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BEZ.2020.57 • APG BS BEZ.2020.57 KI-generiert

Landlord Fine for Absence at Tenancy Mediation Upheld/Overturned (depending on final outcome interpretation, but focusing on the core issue): Landlord Absence at Mandatory Tenancy Mediation Hearing

Geschäftsnummer BEZ.2020.57
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A landlord appealed a fine imposed by a state mediation body for failing to appear at a mandatory tenancy dispute hearing, despite notifying the body shortly before that a representative could not attend due to COVID-19 concerns and failing to arrange alternative representation after the original date was confirmed to stand. The court reasoned that, in line with prior high court jurisprudence, the mere failure to appear at a mediation hearing, even if announced shortly before, does not automatically constitute a disruption of the procedural process warranting a fine unless there are qualifying circumstances, and the administrative burden on the mediation body does not justify imposing sanctions for a properly announced absence.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 197 ZPO, Art. 204 ZPO, Art. 128 ZPO, Art. 128 Abs. 1 ZPO; Landlord Fine for Absence at Tenancy Mediation Upheld/Overturned (depending on final outcome interpretation, but focusing on the core issue): Landlord Absence at Mandatory Tenancy Mediation Hearing: The court reasoned that, in line with prior high court jurisprudence, the mere failure to appear at a mediation hearing, even if announced shortly before, does not automatically constitute a disruption of the procedural process warranting a fine unless there are qualifying circumstances, and the administrative burden on the mediation body does not justify imposing sanctions for a properly announced absence.

Schlagwörter

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Vermieter Verwaltungssanktion Beschwerdelegitimation Verfahrensfehler Ausweisung aus einer Wohnung Verletzung der Begründungspflicht Ordnungsbusse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 128 Abs. 4 ZPO

Cited to confirm that an appeal is the correct procedure against the penalty order (Ordnungsbussenverfügung) in the initial reasoning, which supported the decision to hear the case, although the actual reversal relied on substantive law.

Art. 319 lit. b Ziffer 1 ZPO

Cited to confirm that an appeal is the correct procedure against the penalty order (Ordnungsbussenverfügung) in the initial reasoning, which supported the decision to hear the case.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited to confirm the deadline for appealing the challenged interlocutory decision (prozessleitende Verfügung) in the initial reasoning, establishing admissibility.

Art. 320 ZPO

Cited to confirm the grounds for appeal (incorrect application of law and obviously incorrect finding of fact) in the initial reasoning.

Art. 128 Abs. 1 ZPO

The provision defining the penalty for disturbing the business proceedings, cited in the reasoning section to analyze the basis for the penalty, although the final order overturned the penalty based on the interpretation of this rule (in conjunction with BGE 141 III 265).

Art. 128 Abs. 3 ZPO

The provision defining the penalty for malicious or willful misconduct in proceedings, cited in the reasoning section to analyze the basis for the penalty.

Art. 197 ZPO

Cited in the reasoning section to establish that the conciliation hearing was mandatory.

Art. 204 ZPO

Cited in the reasoning section to establish that parties must appear personally at the hearing.

Art. 128 ZPO

Cited in the reasoning section as the basis allowing the conciliation body to impose a penalty order for non-appearance without good cause.

§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG

Cited in the initial reasoning to establish the competence of the Three-Judge Panel of the Court of Appeal to decide on the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

The dispositive orders do not cite this provision. This provision relates to costs in federal court appeals, not the decision of the Cantonal Court.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

BEZ.2020.57

ENTSCHEID

vom 3. März 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Leandra Rubin

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatliche Schlichtungsstelle für Beschwerdegegnerin

Mietstreitigkeiten

Utengasse 36, 4005 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 19. November 2020

betreffend Ordnungsbusse

Sachverhalt

Die A____ (Beschwerdeführerin) ist Vermieterin einer 3 ½-Zimmerwohnung an der [...]strasse [...] in Basel. In einem von den Mietern gegen sie eingeleiteten Schlichtungsverfahren vor der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) blieb die Beschwerdeführerin der auf den 19. November 2020 angesetzten Verhandlung fern. Mit Verfügung vom gleichen Tag auferlegte die Schlichtungsstelle ihr deswegen eine Ordnungsbusse von CHF 200.–. Mit Schreiben vom 23. November 2020 forderte die Beschwerdeführerin die Schlichtungsstelle auf, die Ordnungsbussenverfügung zurückzuzuziehen. Mit Verfügung vom 26. November 2020 hielt die Schlichtungsstelle an ihrer Verfügung fest.

Gegen die Ordnungsbussenverfügung vom 19. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin am 27. November 2020 beim Appellationsgericht Beschwerde. Darin verlangt sie die Aufhebung der Verfügung. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2021 beantragt die Schlichtungsstelle die Abweisung der Beschwerde. Die Akten der Schlichtungsstelle wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1. Eintreten

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung einer Ordnungsbusse im Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Eine Ordnungsbussenverfügung kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 128 Abs. 4 und Art. 319 lit. b Ziffer 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; AGE BEZ.2018.25 vom 23. Juli 2018 E. 1). Die angefochtene Verfügung ist als prozessleitende Verfügung innert zehn Tagen seit ihrer Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO; AGE BEZ.2018.25 vom 23. Juli 2018 E. 1). Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht und formgerecht eingereicht, weshalb auf sie eingetreten werden kann.

Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2. Ordnungsbusse

2.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, sie habe die Schlichtungsstelle rechtzeitig schriftlich informiert, dass sie an der Schlichtungsverhandlung vom 19. November 2020 nicht teilnehmen könne. Das Fernbleiben von der Schlichtungsverhandlung könne nur unter qualifizierenden Umständen mit einer Ordnungsbusse geahndet werden. Das Fernbleiben führe für sich allein nicht zu einer Störung des Geschäftsgangs (Beschwerde, S. 2).

Die Schlichtungsstelle weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Schlichtungsverhandlung obligatorisch ist (Art. 197 ZPO) und die Parteien persönlich zur Verhandlung erscheinen müssen (Art. 204 ZPO). Die Schlichtungsstelle könne eine Partei, die der Verhandlung ohne Grund fernbleibe, mit einer Ordnungsbusse bestrafen (Art. 128 ZPO). Dies setze aber voraus, dass das Nichterscheinen den Geschäftsgang störe, was nur unter qualifizierenden Umständen anzunehmen sei (Stellungnahme, S. 2 f.). Im vorliegenden Fall – so die Schlichtungsstelle – lägen solche Umstände vor: Erstens habe B____ als Vertreter der Beschwerdeführerin sehr kurzfristig, nur zwei Tage vor der Verhandlung, schriftlich mitgeteilt, dass er als besonders gefährdete Person nicht an der Verhandlung teilnehmen möchte; er habe dabei keine Belege für die behauptete Gefährdung durch den Corona-Virus eingereicht und auch keine anderweitige Vertretung angezeigt. Es wäre der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen, eine andere Vertretung zu organisieren oder die Schlichtungsstelle früher zu kontaktieren (S. 2 oben und S. 3 oben). Zweitens sei die Beschwerdeführerin einen Tag vor der Verhandlung telefonisch informiert worden, dass der Verhandlungstermin vom 19. November 2020 trotz ihrer Ankündigung, der Verhandlung fernzubleiben, bestehen bleibe (S. 3 unten). Drittens müsse man sich fragen, ob die Beschwerdeführerin von Anfang an überhaupt ein Interesse an einer Schlichtung gehabt habe: sie habe nämlich mit Schreiben vom 16. November 2020 beantragt, das Verfahren sei mittels Urteil oder Klagebewilligung an die Mieter zu beenden. Im Licht dieses Antrags sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin versucht habe, einen Einigungsversuch zu umgehen oder mindestens zu verschleppen (S. 4 oben). Viertens weist die Schlichtungsstelle darauf hin, dass sie pro Jahr über 1000 Schlichtungsgesuche bearbeiten müsse; die Organisation der Verhandlungen werde wesentlich erschwert und der administrative Aufwand enorm erhöht, wenn eine Partei das Stattfinden einer Verhandlung einseitig vereiteln könne; die Schlichtungsstelle müsse die Möglichkeit haben, dieses Verhalten zu sanktionieren (S. 3 unten).

2.2 Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1‘000.– bestraft (Art. 128 Abs. 1 ZPO). Bei bösoder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 2‘000.– bestraft werden (Art. 128 Abs. 3 ZPO). Diese Bestimmungen sind auch im Schlichtungsverfahren anwendbar (BGE 141 III 265 E. 3.2 S. 266 f.). Das Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung kann nur unter qualifizierenden Umständen als Störung des Geschäftsgangs bzw. bösoder mutwillige Prozessführung qualifiziert werden; dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine Partei die Schlichtungsverhandlung verschieben lässt, um dann gleichwohl nicht zu erscheinen (BGE 141 III 265 E. 5.1 S. 268 f. und E. 5.4 S. 270). Eine Ordnungsbusse kann demgemäss beim Nichterscheinen einer Partei nur ausnahmsweise und nicht systematisch ausgesprochen werden (BGer 4A_500/2016 vom

9. Dezember 2016 E. 2; eingehend zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. AGE BEZ.2018.61 vom 22. Februar 2019 E. 2.1).

2.3 Im vorliegenden Fall sandte die Schlichtungsstelle der Beschwerdeführerin am 4. November 2020 die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 19. November 2020 zu. Dieser Vorladung wurden zwei Merkblätter beigelegt («Wichtige Hinweise im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie» und «Wichtige Hinweise zur Vorladung – Persönliches Erscheinen»). Mit Schreiben vom 16. November 2020 teilte B____ (Gesellschafter mit Einzelunterschrift) der Schlichtungsstelle mit, dass er aufgrund der gegenwärtigen Corona-Pandemie die Beschwerdeführerin an der Verhandlung nicht vertreten könne, weil er als ältere Person zur Gruppe der gefährdeten Leute gehöre. Gleichzeitig beantragte er die Verschiebung der Verhandlung. Mit Verfügung vom 18. November 2020 verfügte die Schlichtungsstelle, dass der Verhandlungstermin bestehe bleibe; eine anderweitige Vertretung sei durchaus möglich gewesen, etwa durch C____ (Kommanditär mit Kollektivunterschrift zu zweien). Über den Inhalt der Verfügung wurde C____ am 18. November 2020 telefonisch vorab informiert. Zur Verhandlung vom 19. November 2020 erschien niemand für die Beschwerdeführerin. Die Schlichtungsstelle verfügte am 19. November 2020 die erneute Ladung der Parteien und auferlegte der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse von CHF 200.–. Auf Aufforderung der Beschwerdeführerin hin, die Ordnungsbusse zurückzuziehen, hielt die Schlichtungsstelle mit Verfügung vom

26. November 2020 an ihrer Verfügung vom 19. November 2020 fest (vgl. zum unbestrittenen Sachverhalt Beschwerde, S. 1 f.; Stellungnahme, S. 1 f.).

Der vorliegende

Sachverhalt ist im Wesentlichen mit dem Sachverhalt vergleichbar, den das Bundesgericht in BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 zu beurteilen hatte: Dort lud der Schlichter die Parteien am 15. Februar 2016 zu einer Schlichtungsverhandlung vom 17. März 2016. Mit Schreiben vom 16. März 2016 – also einen Tag vor der Verhandlung – teilte der Beauftragte der gesuchsbeklagten Partei dem Schlichter mit, dass weder er noch der Gesuchsbeklagte selbst zur Schlichtungsverhandlung erscheinen würden. Am 17. März 2016 erschien denn auch auf Seiten des Gesuchsbeklagten niemand zur Verhandlung. Nachdem sich der Gesuchsbeklagte zu den Gründen seines Fernbleibens geäussert hatte, auferlegte ihm der Schlichter eine Ordnungsbusse. Das Bundesgericht hielt in BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 fest, dass das ungerechtfertigte Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung allein den Geschäftsgang nicht störe und hob die Ordnungsbusse auf. Die Ordnungsbusse habe definitionsgemäss Ausnahmecharakter und setze ein qualifiziertes Verhalten voraus. Es müsse im Rahmen des vorliegenden Entscheids nicht bestimmt werden, unter welchen notwendigerweise sehr speziellen Umständen («dans quelles circonstances nécessairement très particulières») eine solche Sanktion denkbar sei. Diese Ausnahmesituation sei im vorliegenden Fall offensichtlich («manifestement») nicht gegeben, zumal der Gesuchsbeklagte sein Fernbleiben vorgängig korrekt angekündigt habe (BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1 am Ende und E. 3.2).

Im vorliegenden Fall kündigte die Beschwerdeführerin ihr Fernbleiben ebenfalls kurzfristig an – aber etwas weniger kurzfristig als in BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 – und blieb dann der Verhandlung ebenfalls fern. Dies stellt nach der Bundesgerichtsrechtsprechung klarerweise kein Verhalten dar, das den Geschäftsgang stört und ausnahmsweise eine Ordnungsbusse rechtfertigen würde. Wie die Schlichtungsstelle ausführt, erschwert die starke Eingrenzung der Möglichkeit, Ordnungsbussen auszusprechen, die Organisation von Schlichtungsverhandlungen und die Arbeit der Schlichtungsstelle. Dieser Umstand rechtfertigt es aber nach der Bundesgerichtsrechtsprechung nicht, bei einem korrekt angekündigten Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung systematisch Ordnungsbussen auszustellen.

3. Entscheid

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keine Gerichtskosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 19. November 2020 (20/ZRe-229) aufgehoben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Leandra Rubin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.