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BEZ.2019.64 • APG BS BEZ.2019.64 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Fee Deposit

Geschäftsnummer BEZ.2019.64
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal against a lower court's decision rejecting a revision request, but failed to submit the required court fee deposit despite multiple extensions and explicit warnings of consequences, including unsuccessful appeals to the Federal Supreme Court regarding the denial of free legal aid and the deposit deadline. Consequently, the appellate court declined to consider the appeal pursuant to procedural rules due to the non-payment of the cost advance, though it waived the imposition of court costs for the appeal proceedings itself and ordered the return of documents submitted with the fee waiver application while retaining electronic copies.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272; Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Fee Deposit: Consequently, the appellate court declined to consider the appeal pursuant to procedural rules due to the non-payment of the cost advance, though it waived the imposition of court costs for the appeal proceedings itself and ordered the return of documents submitted with the fee waiver application while retaining electronic copies.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen Leistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Revisionsverfahren Zahlungsfrist Gebührenfestsetzung Abweisung des Revisionsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 101 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272
Auf die Beschwerde ist daher gemäss Art. 101 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht einzutreten.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

This article was cited as the basis for not entering the appeal because the required advance payment was not made.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2019.64

ENTSCHEID

vom 24. Februar 2020

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Andreas Callierotti

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...] Gesuchsteller

gegen

B____ Beschwerdegegner

[...] Gesuchsbeklagter

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen vom 29. Juli 2019

betreffend Abweisung des Revisionsbegehrens

Erwägungen

Mit Schreiben vom 1. September 2019 erhob A____ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 29. Juli 2019 (V.2019.364) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 wies der zuständige Verfahrensleiter das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Gleichzeitig erstreckte er dem Beschwerdeführer die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses von CHF 750.– bis zum 13. November 2019. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom

16. Oktober 2019 trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 6. Dezember 2019 nicht ein. Nachdem der festgesetzte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 13. Januar 2020. Auf die Beschwerde gegen diese Verfügung trat das Bundesgericht mit Entscheid vom

9. Januar 2020 nicht ein. Auch innert der Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher gemäss Art. 101 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

In seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 10. Oktober 2019 beantragt der Beschwerdeführer, die eingereichten Unterlagen seien vertraulich und nur gerichtsintern zu verwenden und an den Beschwerdeführer zurückzusenden. Am

16. Oktober 2019 hat der Verfahrensleiter verfügt, dass dem Beschwerdegegner keine Einsicht in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und dessen Beilagen gewährt wird. In der Beilage des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 10. Oktober 2019 befinden sich nur ein Fragebogen vom

10. Oktober 2019 und eine Kopie einer Rechnung vom 12. September 2019. Diese Beilagen werden dem Beschwerdeführer retourniert. Elektronische Kopien der Eingaben der Parteien einschliesslich Beilagen werden im Geschäftsverwaltungssystem des Appellationsgerichts gespeichert. Es gibt keinen Anlass, die betreffende Kopie des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom

10. Oktober 2019 einschliesslich Beilagen zu löschen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Juli 2019 (V.2019.364) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Die Beschwerde vom 1. September 2019 ohne Beilagen wird dem Beschwerdegegner B____ zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die Beilagen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 10. Oktober 2019 werden dem Beschwerdeführer zurückgesendet. Eine elektronische Kopie davon bleibt im Geschäftsverwaltungssystem des Appellationsgerichts.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.