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BEZ.2020.18 • APG BS BEZ.2020.18 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Advance Fee

Geschäftsnummer BEZ.2020.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a complaint against a civil court decision regarding an amicable private debt settlement, but the appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to pay the required CHF 200 advance fee after being duly notified of the consequences of default according to procedural law. The court decided not to enter into the merits of the appeal based on the non-payment of the cost advance despite a subsequent final deadline, and consequently waived the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 72 ff. BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Advance Fee: The court decided not to enter into the merits of the appeal based on the non-payment of the cost advance despite a subsequent final deadline, and consequently waived the imposition of court costs.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Kostenvorschuss Gebührenzahlung einvernehmliche private Schuldenbereinigung nachträglicher Rechtsvorschlag gesetzliche Verfahrensfrist zivilrechtlicher Anspruch Abweisung Schuldenbereinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not entering into the appeal due to the failure to pay the required cost deposit.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the legal remedies section regarding the admissibility of a subsequent appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the legal remedies section regarding the requirements for the content of the appeal submission to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2020.18

ENTSCHEID

vom 5. Juni 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 6. März 2020

betreffend einvernehmliche private Schuldenbereinigung

Erwägungen

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6. März 2020 (einvernehmliche private Schuldenbereinigung) «appellier[t]e» A____ (Beschwerdeführerin) am 11. März 2020. Daraufhin verlangte das Appellationsgericht Basel-Stadt von ihr einen Kostenvorschuss von CHF 200.– (Verfügung vom 25. März 2020). Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist gesetzt (Verfügung vom 6. Mai 2020). Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. März 2020 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.