZ.2021.17 KI-generiert

Failure to Pay Court Deposit in Debt Enforcement Appeal

Geschäftsnummer BEZ.2021.17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant filed a complaint against a lower court's decision regarding definitive debt enforcement proceedings, but failed to pay the required court deposit despite being initially ordered to do so and subsequently granted a five-day extension after being warned of the consequences of default. The appellate court reasoned that under the relevant procedural law, it must refuse to consider the complaint when the advance payment is not made within the set or extended deadline, and therefore ruled not to proceed with the appeal, waiving court fees due to the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 72 ff. BGG; Failure to Pay Court Deposit in Debt Enforcement Appeal: The appellate court reasoned that under the relevant procedural law, it must refuse to consider the complaint when the advance payment is not made within the set or extended deadline, and therefore ruled not to proceed with the appeal, waiving court fees due to the circumstances.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Schuldbetreibung Zahlungsbefehl Nichtleistung der Mietzinskaution Ausdehnung des Verfahrens Lohnpfändung Kostenvorschuss Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...] (BGer 5D_107/2021 vom 1. Juni 2021)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The appeal was not processed due to the appellant's failure to pay the cost deposit, as stipulated by this article.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the legal remedies instruction to outline the conditions for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the legal remedies instruction concerning the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2021.17

ENTSCHEID

vom 5. Mai 2021

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Marktplatz 9, 4051 Basel

vertreten durch Justizund Sicherheitsdepartement,

Finanzen und Controlling, Inkasso,

Petersgasse 15, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 22. Januar 2021

betreffend definitive Rechtsöffnung

Erwägungen

Mit Eingabe vom

22. Februar 2021 erhob A____ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2021 ([...]) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 forderte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Beschwerdeführer auf, innert Frist bis zum 12. März 2021 einen Kostenvorschuss von CHF 150.– zu leisten. Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hat, wurde ihm unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist von fünf Tagen ab Eröffnung der Verfügung gesetzt (vgl. Verfügung vom 17. März 2021). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 22. März 2021 zugestellt. Auch innert dieser ab Zustellung der Verfügung berechneten Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Januar 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.