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BEZ.2020.66 • APG BS BEZ.2020.66 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Fee

Geschäftsnummer BEZ.2020.66
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a complaint against a civil court's decision regarding the opening of bankruptcy proceedings, but the appellate court dismissed the complaint because the appellant failed to deposit the required court fee after being ordered to do so and subsequently granted an additional deadline which also passed without payment. The court reasoned that pursuant to the relevant procedural code, non-compliance with the order for a cost deposit, even after a final extension, results in a non-admission of the appeal, thus no further consideration of the merits of the underlying bankruptcy decision was warranted.

Legislator-Regeste

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Art. 166 SchKG, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Fee: The court reasoned that pursuant to the relevant procedural code, non-compliance with the order for a cost deposit, even after a final extension, results in a non-admission of the appeal, thus no further consideration of the merits of the underlying bankruptcy decision was warranted.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Gebührenzahlung Konkursverfahren Fristwahrung Eröffnung des Verfahrens Lohnpfändung prozessleitende Verfügungen Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

This provision was cited as the basis for not entering into the appeal due to the failure to pay the required cost deposit.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2020.66

ENTSCHEID

vom 2. März 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____ GmbH in Liquidation Beschwerdegegnerin 1

c/o [...] Schuldnerin

und

C____ GmbH Beschwerdegegnerin 2

[...] Gläubigerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. Dezember 2020

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Erwägungen

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 7. Dezember 2020 (Konkurseröffnung) erhob A____ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 Beschwerde beim Zivilgericht. Dieses überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. Dieses verlangte daraufhin vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 600.– (Verfügung vom

22. Dezember 2020). Nachdem er den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihm unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist gesetzt (Verfügung vom 15. Januar 2021). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Dezember 2020 (KB.2020.299) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin 1

- Beschwerdegegnerin 2

- Zivilgericht Basel-Stadt

- Konkursamt Basel-Stadt

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Grundbuchund Vermessungsamt Basel-Stadt

- Handelsregisteramt Basel-Stadt

- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.