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BEZ.2020.34 • APG BS BEZ.2020.34 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Bankruptcy Dismissed for Lack of Solvency Proof Despite Claim Satisfaction

Geschäftsnummer BEZ.2020.34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a debtor's appeal against the opening of bankruptcy proceedings based on an unpaid claim of CHF 3,914.75, where the debtor submitted proof of payment covering the claim, interest, and costs on June 12, 2020. The court held that while the first condition for setting aside the bankruptcy—the full satisfaction of the claim—was met, the debtor failed to meet the second mandatory condition, which required her to credibly demonstrate her solvency, as no information was provided regarding her ability to meet all current obligations or the continued viability of her business operations, thus leading to the dismissal of the appeal and confirmation of the bankruptcy order.

Legislator-Regeste

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Art. 166 SchKG, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Debtor's Appeal Against Bankruptcy Dismissed for Lack of Solvency Proof Despite Claim Satisfaction: The court held that while the first condition for setting aside the bankruptcy—the full satisfaction of the claim—was met, the debtor failed to meet the second mandatory condition, which required her to credibly demonstrate her solvency, as no information was provided regarding her ability to meet all current obligations or the continued viability of her business operations, thus leading to the dismissal of the appeal and confirmation of the bankruptcy order.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Konkursforderung Nachweis der Zahlungsfähigkeit Befriedigung der Forderung Zinszahlung Gültigkeit der Schuldanerkennung Gläubigerversammlung Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

This article outlines the conditions under which the appeal instance can overturn the bankruptcy order, specifically payment or deposit of the debt, which the court contrasted with the debtor's failure to prove solvency.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision was cited implicitly through the order that the losing party (the appellant) must bear the court costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

BEZ.2020.34

ENTSCHEID

vom 30. Juni 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Tim Isler

Parteien

A____Beschwerdeführerin

c/o B____ Schuldnerin

gegen

C____Beschwerdegegnerin

[...] Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. Juni 2020

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Die A____ (Schuldnerin) bezweckt den Betrieb eines Limousinen-Services, die Vermietung von Fahrzeugen aller Art, die Ausführung von Transporten und Räumungen sowie den Handel mit Fahrzeugen und Zubehör und die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen. Am 7. Januar 2020 ersuchte die C____ (Gläubigerin) beim Zivilgericht Basel-Stadt um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin für eine Forderung über CHF 3'914.75 nebst 5 % Zins seit 29. Juli 2019 und Betreibungskosten. Zu der Konkursverhandlung vom 4. Juni 2020 ist niemand erschienen. Mit Entscheid vom 4. Juni 2020 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend die genannte Forderung.

Gegen den Entscheid erhob die Schuldnerin am 15. Juni 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten des Zivilgerichts sowie des Konkursamts Basel-Stadt beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S.

492 ff.; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295; Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20).

2.2 Im vorliegenden Fall macht die Schuldnerin geltend, sie habe die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten beglichen. Zum Beweis reicht sie einen Einzahlungsbeleg vom 12. Juni 2020 ein. Daraus ist ersichtlich, dass sie am 12. Juni 2020 einen Betrag von CHF 4'667.20 bezahlt hat. Es ist davon auszugehen, dass damit die Forderung der Gläubigerin, die Zinsen sowie die Kosten des Betreibungsund des Konkursamts gedeckt sind. Damit ist die Konkursforderung gemäss dem angefochtenen Entscheid vollständig hinterlegt bzw. beglichen. Somit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.

2.3

2.3.1 Die zweite Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – fordert zunächst, dass der Schuldner glaubhaft macht, dass er über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen (AGE BEZ.2019.25 vom 7. Mai 2019

E. 2.3 und BEZ.2019.10 vom 5. Februar 2019 E. 2.3.1; vgl. BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1 und 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkursoder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Die Schuldnerin macht im vorliegenden Verfahren keinerlei Angaben über ihre Zahlungsfähigkeit. Damit kommt sie ihrer Verpflichtung zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht nach.

2.3.2 Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mittel zu tilgen –, sondern setzt auch die "Lebensfähigkeit" des schuldnerischen Betriebs voraus (AGE BEZ.2019.59 vom 4. September 2019 E. 2.3). Da im vorliegenden Fall bereits die Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn nicht glaubhaft gemacht ist (vgl.

E. 2.3.1), braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Schuldnerin lebensfähig (bzw. zahlungsfähig im weiteren Sinn) ist.

2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin zwar die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt bzw. hinterlegt (vgl. E. 2.2), die Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn aber nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.3.1).

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin als unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Juni 2020 (KB.2020.11) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

- Konkursamt Basel-Stadt

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Grundbuchund Vermessungsamt Basel-Stadt

- Handelsregisteramt Basel-Stadt

- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Tim Isler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.