Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company filed an appeal against a civil court decision regarding definitive legal recourse and simultaneously requested legal aid, but the appellate court rejected the request for legal aid and ordered the appellant to pay a court cost deposit within a set deadline. After the appellant failed to pay the deposit following both the initial notice and a final, non-extendable grace period, the court refused to consider the appeal, reasoning that non-payment of the cost deposit, as mandated by procedural rules, necessitates a ruling of non-admission of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Cost Deposit: After the appellant failed to pay the deposit following both the initial notice and a final, non-extendable grace period, the court refused to consider the appeal, reasoning that non-payment of the cost deposit, as mandated by procedural rules, necessitates a ruling of non-admission of the appeal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the appellant failed to pay the cost deposit, as per this procedural provision cited in the reasoning for non-entry upon the appeal.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BEZ.2020.61
ENTSCHEID
vom 4. März 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A____ GmbH Beschwerdeführerin
c/o [...], Gesuchsgegnerin
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch das Appellationsgericht Basel-Stadt, Gesuchsteller
Zentrales Rechnungswesen
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 19. August 2020
betreffend Kostenvorschuss
Erwägungen
Die A____ GmbH (Beschwerdeführerin) erhob am 10. Dezember 2020 Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 19. August 2020 betreffend definitive Rechtsöffnung und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert zehn Tagen nach Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 120.– zu leisten. Nachdem dieser Betrag beim Appellationsgericht nicht eingegangen war, setzte der Verfahrensleiter der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Januar 2021 eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses; gleichzeitig drohte er der Beschwerdeführerin an, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2021 zugestellt. Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 19. August 2020 (V.2020.581) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.