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BEZ.2020.7 • APG BS BEZ.2020.7 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Court Cost Advance

Geschäftsnummer BEZ.2020.7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a decision regarding definitive debt collection for cantonal taxes, but failed to pay the ordered court cost advance despite multiple reminders and an extension, which expired before a subsequent COVID-19 related stay of proceedings began. The court dismissed the appeal because the failure to pay the cost advance by the final deadline, as stipulated by procedural law, mandates a non-entry into the merits of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 72 ff. BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Court Cost Advance: The court dismissed the appeal because the failure to pay the cost advance by the final deadline, as stipulated by procedural law, mandates a non-entry into the merits of the appeal.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Kostenvorschuss gesetzliche Verfahrensfrist Zahlungsbefehl Betreibungsferien konnexe Verfahren Unterhaltsausstände

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The appeal was not entertained based on this provision due to the failure to pay the cost deposit.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the legal instruction regarding the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the legal instruction regarding the requirements for the content of the appeal brief.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2020.7

ENTSCHEID

vom 20. April 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...] Gesuchsbeklagter

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, Gesuchsteller

Fischmarkt 10, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 21. Januar 2020

betreffend definitive Rechtsöffnung

Erwägungen

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom

21. Januar 2020 (definitive Rechtsöffnung für kantonale Steuern) erhob A____ (Beschwerdeführer) am 8. Februar 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 verlangte dieses vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 machte dieser im Wesentlichen geltend, dass er dem Appellationsgericht keinen Kostenvorschuss schulde. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 hielt das Appellationsgericht an seiner Kostenvorschussverfügung vom 11. Februar 2020 fest. Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 berief sich der Beschwerdeführer auf die «offensichtliche Unrichtigkeit» der Erhebung von Kostenvorschüssen, Pfändungsforderungen und Steuererklärungen. Nachdem er den Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet hatte, setzte ihm das Appellationsgericht mit Verfügung vom 10. März 2020 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art.

101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Diese Verfügung nahm der Beschwerdeführer am 13. März 2020 am Postschalter entgegen. Die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses lief damit fünf Tage später am 18. März 2020 ab – und somit noch vor Beginn des vom Bundesrat ab 21. März 2020 verordneten Fristenstillstands (vgl. Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivilund Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] vom 20. März 2020, SR 173.110.4). Auch innert dieser am 18. März 2020 abgelaufenen Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Januar 2020 [...] wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Jacqueline Bubendorf

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.