Debtor Fails to Overturn Bankruptcy Order Due to Insufficient Proof of Solvency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Appellate Court dismissed the debtor's appeal against the civil court's decision to open bankruptcy proceedings based on an undisputed claim after the debtor failed to appear for the hearing. The court reasoned that to overturn a bankruptcy order, the debtor must credibly prove solvency and either demonstrate that the debt has since been settled, the amount has been deposited, or the creditor has waived the proceedings, but the debtor only asserted a willingness to pay and provided an unsubstantiated email conditional on payment, while the official debt register showed outstanding obligations and minimal liquid assets, failing to meet the necessary statutory requirements for cancellation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 166 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Debtor Fails to Overturn Bankruptcy Order Due to Insufficient Proof of Solvency: The court reasoned that to overturn a bankruptcy order, the debtor must credibly prove solvency and either demonstrate that the debt has since been settled, the amount has been deposited, or the creditor has waived the proceedings, but the debtor only asserted a willingness to pay and provided an unsubstantiated email conditional on payment, while the official debt register showed outstanding obligations and minimal liquid assets, failing to meet the necessary statutory requirements for cancellation.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the conditions for overturning the bankruptcy order (payment of debt, deposit, or creditor's waiver) were not met, as analyzed under this provision.
Cited as the legal basis determining the appealability and deadline for challenging the bankruptcy order.
Applied to order the appellant to bear the procedural costs of the appeal due to the outcome of the decision.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
BEZ.2020.6
ENTSCHEID
vom 13. Februar 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...],
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 30. Januar 2020
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl vom 4. April 2019 leitete die B____ (Gläubigerin) die Betreibung (Betreibung Nr. [...]) gegen A____ (Schuldner) ein. Nachdem am
13. Mai 2019 dem Schuldner der Konkurs angedroht worden war, stellte die Gläubigerin am 18. November 2019 beim Zivilgericht Basel-Stadt das Konkursbegehren für eine Forderung von CHF 1'399.90 nebst Zins zu 12 % seit 19. März 2019, CHF 303.55 Verzugszins bis 18. März 2019, CHF 325.50 Mahngebühr, CHF 298.– Inkasso-Gebühren sowie sämtliche Betreibungsund Konkurseröffnungskosten. Zu der in der Folge angesetzten Verhandlung am 30. Januar 2020 erschien niemand. Mit Entscheid vom gleichen Tag eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über den Schuldner und verpflichtete ihn zur Tragung der Gerichtskosten.
Am
7. Februar 2020 (Eingang Schalter) hat der Schuldner beim Appellationsgericht Basel-Stadt sinngemäss Beschwerde erhoben und die Aufhebung der Konkurseröffnung vom 30. Januar 2020 beantragt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten des Konkursamts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend eingehalten worden. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff., 136 III 294 E. 3.2
S. 295; AGE BEZ.2018.31 vom 11. Juli 2018 E. 2.1, BEZ.2018.2 vom
22. Januar 2018 E. 2.1; Giroud, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 174 SchKG N 20).
2.2 Der Schuldner behauptet in der Beschwerde, er sei in der Lage und sofort bereit, die der Konkurseröffnung zu Grunde liegende Schuld zu tilgen. Dass er die Schuld tatsächlich bereits getilgt oder den geschuldeten Betrag hinterlegt hätte, behauptet er aber nicht. Für eine Tilgung oder Hinterlegung findet sich in den Akten auch kein Beweis. Der Schuldner hat zwar eine E-Mail der Gläubigerin vom 7. Februar 2020 eingereicht, mit der die Gläubigerin sinngemäss erklärt hat, sie wäre bereit, auf die Durchführung des Konkurses zu verzichten, «sofern Sie uns die derzeit offene Forderung von CHF 2'936.30 bezahlen». Dass die Forderung tatsächlich bezahlt worden wäre und die Gläubigerin deshalb tatsächlich auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hätte, kann der E-Mail aber nicht entnommen werden. Damit fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung.
2.3 Die Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn wird bejaht, wenn der Schuldner über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen. Dies setzt voraus, dass objektiv betrachtet ausreichende liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit denen fällige Forderungen beglichen werden können (AGE BEZ.2019.67 vom
27. September 2019 E. 2.3.1, BEZ.2019.59 vom 4. September 2019
E. 2.3, BEZ.2019.10 vom 5. Februar 2019
E. 2.3.1 f.). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1 und 5A_912/2013 vom
18. Februar 2014 E. 3; AGE BEZ.2019.67 vom 27. September 2019
E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut glaubhaft, das heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; AGE BEZ.2019.67 vom 27. September 2019 E. 2.3.1).
Gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 7. Februar 2020 sind die Forderung, die der Konkurseröffnung zugrunde liegt, in Höhe von CHF 2'326.95, und eine Forderung der C____, in Höhe von CHF 8'625.55, offen. Aus den Akten des Konkursamts ist ersichtlich, dass der Schuldner ein Privatkonto und ein E-Sparkonto hat und die Saldi der beiden Konten am 31. Januar 2020 CHF 95.26 und CHF 0.20 betragen haben. Andere Vermögenswerte des Schuldners sind nicht ersichtlich und werden nicht substanziiert behauptet. Damit ist es nicht glaubhaft, dass der Schuldner ausreichende liquide Mittel hat, um zumindest alle fälligen Schulden zu tilgen. Der Schuldner behauptet zwar in der Beschwerde, er werde bezüglich seiner Finanzen von der [...] betreut. Diese prüfe mit ihm zusammen regelmässig die eingehenden Rechnungen sowie seine Bonität und sein Budget und passe dieses nötigenfalls an. Diese unsubstanziierten Behauptungen genügen nicht ansatzweise zur Glaubhaftmachung, dass sich der Schuldner bloss in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befindet. Der Betreibungsregisterauszug spricht für das Gegenteil. Daraus ist ersichtlich, dass zwischen dem 2. August 2018 und dem 4. Juli 2019 abgesehen von den zwei vorstehend erwähnten offenen Forderungen acht weitere Forderungen in Höhe von insgesamt CHF 7'106.35 gegen den Schuldner in Betreibung gesetzt und von diesem erst nach Einleitung der Betreibung ans Betreibungsamt bezahlt worden sind. Damit fehlt es auch an der zweiten Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Januar 2020 (KB.2019.380) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuchund Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Landschaft
- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.