Appeal Dismissed for Procedural Deficiency in Bankruptcy Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party sought appellate review of a supervisory authority's decision which refused to rule on their initial appeal concerning a notice of bankruptcy, arguing that the lower authority incorrectly dismissed their substantive objections regarding the debt calculation and prior payments. The higher supervisory authority determined that the appeal was procedurally deficient because it failed to address the lower authority's non-admission decision, instead raising only substantive issues related to the underlying debt, which are not reviewable in this specific type of procedural appeal against the supervisory body's decision; therefore, the court declined to hear the appeal due to non-compliance with formal requirements for appellate review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Procedural Deficiency in Bankruptcy Review: The higher supervisory authority determined that the appeal was procedurally deficient because it failed to address the lower authority's non-admission decision, instead raising only substantive issues related to the underlying debt, which are not reviewable in this specific type of procedural appeal against the supervisory body's decision; therefore, the court declined to hear the appeal due to non-compliance with formal requirements for appellate review.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for finding that the formal requirements for the appeal were not met due to lack of argumentation against the decision being appealed.
Cited as the basis for declaring the appeal procedure free of charge.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt
BEZ.2019.66
ENTSCHEID
vom9. Oktober 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey und a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger
Beteiligte
A___ Beschwerdeführerin
[…]
Schuldnerin
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
B___ Gläubigerin
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 9. September 2019
betreffend Konkursandrohung
Sachverhalt
Am 16. Juli 2019 wurde der A___ (Beschwerdeführerin) im Betreibungsverfahren Nr. […] die Konkursandrohung zugestellt. Dagegen erhob diese am 23. Juli 2019 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt. Mit
Entscheid vom 9. September 2019 (AB.2019.47) trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 18. September 2019 die vorliegende Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 17. September 2019 zugestellt. Die am 18. September 2019 bei der Post aufgegebene Beschwerde wurde somit rechtzeitig erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde können Verfügungen des Betreibungsund Konkursamts angefochten werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
2. Auflage 2010, Art. 17 N 15 ff.). Dabei sind vollstreckungsrechtliche und materiell-rechtliche Fragen auseinander zu halten. Nur die ersteren unterliegen der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Für die materiellrechtlichen Fragen ist das Gericht anzurufen (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 N 9 ff.). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SG 230.100).
2.
Aus Art. 321 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass eine Beschwerde eine Begründung sowie Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren, enthalten muss, aus denen
hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 321 N 14). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Die Beschwerdeführerin muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten aus ihrer Sicht unrichtig ist, und es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Spühler, Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, Art. 321 N 4; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss anführen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2019.42 vom 2. August 2019 E. 2).
In ihrer Beschwerde vom 18. September 2019 macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass die untere Aufsichtsbehörde zu Unrecht auf ihre Beschwerde nicht eingetreten sei. Sie führt nicht aus, inwiefern der Nichteintretensentscheid falsch sein soll. Stattdessen macht sie Einwände gegen die in Betreibung gesetzte Forderung geltend, insbesondere dass ihr deren Berechnung nicht mitgeteilt und bereits geleistete Zahlungen nicht berücksichtigt worden seien. Damit wirft die Beschwerdeführerin materiell-rechtliche Fragen auf, die im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden können (vgl. Erwägung 1). Weitere Ausführungen macht sie nicht. Mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid sind die dargestellten formellen Voraussetzungen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO folglich nicht erfüllt.
3.
Aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom
9. September 2019 (AB.2019.47) wird nicht eingetreten.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt
- Gläubigerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
M.A. HSG Nick Mezger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.