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BEZ.2020.14 • APG BS BEZ.2020.14 KI-generiert

Hospitality LLC v. Creditor (Bankruptcy Annulment Appeal)

Geschäftsnummer BEZ.2020.14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, a limited liability company in the hospitality sector, appealed the lower court's decision to open bankruptcy proceedings based on a creditor's claim of CHF 867 plus costs, arguing for the annulment of the bankruptcy order. The appellate court determined it had jurisdiction despite a recent nationwide moratorium on debt enforcement actions because the bankruptcy had already been opened before the moratorium took effect, and the appeal concerned the confirmation, not the initial act, of bankruptcy. For annulment, the court required proof of debt payment/deposit and credible evidence of solvency; although the appellant deposited the claimed amount, the court found no credible proof of current overall solvency, as the provided financial documents and bank statements failed to demonstrate sufficient liquid funds to cover numerous outstanding enforcement actions totaling significantly more than the available private funds, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 166 SchKG, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Hospitality LLC v. Creditor (Bankruptcy Annulment Appeal): The appellate court determined it had jurisdiction despite a recent nationwide moratorium on debt enforcement actions because the bankruptcy had already been opened before the moratorium took effect, and the appeal concerned the confirmation, not the initial act, of bankruptcy. For annulment, the court required proof of debt payment/deposit and credible evidence of solvency; although the appellant deposited the claimed amount, the court found no credible proof of current overall solvency, as the provided financial documents and bank statements failed to demonstrate sufficient liquid funds to cover numerous outstanding enforcement actions totaling significantly more than the available private funds, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Konkursverfahren Gesellschaft mit beschränkter Haftung Betreibungsforderung Nichtigkeitsklage Bankunterlagen Nachweis der Zahlungsfähigkeit Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

This provision sets the legal basis for the appellate court to annul the bankruptcy if the debtor proves fulfillment of the requirements (payment or deposit of the debt).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision determined the allocation of court costs to the unsuccessful appellant.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

BEZ.2020.14

ENTSCHEID

vom 20. März 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

gegen

B____Beschwerdegegnerin

[...] Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 3. März 2020

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Die A____ (Beschwerdeführerin, Schuldnerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Basel. Sie bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen in der Gastronomie. Mit Entscheid vom

3. März 2020 eröffnete der Zivilgerichtspräsident den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Beschwerdegegnerin, Gläubigerin) über einen Betrag von CHF 867.– nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Juli 2019, für CHF 60.–, CHF

10.50 sowie CHF 50.– abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlung von CHF 867.– vom 23. August 2019 sowie für sämtliche Betreibungsund Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen Entscheid hat die Schuldnerin am 13. März 2020 (Eingang Schalter) beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der Konkurseröffnungen vom 3. März 2020 beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrt sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Akten des Zivilgerichts und des Konkursamts Basel-Stadt wurden beigezogen. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend eingehalten worden. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Der Bundesrat hat mit Art. 1 der Verordnung über den Rechtsstillstand gemäss Art. 62 SchKG vom 18. März 2020 aufgrund der aktuellen Corona-Epidemie für das gesamte Gebiet der Schweiz den Rechtsstillstand gemäss

Art. 62 SchKG verkündet (abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/news/2020/2020-03-18/vo-d.pdf).

Diese Verordnung ist am 19. März 2020, 07.00 Uhr in Kraft getreten und gilt bis zum 4. April 2020, 24.00 Uhr (Art. 2 der Verordnung). Damit dürfen in diesem Zeitraum gemäss Art. 56 Ziff. 3 SchKG gegen Schuldner keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Als Betreibungshandlungen im Sinn dieser Bestimmung gelten "alle Handlungen der Vollstreckungsbehörden, die auf die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gerichtet sind, das darauf abzielt, den Gläubiger auf dem Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen". Bei der Frage, ob eine bestimmte Vorkehrung eine Betreibungshandlung im Sinn dieser Vorschrift darstellt, ist darauf abzustellen, ob das Verfahren in ein vorgerückteres Stadium gebracht wird (zum Ganzen Bauer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. SchKG Band I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 56 N 25 mit Hinweisen). Während Konkurseröffnungen unter den Begriff der verbotenen Betreibungshandlungen fallen und damit ausgesetzt werden müssen, gilt dies nicht für die Konkurseröffnung bestätigende Beschwerdeentscheide (Bauer, a.a.O., Art. 56 N 40). Ist über den Schuldner bereits der Konkurs eröffnet worden, bedarf es nicht mehr seiner Schonung, wenn er hiergegen Beschwerde erhebt (vgl. zum Normzweck von Art. 56 auch Bauer, a.a.O., Art. 56 N 2). Wie nachstehend erwogen wird, ist die Beschwerde abzuweisen, womit die Konkurseröffnung aufrecht erhalten bleibt. Das Appellationsgericht ist demnach befugt, über die vor Inkrafttreten des aktuellen Rechtsstillstands erhobene Beschwerde zu entscheiden.

2.

2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff. und 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen; AGE BEZ.2018.31 vom 11. Juli 2018 E. 2.1 und BEZ.2018.2 vom

22. Januar 2018 E. 2.1; Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. SchKG Band II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20).

2.2 Die Schuldnerin macht geltend, sie habe die von der Gläubigerin geltend gemachte Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten beglichen. Aus der Quittung und Abrechnung des Betreibungsamts vom 13. März 2020 (Beschwerdebeilage) ist ersichtlich, dass die Schuldnerin an diesem Tag die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten hinterlegt hat. Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.

2.3

2.3.1 Die zweite Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkursoder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).

2.3.2 Im vorliegenden Fall macht die Schuldnerin geltend, sie habe eine sehr schwere Zeit hinter sich und könne nun durch "private Mittel" die aufgestauten Schulden abbezahlen und tilgen. Sie sei dazu bereit gewesen, weitere Betreibungen zu begleichen; das Amt habe aber ihre Zahlungen nicht angenommen. Sie sei in der Lage, die Schulden der Firma aus eigener Kraft zu begleichen. Diese Behauptung wird durch die der Beschwerde beiliegenden Unterlagen in keiner Weise bestätigt. Der beiliegende Auszug aus dem Betreibungsregister vom 13. März 2020 enthält diverse Forderungen mit dem Vermerk "Rechtsvorschlag" über einen Gesamtbetrag von deutlich über CHF 50'000.– (namentlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge), verschiedene Forderungen mit dem Vermerk "Betreibung eingeleitet" über einen Gesamtbetrag von über CHF 10'000.– (insbesondere Steuern), diverse Forderungen mit dem Vermerk "Konkursandrohung" von mehreren CHF 1'000.– sowie vier Forderungen mit dem Vermerk "Konkurseröffnung" über nochmals über CHF 10'000.– (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge).

Die Schuldnerin kann in keiner Weise aufzeigen respektive glaubhaft machen, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Solches ergibt sich namentlich nicht aus einer nicht unterzeichneten "Bilanz" (richtig wohl: Erfolgsrechnung). Daraus ergibt sich lediglich die unbelegte Behauptung, dass die Schuldnerin im Jahr 2019 einen Umsatz von CHF 220'933.55 und einen Nettoerlös von CHF 6'969.27 erzielt hat. Hinweise auf genügende liquide Mittel zur Deckung der vorerwähnten Schulden lassen sich daraus aber nicht entnehmen.

Ebenfalls keine Hinweise auf die zur Deckung der Schulden erforderlichen liquiden Mitteln lassen sich aus einem Auszug des Privatkontos des Gesellschafters und Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Schuldnerin vom 12. März 2020 ableiten. Die Schuldnerin vermag in keiner Weise aufzuzeigen, dass das darin aufgeführte Guthaben von CHF 55'300.83 (welches im Wesentlichen auf einen Zahlungseingang von CHF 60'000.– vom 11. März 2020 zurückzuführen ist) der Schuldnerin zur Deckung ihrer Schulden zur Verfügung stehen soll. Zudem ergeben sich aus dem eingangs erwähnten Betreibungsregisterauszug Forderungen, welche auch mit diesem Betrag nicht gedeckt werden könnten.

Die Schuldnerin vermag somit in keiner Weise aufzuzeigen, dass sie aktuell über genügend finanzielle Mittel zur Deckung der fälligen Forderungen verfügt. Damit fehlt es an der zweiten Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung abzuweisen ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin als unterliegende Beschwerdeführerin die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 3. März 2020 (KB.2020.22) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

- Konkursamt Basel-Stadt

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Grundbuchund Vermessungsamt Basel-Stadt

- Handelsregisteramt Basel-Landschaft

- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.