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BEZ.2019.62 • APG BS BEZ.2019.62 KI-generiert

Appeal Dismissed for Nonpayment of Court Cost Advance

Geschäftsnummer BEZ.2019.62
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed an appeal against an eviction order from the Civil Court, but failed to pay the required court cost advance after being duly notified of the requirement and subsequently granted an extension, leading the Appellate Court to dismiss the appeal pursuant to procedural rules regarding procedural deadlines and non-payment of fees.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Nonpayment of Court Cost Advance: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Zivilgerichts Kostenvorschuss Räumungsbefehl prozessleitende Verfügungen Vorschuss verspätete Gebührenzahlung Parteientschädigung Ausweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

This provision was applied to dismiss the appeal because the required advance payment was not made even after the extension.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2019.62

ENTSCHEID

vom 8. Oktober 2019

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch B____, Advokat, […]

gegen

C____ Beschwerdegegner

[…]

vertreten durch D____, Advokatin,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts

vom 3. September 2019

betreffend Ausweisung

Erwägungen

A____ (Beschwerdeführerin) erhob gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 3. September 2019 im Verfahren RB.2019.129 am 5. September 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 6. September 2019 verlangte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 300.–. Diese Verfügung konnte ihr nicht zugestellt werden. Daraufhin meldete sich am 16. September 2019 der von der Beschwerdeführerin neu beauftragte Rechtsvertreter beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 18. September 2019 wurde ihm die Verfügung vom 6. September 2019 zugestellt. Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, setzte der Verfahrensleiter der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. September 2019 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts vom 3. September 2019 (RB.2019.129) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

M.A. HSG Nick Mezger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.