Appeal Dismissal for Failure to Pay Court Deposit Despite Legal Aid Requests
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a complaint against a lower court's decision that denied their request for free legal aid and ordered them to pay a court deposit for an appeal proceeding, a process marked by several subsequent procedural steps including the appellant's repeated requests for free legal aid and temporary inability to collect mail, which led to missed deadlines for the required deposit. The court ultimately ruled not to consider the appeal, reasoning that the appellant failed to pay the ordered cost deposit despite multiple extensions and explicit warnings regarding the consequence under procedural law (Art. 101 para. 3 ZPO) that non-payment results in the appeal not being heard.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 68 Abs. 2 ZPO; Appeal Dismissal for Failure to Pay Court Deposit Despite Legal Aid Requests: The court ultimately ruled not to consider the appeal, reasoning that the appellant failed to pay the ordered cost deposit despite multiple extensions and explicit warnings regarding the consequence under procedural law (Art. 101 para. 3 ZPO) that non-payment results in the appeal not being heard.
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KI-generiertThis procedural rule was cited in the reasoning to justify the non-admission of the appeal due to failure to pay the cost deposit after the deadline.
This provision dictates that no court costs are levied when the court refrains from imposing costs in the final order.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BEZ.2019.79
ENTSCHEID
vom 4. Mai 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Gesuchstellerin
gegen
B____ AG Beschwerdegegnerin
[...] Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 29. Oktober 2019 betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen
Mit Verfügung vom
29. Oktober 2019 wies der Zivilgerichtspräsident das Gesuch von A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren V.2019.472 ab und forderte sie zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 200.– auf. Gegen die Erhebung des Kostenvorschusses in dieser Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 18. November 2019 Beschwerde an das Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 25. November 2019 forderte der Verfahrensleiter im Beschwerdeverfahren die Beschwerdeführerin dazu auf, einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leisten. Am 9. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ein.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ab. Gleichzeitig räumte er der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist von sieben Tagen zur Zahlung des verfügten Kostenvorschusses ein. Beim Versand dieser Verfügung wurde aber noch nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bereits am 9. Dezember 2019 (Eingang beim Gericht am 13. Dezember 2019) mitgeteilt hatte, dass sie aufgrund einer Ortsabwesenheit bis zum 21. Januar 2020 keine Möglichkeit habe, ihre Post abzuholen. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin daher eine neue Verfügung betreffend Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Gewährung einer Nachfrist für die Leistung des verfügten Kostenvorschusses zugestellt (Verfügung vom 21. Januar 2020). Die Verfügung wurde ihr am 3. Februar 2020 eröffnet.
Am 9. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin daraufhin ein «Revisionsgesuch» in Bezug auf die Verfügung vom 21. Januar 2020 ein und ersuchte darin erneut um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Eventualiter sei das Verfahren am Zivilgericht (V.2019.472) zu sistieren, bis in identischen Verfahren Entscheide vorliegen würden.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 nahm der Verfahrensleiter des Beschwerdeverfahrens das «Revisionsgesuch» vom 9. Februar 2020 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies es ab. Er räumte der Beschwerdeführerin eine erneute und letztmalige Nachfrist von 4 Tagen ab Eröffnung der Verfügung ein zur Leistung des Kostenvorschusses. Er wies die Beschwerdeführerin (erneut) darauf hin, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, wenn der Kostenvorschuss innert dieser Nachfrist nicht geleistet wird. Die Eröffnung der Verfügung vom 12. Februar 2020 an die Beschwerdeführerin erfolgte am 24. Februar 2020. Innert der ihr gesetzten (zweiten) Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO wurde die Beschwerdeführerin sowohl in der Verfügung vom 21. Januar 2020 als auch in der Verfügung vom 12. Februar 2020 ausdrücklich hingewiesen.
An diesen Rechtsfolgen ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
27. Februar 2020 weitere Sachverhaltsangaben gemacht hat. Damit konnte die Beschwerdeführerin nicht eine (weitere) Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses bewirken. Eine solche wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 27. Februar 2020 auch nicht beantragt. Die Eingabe vom 27. Februar 2020 ändert somit nichts daran, dass die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses für das Betreibungsverfahren abgelaufen ist und dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innert dieser Nachfrist nicht bezahlt hat. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 29. Oktober 2019 (V.2019.472) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Jacqueline Bubendorf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.