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BEZ.2019.73 • APG BS BEZ.2019.73 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer BEZ.2019.73
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant filed a complaint against a prior decision by the lower supervisory authority concerning the enforcement and bankruptcy office, for which the procedural director subsequently demanded a cost deposit, granted an extension upon request, and then set a final, non-extendable deadline after the initial extension passed without payment. The court ruled not to enter into the merits of the appeal, reasoning that pursuant to the relevant procedural rules for enforcement law and civil procedure, failure by the appellant to submit the required cost deposit even after a final grace period mandates dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 20a Abs. 5 Satz 2 SchKG, § 5 EG SchKG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit: The court ruled not to enter into the merits of the appeal, reasoning that pursuant to the relevant procedural rules for enforcement law and civil procedure, failure by the appellant to submit the required cost deposit even after a final grace period mandates dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde Leistung des Kostenvorschusses Vollstreckungskosten Aufsichtsbeschwerde Zivilkonkurs Zahlungsfrist nachträglicher Rechtsvorschlag Nichteintreten auf Beschwerde vom 8. Oktober 2019

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The appeal was not admitted because the appellant failed to pay the required cost deposit, as stipulated by this procedural rule.

Art. 20a Abs. 5 Satz 2 SchKG

This provision was cited alongside other rules when ordering the cost deposit, which led to the non-admission.

§ 5 EG SchKG

This cantonal provision was cited alongside other rules when ordering the cost deposit, which led to the non-admission.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

BEZ.2019.73

ENTSCHEID

vom 10. Januar 2020

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o. Gerichtschreiberin MLaw Nathalie Fröhlich

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungsund Konkursamt vom 15. Oktober 2019

betreffend Nichteintreten auf Beschwerde vom 8. Oktober 2019

Erwägungen

A____ (Beschwerdeführerin) erhob am 28. Oktober 2019, mit Ergänzungen vom

29. Oktober 2019, Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt vom 15. Oktober 2019 (AB.2019.73). Der Verfahrensleiter forderte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 20a Abs. 5 Satz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) in Verbindung mit § 5 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG, SG 230.100) sowie Art. 98 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Verfügung vom 6. November 2019 auf, bis zum 20. November 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 800.– zu leisten. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. November 2019 um Fristerstreckung. Mit Verfügung vom 15. November 2019 wurde ihr die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 2. Dezember 2019 erstreckt. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der erstreckten Frist nicht geleistet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine nicht erstreckbare Nachfrist von sieben Tagen nach Zustellung der Verfügung gesetzt. Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt vom 15. Oktober 2019 (AB.2019.73) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Nathalie Fröhlich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.