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BEZ.2020.61 • APG BS BEZ.2020.61 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Cost Deposit

Geschäftsnummer BEZ.2020.61
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A company filed an appeal against a civil court decision regarding definitive legal recourse and simultaneously requested legal aid, but the appellate court rejected the request for legal aid and ordered the appellant to pay a court cost deposit within a set deadline. After the appellant failed to pay the deposit following both the initial notice and a final, non-extendable grace period, the court refused to consider the appeal, reasoning that non-payment of the cost deposit, as mandated by procedural rules, necessitates a ruling of non-admission of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Cost Deposit: After the appellant failed to pay the deposit following both the initial notice and a final, non-extendable grace period, the court refused to consider the appeal, reasoning that non-payment of the cost deposit, as mandated by procedural rules, necessitates a ruling of non-admission of the appeal.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Leistung des Kostenvorschusses Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Kündigungsfrist Zahlungsfrist nicht geleisteter Kostenvorschuss unbezahlte Mietkaution Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The appeal was dismissed because the appellant failed to pay the cost deposit, as per this procedural provision cited in the reasoning for non-entry upon the appeal.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2020.61

ENTSCHEID

vom 4. März 2021

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A____ GmbH Beschwerdeführerin

c/o [...], Gesuchsgegnerin

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch das Appellationsgericht Basel-Stadt, Gesuchsteller

Zentrales Rechnungswesen

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 19. August 2020

betreffend Kostenvorschuss

Erwägungen

Die A____ GmbH (Beschwerdeführerin) erhob am 10. Dezember 2020 Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 19. August 2020 betreffend definitive Rechtsöffnung und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert zehn Tagen nach Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 120.– zu leisten. Nachdem dieser Betrag beim Appellationsgericht nicht eingegangen war, setzte der Verfahrensleiter der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Januar 2021 eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses; gleichzeitig drohte er der Beschwerdeführerin an, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2021 zugestellt. Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 19. August 2020 (V.2020.581) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.