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BEZ.2020.54 • APG BS BEZ.2020.54 KI-generiert

Debtor Objection to Payment Order Regarding New Assets in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer BEZ.2020.54
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor filed an objection against a payment order on the grounds of having no new assets, leading a lower civil court to determine that the debtor had acquired new assets of a specified amount and limiting the objection accordingly while imposing court costs. The appellate court dismissed the debtor's appeal against this decision because the statute governing new assets in debt enforcement proceedings explicitly prohibits cantonal appeals, although the cost decision itself would have been appealable.

Legislator-Regeste

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Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 265a SchKG, Art. 110 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Debtor Objection to Payment Order Regarding New Assets in Debt Enforcement Proceedings: The appellate court dismissed the debtor's appeal against this decision because the statute governing new assets in debt enforcement proceedings explicitly prohibits cantonal appeals, although the cost decision itself would have been appealable.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Rechtsvorschlag Zahlungsauftrag Vollstreckungskosten Hinterlegung der Schuld Vermögen Konkursverfahren Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 265a Abs. 1–3 SchKG

The appeal was not entertained because the substantive decision regarding the existence of new assets under this article is not subject to cantonal appeal.

Art. 110 ZPO

Cited to establish that the cost decision component of the original ruling was appealable, although the appellant did not contest it.

Art. 64 LTF

The court waived the collection of court fees for the appeal proceedings.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

BEZ.2020.54

ENTSCHEID

vom 13. November 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...] Schuldner

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch das Justizund Sicherheitsdepartement, Gläubiger

Inkasso Staatsanwaltschaft,

Petersgasse 15, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. Oktober 2020

betreffend Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Schuldner) erhob am 17. September 2020 Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 30. Juni 2020 in der Betreibung Nr. [...]. Er begründete den Rechtsvorschlag damit, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen sei. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2020 stellte das Zivilgericht Basel-Stadt fest, dass der Schuldner im Umfang von CHF 1'128.– zu neuem Vermögen gekommen sei. Das Zivilgericht bewilligte den Rechtsvorschlag nur im diesen Betrag übersteigenden Umfang und wies darauf hin, dass der ordentliche Rechtsvorschlag bestehen bleibe. Es auferlegte dem Schuldner die Gerichtskosten von CHF 80.–. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner am 30. Oktober 2020 Beschwerde an das Appellationsgericht. Dessen Verfahrensleiter zog die Akten des Zivilgerichts bei. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtete er.

Erwägungen

1.

Gegen den Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens im Sinn von Art. 265a Abs. 1–3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SG 281.1) ist kein kantonales Rechtsmittel zulässig (vgl. Art. 265a Abs. 1 SchKG; BGE 138 III 130

E. 2.2 S. 131; BGer 5D_112/2013 vom 15. August 2013 E. 1; AGE BEZ.2019.9 vom

11. März 2019 E. 1.1; Bauer, in: Basler Kommentar, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2017, Art. 265a SchKG ad N 31). Der Kostenentscheid ist hingegen mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 110 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGE 138 III 130 E. 2.2

S. 131; Bauer, a.a.O., Art. 265a SchKG ad N 31; Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 110 ZPO N 1).

Mit der Beschwerde stellt der Schuldner die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheids über das Vorliegen neuen Vermögens im Sinn von Art. 265a SchKG infrage. Gegen den Kostenentscheid wendet er sich nicht. Da gegen den Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens im Sinn von Art. 265a SchKG kein kantonales Rechtsmittel zulässig ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. Oktober 2020 (V.2020.772) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.