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BEZ.2019.8 • APG BS BEZ.2019.8 KI-generiert

Jurisdictional Dismissal of Appeal Due to Unpaid Cost Deposit

Geschäftsnummer BEZ.2019.8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned a challenge to a lower court's decision that granted an extension of the deadline for the opposing party to file a prosecution action following the imposition of a provisional contact and proximity ban. The appellate court determined it lacked jurisdiction to rule on the substance of the appeal because the appellant had failed to pay the required cost deposit by the deadline set by the lower court, rendering the extension against which the appeal was lodged already expired, thus eliminating any legally protected interest for the appellant in the outcome of the appeal. Consequently, the court declined to hear the appeal and imposed court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 59 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 60 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Jurisdictional Dismissal of Appeal Due to Unpaid Cost Deposit: The appellate court determined it lacked jurisdiction to rule on the substance of the appeal because the appellant had failed to pay the required cost deposit by the deadline set by the lower court, rendering the extension against which the appeal was lodged already expired, thus eliminating any legally protected interest for the appellant in the outcome of the appeal. Consequently, the court declined to hear the appeal and imposed court costs on the appellant.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Zivilgerichts sachliche Unzuständigkeit Leistung des Kostenvorschusses nicht geleisteter Kostenvorschuss rechtlich geschütztes Interesse Parteianhörung Parteientschädigung Einspruch gegen ein verlängertes Kontaktverbot Verfügung vom 28. Dezember 2018

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 60 ZPO

Basis for the non-admission of the appeal due to lack of a protected interest.

Art. 101 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning regarding the missed payment of the cost deposit, although the non-admission rests on Art. 59/60 ZPO.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

BEZ.2019.8

ENTSCHEID

vom 1. März 2019

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegner

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts

vom 28. Dezember 2018

betreffend Fristerstreckung

Sachverhalt

Mit Gesuch vom

25. September 2018 ersuchte B____ (Beschwerdegegner) das Zivilgericht Basel-Stadt, es sei A____ (Beschwerdeführerin) zu verbieten, ihn und die gemeinsame Tochter C____ zu kontaktieren und sich ihnen anzunähern. Mit superprovisorischer Massnahme vom selben Tag sprach die Zivilgerichtspräsidentin ein entsprechendes Kontaktund Annäherungsverbot aus. Nachdem die Beschwerdeführerin zum Gesuch schriftlich und an einer Verhandlung vom 29. November 2018 auch mündlich Stellung genommen hatte, bestätigte die Zivilgerichtspräsidentin die superprovisorische Massnahme mit provisorischem Massnahmeentscheid vom 29. November 2018; zugleich setzte sie dem Beschwerdegegner eine verlängerbare Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Prosekutionsklage. Mit Verfügung vom

28. Dezember 2018 erstreckte die Zivilgerichtspräsidentin dem Beschwerdegegner diese Frist bis zum 12. Februar 2019. Am 18. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Zivilgericht drei Eingaben ein. Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 nahm die Zivilgerichtspräsidentin den Antrag auf Aufhebung des Annäherungsund Kontaktverbots als neues Gesuch um vorsorgliche Massnahmen entgegen (Ziffer 2 der Verfügung), überwies den „Einspruch Zivilgericht gegen ein verlängertes Kontaktverbot“ als mutmassliche Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2018 an das Appellationsgericht (Ziffer 3 der Verfügung) und stellte fest, dass die weiteren Anträge unklar seien oder nicht in den Zuständigkeitsbereich des Zivilgerichts fielen (Ziffer 4 der Verfügung).

Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 nahm der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den „Einspruch Zivilgericht gegen ein verlängertes Kontaktverbot“ als Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2018 entgegen und verlangte von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Nach Eingang des Kostenvorschusses und weiterer Unterlagen der Beschwerdeführerin teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, es sei vorgesehen, aufgrund der vorliegenden Beschwerde und der vorliegenden Akten zu entscheiden. Das Appellationsgericht hat die Akten des Zivilgerichts beigezogen und den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführerin hat die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2018 am 3. Januar 2019 in Empfang genommen (Empfangsbestätigung [bei den Zivilgerichtsakten]). Dagegen hat sie am 18. Januar 2019 beim Zivilgericht „Einspruch“ erhoben. Ob diese als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (vgl. zehntägige Beschwerdefrist gegen prozessleitende Verfügungen, Art. 321 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, [ZPO, SR 272]; BGE 119 IV

330 E. 1c S. 332–334), kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da auf die Beschwerde aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden (vgl. nachfolgende E. 2).

Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

2.

In der angefochtenen Verfügung wurde dem Beschwerdegegner die Frist zur Einreichung der Prosekutionsklage bis zum 12. Februar 2019 erstreckt, wobei diese Frist als nicht weiter erstreckbar bezeichnet wurde. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen das vorsorgliche Annäherungsund Kontaktverbot gemäss Entscheid vom 29. November 2018 richtet, wurde dies von der Zivilgerichtspräsidentin als neues Gesuch um vorsorgliche Massnahme entgegen genommen und an das zuständige Gerichtspräsidium weitergeleitet (Verfügung vom 18. Januar 2019 Ziffer 2). Die vorliegende Beschwerde kann sich somit ausschliesslich gegen die erwähnte Fristerstreckung gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 28. Dezember 2018 richten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zwar am 18. Januar 2019 eingereicht hat. Allerdings hat sie denn Kostenvorschuss, welcher von ihr nach erfolgter Weiterleitung ihrer Beschwerde an das Appellationsgericht mit Verfügung vom 24. Januar 2019 verlangt wurde, erst nach Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO am 22. Februar 2019, also bereits zehn Tage nach Ablauf der gemäss angefochtener Verfügung erstreckten Frist bezahlt, womit sie sich die Verzögerung des (ohnehin spät eingeleiteten [vgl. oben E. 1]) Beschwerdeverfahrens selbst zuzuschreiben hat. Da die verlängerte Frist für die Einreichung der Prosekutionsklage bereits verstrichen ist, besteht an der Beurteilung ihrer Beschwerde gegen die Fristerstreckung kein schutzwürdiges Interesse mehr, womit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 60 ZPO).

3.

Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von CHF 200.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts vom 28. Dezember 2018 wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von CHF 200.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.