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BEZ.2021.16 • APG BS BEZ.2021.16 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Costs

Geschäftsnummer BEZ.2021.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought review of a lower court order which directed their request for access to files to be forwarded to the child and adult protection authority and presumed the access request moot unless the appellant objected within five days. The appellate court treated the appellant's subsequent submission, labeled as a reply, as an appeal against that order, but ultimately decided not to enter into the merits of the appeal because the appellant failed to pay the initially ordered cost advance and did not comply with a subsequent final deadline set for payment, leading to the dismissal of the appeal pursuant to the relevant procedural rule concerning procedural defaults.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Costs: The appellate court treated the appellant's subsequent submission, labeled as a reply, as an appeal against that order, but ultimately decided not to enter into the merits of the appeal because the appellant failed to pay the initially ordered cost advance and did not comply with a subsequent final deadline set for payment, leading to the dismissal of the appeal pursuant to the relevant procedural rule concerning procedural defaults.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Zivilgerichts Kostenvorschuss Zahlungsfrist direkte Kosten prozessleitende Verfügungen Kindesschutzkosten nachträglicher Rechtsvorschlag Akteneinsicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 101 Abs. 3 ZPO
This provision was used to declare non-admission of the appeal due to failure to pay the cost deposit.
Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Art. 113 BGG
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

This provision was used to declare non-admission of the appeal due to failure to pay the cost deposit.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2021.16

ENTSCHEID

vom 6. Mai 2021

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts

vom 11. Februar 2021

betreffend Akteneinsicht

Erwägungen

Am 11. Februar 2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass ein Gesuch vom 8. Februar 2021 zuständigkeitshalber an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde weitergeleitet werde (Ziff. 1) und dass ohne begründeten Widerspruch von A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung davon ausgegangen werde, dass ein Akteneinsichtsgesuch obsolet sei (Ziff. 2). Mit einer als Replik bezeichneten Eingabe vom 16. Februar 2020 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 11. Februar 2021 sei aufzuheben, das Gesuch vom 8. Februar 2021 und ein Gesuch vom 23. Dezember 2020 seien zu behandeln und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das Verfahren nicht abgeschlossen sei. Das Zivilgericht stellte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2021 dem Appellationsgericht zu zur allfälligen Entgegennahme als Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Februar 2021. Aufgrund ihres Inhalts wird die Eingabe vom

16. Februar 2021 trotz ihrer Bezeichnung als Replik als Beschwerde entgegengenommen.

Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 verpflichtete der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 1'000.– bis zum 22. März 2021. Nachdem der Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht geleistet worden war, setzte der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. März 2021 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung. Auch innert der Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts vom 11. Februar 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.