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BEZ.2020.23 • APG BS BEZ.2020.23 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing in Debt Clearance Case

Geschäftsnummer BEZ.2020.23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant filed a complaint against a civil court's decision granting final debt clearance, but the appellate court dismissed the appeal as inadmissible because it was filed on March 13, 2020, well after the ten-day deadline stipulated for appealing such decisions following service of the reasoned judgment. The court based its decision on the relevant procedural law, which mandates a ten-day period for appealing debt clearance rulings under the Enforcement and Bankruptcy Act.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing in Debt Clearance Case: The court based its decision on the relevant procedural law, which mandates a ten-day period for appealing debt clearance rulings under the Enforcement and Bankruptcy Act.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Betreibungshandlung verspätete Einreichung Zivilkonkurs gesetzliche Verfahrensfrist Rechnungsabschlussverfahren Vollstreckungsentscheid Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]

This article was cited in the reasoning as the basis for challenging a decision of the debt enforcement court, which informed the decision on inadmissibility.

Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO

This article was cited in the reasoning to establish the deadline for filing the appeal, leading to the decision not to enter judgment due to tardiness.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2020.23

ENTSCHEID

vom 2. Mai 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Fürsprecher,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 6. Januar 2020

betreffend definitive Rechtsöffnung

Erwägungen

B____ (Schuldner) erhob gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Januar 2020 (definitive Rechtsöffnung) am 13. März 2020 sinngemäss Beschwerde beim Zivilgericht. Dieses hat die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen. Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid eines Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), wobei die Beschwerde innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben ist (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die am 13. März 2020 beim Zivilgericht eingereichte Beschwerde erfolgte demnach verspätet. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Januar 2020 (V.2019.748) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.