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BEZ.2020.44 • APG BS BEZ.2020.44 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Free Legal Aid for Failure to Disclose Financial Status

Geschäftsnummer BEZ.2020.44
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought free legal aid for a lawsuit concerning ownership and delivery of a copper batch stored by the respondent, but the lower court rejected the request due to the appellant's failure to adequately demonstrate his financial situation and that of his partner by submitting the comprehensive documentation previously requested, such as tax returns, bank statements, and details of his needs. The appellate court upheld the rejection, reasoning that the appellant repeatedly failed to meet the comprehensive obligation to disclose and substantiate his financial circumstances, which is a prerequisite for granting free legal aid when the claim itself is not deemed hopeless, and therefore dismissed the appeal, granting a final short deadline for the required security deposit.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder; Appeal Regarding Denial of Free Legal Aid for Failure to Disclose Financial Status: The appellate court upheld the rejection, reasoning that the appellant repeatedly failed to meet the comprehensive obligation to disclose and substantiate his financial circumstances, which is a prerequisite for granting free legal aid when the claim itself is not deemed hopeless, and therefore dismissed the appeal, granting a final short deadline for the required security deposit.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege finanzielle Verhältnisse Sicherung der Steuerforderung gesetzliche Verfahrensfrist Rechtsstellung Konkursbegehren unentgeltlichen Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court applied this article to impose the procedural costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

The court cited this provision to note that proceedings regarding the granting of legal aid are generally free of charge, but clarified that this does not apply to the appeal stage.

Art. 117 ZPO

This article defines the conditions for granting legal aid, which formed the subject matter of the appeal rejected by the court.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Used implicitly by the court when confirming that the appeal was filed within the 10-day statutory deadline for appealing a procedural decision.

Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO

Used to establish that the appealed decision (rejection of free legal aid application) is an appealable procedural order.

Art. 29 Abs. 3 BV

This constitutional article establishes the right to free legal aid, which was the core subject of the dispute and the basis for the court's consideration.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

BEZ.2020.44

ENTSCHEID

vom 25. September 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...] Kläger 2

vertreten durch [...], Avocat,

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...] Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 14. August 2020

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

Mit Klage vom 9. März 2020 beantragten die C____ (Klägerin 1) und A____ (Kläger 2 und Beschwerdeführer) im Kern Folgendes: (1) «Vorläufig» sei die bei der B____ (Beklagte) gelagerte Kupfercharge Nr. 43145 durch einen Experten untersuchen zu lassen. (2) «Hauptsächlich» sei festzustellen, dass die beiden Kläger je zu 50 % Eigentümer der Kupfercharge seien, dass die beiden Kläger je einzeln Vertragspartner des Hinterlegungsvertrags mit der Beklagten seien und dass die Beklagte zu verpflichten sei, 50 % der Kupfercharge an den Kläger 2 zu liefern. Mit Verfügung vom 10. März 2019 forderte der zuständige Zivilgerichtspräsident die beiden Kläger zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 16'500.– auf. Auf Gesuch hin erstreckte er die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses peremptorisch bis zum 25. Mai 2020. Auf ein weiteres Gesuch hin erstreckte er die Frist nachperemptorisch bis zum 4. Juni 2020. Am 29. Mai 2020 ersuchten die Kläger um Wiedererwägung der Verfügung vom 25. Mai 2020. Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 wies der Zivilgerichtspräsident dieses Gesuch ab und setzte den beiden Klägern eine Nachfrist bis zum 30. Juni 2020 zur Leistung des Kostenvorschusses. Am 29. Juni 2020 stellte der Kläger 2 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 8. Juli 2020 trat der Zivilgerichtspräsident auf die Klage der Klägerin 1 nicht ein und forderte den Kläger 2 auf, seine Einkommens-, Vermögensund Bedarfsverhältnisse sowie diejenigen seiner allfälligen Partnerin oder Ehefrau vollständig und detailliert darzulegen und zu belegen. Mit Verfügung vom 14. August 2020 wies er das Gesuch des Klägers 2 um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweises seiner Bedürftigkeit ab und setzte ihm eine Nachnachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 31. August 2020.

Gegen diese Verfügung erhob der Kläger 2 und Beschwerdeführer am 26. August 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht. Er beantragt in der Sache, es sei die Verfügung vom

14. August 2020 zu annullieren und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; andernfalls sei ihm eine neue Zahlungsfrist für die Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung einer Frist von 30 Tagen, um seine Beschwerde zu ergänzen. Mit Verfügung vom 1. September 2020 gewährte der zuständige Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die aufschiebende Wirkung und wies den Antrag um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 14. August 2020, mit welcher er das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies. Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1). Gegen die Verfügung hat der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde erhoben, weshalb auf diese einzutreten ist.

Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

2.1 Der Zivilgerichtspräsident begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Feststellung seiner finanziellen Situation. Obwohl der Beschwerdeführer umfassend auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen der Verletzung dieser Pflicht hingewiesen worden sei, habe er lediglich ein paar Dokumente eingereicht, aus denen nicht klar ersichtlich sei, wie hoch aktuell seine gesamten monatlichen Rentenbezüge effektiv seien. Auch habe er nicht im Einzelnen dargelegt, ob er noch über weiteres Einkommen oder über Vermögen verfüge, noch entsprechende Belege eingereicht (Steuerunterlagen, Bankauszüge, Grundbuchauszüge). Zudem habe er es unterlassen, entsprechende Belege zu seiner allfälligen Lebenspartnerin einzureichen. Schliesslich habe er auch keine Belege zu seinem Bedarf und zu der von ihm in Aussicht gestellten Zahlung aus einem Pensionsfonds eingereicht. Als Grund für seine Säumigkeit gebe der Beschwerdeführer gesundheitliche Beschwerden an, die in keinster Weise glaubhaft gemacht würden (Verfügung vom 14. August 2020, S. 2).

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht könne ihm nicht vorgeworfen werden. Aus den eingereichten Unterlagen sei nämlich ersichtlich, dass er eine bescheidene Rente bekomme, dass er kein Vermögen habe, dass seine Lebenspartnerin 79 Jahre alt sei, kein Vermögen habe und schwer behindert sei, und dass er und seine Lebenspartnerin aus diesen Gründen keine Steuern bezahlten. Zudem sei es aufgrund seines Alters, seiner Gesundheitsprobleme und der Covid-19-Zeit verständlich, dass er eine Frist beantragt habe, um seinen Antrag zu ergänzen und Unterlagen einzureichen (Beschwerde, S.

6 f.).

2.2 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 117 ZPO). Die prozessuale Bedürftigkeit bezeichnet das Unvermögen einer Partei, mit den vorhandenen Mitteln zusätzlich die mutmasslichen Kosten eines konkreten Prozesses zu tragen (Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 117 ZPO N 7). Sie beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Partei. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommensund Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1

S. 223 f.; BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2). Zur Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen. Auch wenn das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, wird dieser durch die der gesuchstellenden Partei überbundene Mitwirkungspflicht beschränkt (vgl. ausführlich Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 119 N 3). Diese Mitwirkungspflicht ist umfassend: Die gesuchstellende Partei muss über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt Auskunft erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen. Es genügt nicht, einzig Behauptungen aufzustellen; diese müssen vielmehr mit dem Gesuch belegt werden. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert eine gesuchstellende Partei die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen (BGer 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E. 3.3). Das Gericht ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss es unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Es muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler respektive Unstimmigkeiten hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012, E. 4.2). Mit den von der gesuchstellenden Partei eingereichten Belegen muss deren Bedürftigkeit zumindest glaubhaft gemacht werden (Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 77).

2.3 Im vorliegenden Fall ersuchte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer das Zivilgericht am 29. Juni 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; gleichzeitig bat er das Zivilgericht, ihm mitzuteilen, welche Dokumente es benötige, um sein Gesuch zu bearbeiten. Mit Entscheid vom 8. Juli 2020 (Ziffer 5) forderte der Zivilgerichtspräsident den Beschwerdeführer unter anderem auf, bis zum 24. Juli 2020 seine derzeitigen Einkommens-, Vermögensund Bedarfsverhältnisse sowie diejenigen seiner allfälligen, mit ihm zusammenlebenden Lebenspartnerin oder Ehefrau vollständig und detailliert darzulegen, unter Einreichung sämtlicher sachdienlicher Unterlagen (Jahresabschlüsse 2015 bis 2019, Lohnausweise 2019, Steuererklärungen und -veranlagungen 2016 bis 2019, Kontoauszüge sämtlicher Bankund Postkonti vom

31. Dezember 2019 bis 30. Juni 2020, Mietvertrag, Krankenkassenpolicen einschliesslich allfälliger Prämienverbilligungsverfügungen, Grundbuchauszüge, Hypothekarverträge und -zinsabrechnungen, Nebenkostenabrechnungen/-belege); widrigenfalls werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Offenbar mit Verfügung vom 27. Juli 2020 erstreckte der Zivilgerichtspräsident dem Beschwerdeführer die Frist zum Darlegen und Belegen seiner finanziellen Verhältnisse bis zum 10. August 2020 (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. August 2020, S. 1). Mit Eingabe vom 10. August 2020 nahm der weiterhin anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf diese Ausführungen Bezug und teilte mit, dass er im Anhang die notwendigen Dokumente sende, um seine finanzielle Situation feststellen zu können.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nicht geltend, dass er seine finanzielle Situation (finanzielle Verpflichtungen einerseits und Einkommensund Vermögensverhältnisse andererseits) vor Zivilgericht umfassend dargelegt hätte. Eine Darlegung seiner finanziellen Situation findet sich in seinen Eingaben an das Zivilgericht denn auch nicht. Vielmehr beliess er es diesbezüglich bei der Bemerkung, dass er die notwendigen Dokumente eingereicht habe beziehungsweise einreichen werde (Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. August 2020, S. 1 und S. 3 oben) – dies nachdem der Zivilgerichtspräsident den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 8. Juli 2020 ausdrücklich auf seine Pflicht hingewiesen hatte, seine Einkommens-, Vermögensund Bedarfsverhältnisse vollständig und detailliert darzulegen (vgl. dazu E. 2.1). Damit ist der Beschwerdeführer seiner Pflicht, seine finanzielle Situation (und diejenige seiner Lebenspartnerin) darzulegen, offensichtlich nicht nachgekommen, so dass der Zivilgerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund zu Recht abgewiesen hat.

Darüber hinaus hat der Zivilgerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch mangels hinreichender Belege für die prozessuale Bedürftigkeit abgewiesen. Die eingereichten Dokumente beschränkten sich im Wesentlichen auf zwei Rentenbescheinigungen des belgischen Staats (2018 und 2019) und eine Steuerveranlagung des belgischen Staats (2019) – dies nachdem der Zivilgerichtspräsident den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 8. Juli 2020 ebenfalls ausdrücklich auf seine Pflicht hingewiesen hatte, seine finanzielle Situation vollständig detailliert zu belegen, und die erforderlichen Belege sogar einzeln bezeichnet hatte. Diese Pflicht, seine finanzielle Situation (und diejenige seiner Lebenspartnerin) nicht nur darzustellen, sondern auch zu belegen, hat der Beschwerdeführer ebenfalls offensichtlich verletzt. Es kann diesbezüglich auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2020 verwiesen werden.

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass der Zivilgerichtspräsident das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Da die dem Beschwerdeführer bis zum 31. August 2020 gesetzte Nachnachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von CHF 16'500.– im vorinstanzlichen Verfahren (angefochtene Verfügung, Ziff. 3) inzwischen abgelaufen ist, ist ihm eine neue Nachnachfrist von 20 Tagen, gerechnet ab Eröffnung des vorliegenden Entscheids, zu setzen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ist zwar grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f., 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts werden grundsätzlich dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird. Sofern das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand hat, wird hingegen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, wenn die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht selber aussichtslos erscheint (AGE BEZ.2020.9 vom 20. April 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen und zu verneinen. Demzufolge werden die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 500.– festgelegt (vgl. § 13 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 4. August 2020 (K5.2020.7) wird abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer wird eine unerstreckbare Nachnachfrist von 20 Tagen, gerechnet ab Eröffnung des vorliegenden Entscheids, gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 16'500.– an das Zivilgericht Basel-Stadt im Verfahren K5.2020.7.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.