Appeal Dismissed for Non-Payment of Security Deposit After Denial of Free Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant challenged a lower court's decision rejecting their request for free legal aid in several underlying civil proceedings, and also requested free legal aid for the appeal itself, while subsequently failing to pay a required security deposit following a denial of the appeal-related free aid request. The appellate court refused to hear the appeal, reasoning that because the appellant failed to pay the mandated security deposit within the final deadline set after the initial denial of free legal aid for the appeal, the appeal was inadmissible under procedural rules concerning non-payment of security deposits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 67 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Security Deposit After Denial of Free Legal Aid: The appellate court refused to hear the appeal, reasoning that because the appellant failed to pay the mandated security deposit within the final deadline set after the initial denial of free legal aid for the appeal, the appeal was inadmissible under procedural rules concerning non-payment of security deposits.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because the appellant failed to pay the cost deposit within the final deadline set, as per this provision.
Although not explicitly cited in the operative part, this provision governs the treatment of judicial costs in the event of non-admission of the appeal, consistent with the decision to waive costs.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BEZ.2019.86
ENTSCHEID
vom 4. Mai 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Gesuchstellerin
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Dezember 2019 betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen
Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 ersuchte A____ (Beschwerdeführerin) beim Zivilgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Verfahren V.2018.1167, V.2018.1229, V.2018.1190, V.2018.1191 und V.2018.1192. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 hat die Zivilgerichtspräsidentin unter der Verfahrensnummer V.2019.64 dieses Gesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten werde.
Die Beschwerdeführerin erhob am 9. Dezember 2019 Beschwerde gegen diese Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Dezember 2019 (V.2019.64) und beantragte darin, das Zivilgericht sei zu veranlassen, ihr einen Entscheid im Verfahren V.2018.1229 zuzustellen mit intakter Anfechtungsmöglichkeit. Das Pfändungsverfahren Nr. [...] inklusive Verlustschein, welche das Verfahren V.2018.1229 betreffen würde, sei zurückzuziehen bzw. ungültig zu erklären. Weiter sei das Zivilgericht zu veranlassen, ihr eine Entscheidbegründung im Verfahren V.2018.1167, zwecks allfälliger Anfechtung zuzustellen und ein Pfändungsverfahren Nr. [...] inklusive Verlustschein, welche das Verfahren V.2018.1167 betreffen würden, seien zurückzuziehen bzw. ungültig zu erklären. Weiter stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren («ohne Kostenfolge für mich, als Beschwerdeführerin, im Rahmen unentgeltlicher Rechtspflege»). Gleichzeitig kündigte die Beschwerdeführerin an, dass sie bis zum 21. Januar 2020 wegen Ortsabwesenheit ihre Post nicht mehr werde abholen können.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist von 10 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 300.– zu leisten. Die Eröffnung der Verfügung an die Beschwerdeführerin erfolgte am 3. Februar 2020. Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 wies der Verfahrensleiter die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bereits mit Verfügung vom 24. Januar 2020 abgewiesen worden sei und dass daran auch unter Berücksichtigung des erneuten Gesuches festzuhalten werde. Der Verfahrensleiter räumte der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist von sieben Tagen ein (vgl. Verfügung vom 13. Februar 2020). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin per Einschreiben vom
17. Februar 2020 der Post übergeben und am 24. Februar 2020 eröffnet. Auch innert der ab Zustellung der Verfügung berechneten Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Februar 2020 weitere Sachverhaltsangaben gemacht hat. Damit konnte die Beschwerdeführerin nicht eine (weitere) Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses bewirken. Eine solche wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 27. Februar 2020 auch nicht beantragt. Die Eingabe vom 27. Februar 2020 ändert somit nichts daran, dass die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses für das Betreibungsverfahren abgelaufen ist und dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innert dieser Nachfrist nicht bezahlt hat. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Dezember 2019 (V.2019.64) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Jacqueline Bubendorf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.