Appeal Dismissal for Unpaid Cost Deposit in Debt Collection Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed an appeal against a decision regarding definitive debt collection proceedings, but the appellate court did not proceed with the appeal because the appellant failed to pay the required cost deposit, despite being duly notified through a registered letter deemed delivered, and subsequent final notice. The court reasoned that the statutory holidays governing debt enforcement or court recesses do not suspend the procedural deadlines for paying cost deposits in summary proceedings like debt collection appeals, as specific provisions exempt summary procedures from these stops, and since the payment was not made even after the holidays, the appeal was dismissed pursuant to the relevant procedural law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 145 Abs. 4 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO; Appeal Dismissal for Unpaid Cost Deposit in Debt Collection Proceedings: The court reasoned that the statutory holidays governing debt enforcement or court recesses do not suspend the procedural deadlines for paying cost deposits in summary proceedings like debt collection appeals, as specific provisions exempt summary procedures from these stops, and since the payment was not made even after the holidays, the appeal was dismissed pursuant to the relevant procedural law.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court did not enter into the appeal because the appellant failed to pay the cost advance as required.
This provision was cited as the legal basis for considering the request for cost advance delivered, despite non-collection by the appellant.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BEZ.2019.82
ENTSCHEID
vom 20. Januar 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Elisa Steiger
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
c/o B____, [...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch Appellationsgericht Basel-Stadt,
Zentrales Rechnungswesen Gerichte,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. September 2019
betreffend definitive Rechtsöffnung
Erwägungen
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts vom 20. September 2019 (definitive Rechtsöffnung) erhob die A____ (Beschwerdeführerin) am 30. November 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 verlangte das Appellationsgericht von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin per Einschreiben zugestellt, wurde von ihr aber nicht abgeholt (retournierter Briefumschlag [bei den Verfahrensakten]). Eine nicht abgeholte eingeschriebene Sendung gilt als zugestellt, und zwar am siebten Tag nach dem erfolgten Zustellungsversuch, sofern die Adressatin – wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin – mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht innert der mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 gesetzten Frist geleistet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 (unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO) eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt ab Zustellung der Verfügung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Zustellung der Verfügung vom 19. Dezember 2019 faktisch gegen die gesetzlichen Betreibungsferien verstosse (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2019, S. 1). Diese Auffassung ist nicht zutreffend: Die gesetzlichen Betreibungsferien gelten nur für eigentliche Betreibungshandlungen, nicht aber für Verfahrenshandlungen des Gerichts – wie etwa das Setzen einer Frist oder einer Nachfrist für den Kostenvorschuss; der Vorbehalt von Art. 145 Abs. 4 ZPO (Vorbehalt der SchKG-Bestimmungen über die Betreibungsferien und den Fristenstillstand) gilt mit anderen Worten für Verfahrenshandlungen des Gerichts *nicht* (vgl. Dolge, Praktische Fragen im Beschwerdeverfahren gegen die Konkurseröffnung, in: Markus/Hrubesch-Millauer/Rodriguez [Hrsg.], Zivilprozess und Vollstreckung national und international – Schnittstellen und Vergleiche, Bern 2018, S. 467 f. und 473 mit Hinweisen). Zur Anwendung kommt nach dem Gesagten nicht Art. 145 Abs. 4 ZPO (Vorbehalt der SchKG-Bestimmungen über die Betreibungsferien und den Fristenstillstand), sondern Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO. Dieser sieht vor, dass die Gerichtsferien für das Rechtsöffnungsverfahren als summarisches Verfahren nicht gelten. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 19. Dezember 2019 eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt wurde, die in die Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO fällt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch weit nach Ablauf der Betreibungsund Gerichtsferien nicht geleistet hat.
Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet hat, ist auf ihre Beschwerde im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. September 2019 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Elisa Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.