Debtor Fails to Overturn Bankruptcy Order Due to Insufficient Proof of Repayment and Solvency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court considered a debtor's appeal against the opening of bankruptcy proceedings initiated by a creditor for outstanding claims. The court affirmed the initial decision because the debtor failed to meet the statutory requirements for overturning a bankruptcy order, specifically failing to prove full repayment of the debt, interest, and costs (only partial payment was evidenced), and failing to credibly demonstrate current solvency, as evidenced by insufficient bank balances and the absence of crucial proof like a debt enforcement register extract.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 166 SchKG, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Debtor Fails to Overturn Bankruptcy Order Due to Insufficient Proof of Repayment and Solvency: The court affirmed the initial decision because the debtor failed to meet the statutory requirements for overturning a bankruptcy order, specifically failing to prove full repayment of the debt, interest, and costs (only partial payment was evidenced), and failing to credibly demonstrate current solvency, as evidenced by insufficient bank balances and the absence of crucial proof like a debt enforcement register extract.
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KI-generiertThis provision outlines the conditions under which the appellate court can overturn the bankruptcy order, which the court examined and found not met by the appellant.
This provision governs the imposition of court costs on the losing party, as applied in the second order.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
BEZ.2020.58
ENTSCHEID
vom 11. Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Schuldner
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 24. November 2020
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
A____ (Schuldner) ist Inhaber des Einzelunternehmens «[...]» und unterliegt damit der ordentlichen Konkursbetreibung. Mit Entscheid vom 24. November 2020 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend Forderungen der B____ (Gläubigerin) über CHF 1'051.80 nebst 5 % Zins seit dem 9. März 2020, CHF 67.60 nebst 5 % Zins seit dem 9. März 2020, CHF 220.– und CHF 20.95.
Gegen diesen Entscheid hat der Schuldner am 8. Dezember 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht eingereicht. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten des Konkursamts beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend eingehalten worden: Der Entscheid vom 24. November 2020 wurde dem Schuldner am 29. November 2020 zugestellt und die Beschwerde wurde am 8. Dezember 2020 und damit rechtzeitig erhoben. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S.
492 ff.; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295; Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG. Band II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20).
2.2 Im vorliegenden Fall macht der Schuldner geltend, er habe die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten – insgesamt CHF 1'921.40 – beglichen. Zum Beweis reicht er die Kopie eines Empfangsscheins bei. Daraus ist ersichtlich, dass der Schuldner am 29. November 2020 einen Betrag von CHF 1'419.35 an das Betreibungsamt Basel-Stadt gezahlt hat; einen Beleg für die Zahlung des Restbetrags von CHF 502.05 reicht er dagegen nicht ein. Der erwiesenermassen bezahlte Betrag von CHF 1'419.35 deckt die Forderungen der Gläubigerin (samt Zinsen) sowie die Kosten des Betreibungsund Konkursamts nicht. Damit ist die Konkursforderung nicht vollständig beglichen. Somit ist schon die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung nicht erfüllt.
2.3 Als zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015
E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).
Im vorliegenden Fall führt der Schuldner aus, dass er seine Zahlungsfähigkeit mit einem Auszug aus dem Betreibungsregister belege (Beschwerde, S. 2 oben). Einen solchen Auszug hat er aber nicht eingereicht. Es ist somit nicht ersichtlich, welche offenen Forderungen gegen ihn bestehen. Demgegenüber verfügte der Schuldner am
25. November 2020 über Bankguthaben von CHF 25.33 (bei der [...]) und CHF 12.91([...]). Mit diesen spärlichen Angaben kann nicht festgestellt werden, ob er über genügend flüssige Mittel verfügt, um die fälligen Schulden zu decken. Somit ist auch die zweite Voraussetzung für die Aufhebung er Konkurseröffnung – die Zahlungsfähigkeit des Schuldners – nicht glaubhaft gemacht.
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner als unterliegender Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 24. November 2020 (KB.2020.246) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuchund Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.