Appeal Dismissed for Non-Payment of Advance Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a complaint against a civil court decision regarding an amicable private debt restructuring, but failed to pay the required court deposit demanded by the appellate court after being notified of the consequences of non-payment and given a final deadline. Consequently, the appellate court ruled not to enter into the substance of the complaint, pursuant to the civil procedure code provision regarding non-payment of advance costs, and waived the levying of court fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Advance Costs: Consequently, the appellate court ruled not to enter into the substance of the complaint, pursuant to the civil procedure code provision regarding non-payment of advance costs, and waived the levying of court fees.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed as the basis for the non-admission of the appeal due to the failure to pay the cost deposit.
Cited in the reasoning regarding the setting of a final deadline for the cost deposit.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BEZ.2020.17
ENTSCHEID
vom 5. Juni 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 6. März 2020
betreffend einvernehmliche private Schuldenbereinigung
Erwägungen
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom
6. März 2020 (einvernehmliche private Schuldenbereinigung) «appellier[t]e A____ (Beschwerdeführer) am 11. März 2020. Daraufhin verlangte das Appellationsgericht Basel-Stadt von ihm einen Kostenvorschuss von CHF 200.– (Verfügung vom
25. März 2020). Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihm unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist gesetzt (Verfügung vom 6. Mai 2020). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. März 2020 [...] wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.