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BEZ.2019.85 • APG BS BEZ.2019.85 KI-generiert

Debtor's Bankruptcy Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Deposit

Geschäftsnummer BEZ.2019.85
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor entity appealed a lower court's decision to open bankruptcy proceedings against it, but the appellate court refused to consider the appeal because the appellant failed to pay the required court deposit, first by missing the initial deadline and then failing to pay even after being granted an extension with explicit warning of the consequences under procedural law. Consequently, in accordance with the relevant procedural rule concerning the failure to pay an advance for court costs, the court dismissed the appeal without ruling on the merits of the bankruptcy decision.

Legislator-Regeste

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Art. 166 SchKG, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO; Debtor's Bankruptcy Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Deposit: Consequently, in accordance with the relevant procedural rule concerning the failure to pay an advance for court costs, the court dismissed the appeal without ruling on the merits of the bankruptcy decision.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Konkursverfahren Kostenvorschuss Nichtleistung der Mietzinskaution nachträglicher Rechtsvorschlag Lohnpfändung Konkurseröffnung Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

This provision was cited as the basis for not entering into the appeal due to the failure to pay the cost deposit.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2019.85

ENTSCHEID

vom 20. Januar 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Elisa Steiger

Parteien

A____ GmbH Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...] Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 25. November 2019

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Erwägungen

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts vom 25. November 2019 (Konkurseröffnung) erhob die A____ GmbH (Beschwerdeführerin) am 9. Dezember 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 verlangte das Appellationsgericht von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 600.–. Nachdem sie den Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 (unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) eine Nachfrist von 5 Tagen gesetzt ab Zustellung der Verfügung. Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innert dieser Nachfrist nicht geleistet hat, ist auf ihre Beschwerde im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 25. November 2019 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

- Konkursamt Basel-Stadt

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Grundbuchund Vermessungsamt Basel-Stadt

- Handelsregisteramt Basel-Stadt

- Staatliche Schlichtungsstellen für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Elisa Steiger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.