Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BEZ.2019.55 • APG BS BEZ.2019.55 KI-generiert

Creditor's Appeal Dismissed for Procedural Flaws and Lack of Addressing Lower Authority's Reasoning in Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer BEZ.2019.55
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The higher supervisory authority declined to rule on a creditor's appeal against a lower authority's decision not to proceed with an initial filing concerning enforcement proceedings, including income seizures against the appellant's ex-spouse, because the appeal failed to address the lower authority's reasoning—specifically, the appellant's failure to meet justification and application requirements and the lower court's lack of jurisdiction over claimed damages—and because subsequent requests for judicial recusal were untimely and not permissible in the appeal stage. Furthermore, due to the appellant's history of procedurally flawed filings, the court warned that future comparable appeals might result in fines or court costs, though no costs were levied for this instance.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 49 Abs. 1 ZPO, Art. 17 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchkG, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 321 ZPO; Creditor's Appeal Dismissed for Procedural Flaws and Lack of Addressing Lower Authority's Reasoning in Enforcement Proceedings: Furthermore, due to the appellant's history of procedurally flawed filings, the court warned that future comparable appeals might result in fines or court costs, though no costs were levied for this instance.

Schlagwörter

KI-generiert
**Beschwerde** gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde Gläubigerversammlung Verfahrenskosten Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Aufsichtszuständigkeit Verneinung der Zuständigkeit nachträglicher Rechtsvorschlag Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 321 ZPO

The appeal could not be admitted because the appellant failed to meet the requirement to state reasons (Begründungspflicht) in her appeal.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchkG

Cited in the reasoning regarding the possibility of imposing costs or fines in supervisory authority proceedings, although no costs were ultimately levied in the operative part.

Art. 18 Abs. 1 SchKG

Cited to establish the deadline and the possibility of appealing a decision from the lower supervisory authority to the upper supervisory authority.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

BEZ.2019.55

ENTSCHEID

vom 27. September 2019

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungsund Konkursamt vom 11. Juli 2019

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführerin) ist als Gläubigerin Partei in einem Betreibungsresp. Rechtsöffnungsverfahren gegen den geschiedenen Ehemann (Betreibung Nr. [...]). Gegen die Beschwerdeführerin waren zur gleichen Zeit beim Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt verschiedene Betreibungsverfahren hängig, in welchen Einkommenspfändungen verfügt worden waren (Pfändungen Nrn. [...], [...], [...] und [...]).

Am 13. Mai 2019 richtete die Beschwerdeführerin ein als "Rekurs für Nichtigkeit und konsequente Schadenersatzforderung auf dem Wege Zivilprozesseswegen" bezeichnetes Schreiben an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt. Mit

Entscheid vom 11. Juli 2019 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die als Beschwerde behandelte Eingabe der Beschwerdeführerin nicht ein.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. August 2019 "Beschwerde wegen Schadenersatzforderungen auf dem Weg der Zivilprozess und Nichtigkeit" beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt erhoben. Mit Eingaben vom 6. und 12. August 2019 richtete die Beschwerdeführerin zudem weitere Schreiben an die obere Aufsichtsbehörde, in welchen sie einen Befangenheitsantrag in Bezug auf den Zivilgerichtspräsidenten B____ vorbringt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs.

1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 f. SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

Der angefochtene Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde wurde der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2019 zugestellt. Ihre Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde erfolgte am 2. August 2019 und damit rechtzeitig.

2.

Auf den von der Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 6. und 12. August 2019 vorgebrachten Ablehnungsantrag gegen den Zivilgerichtspräsidenten B____ kann aus folgenden Gründen nicht eingetreten werden. Ausstandsgesuche sind dem Gericht gemäss Art.

49 Abs. 1 ZPO unverzüglich nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrunds zu stellen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin bei der unteren Aufsichtsbehörde überhaupt keinen Ausstandsantrag gegen den Zivilgerichtspräsidenten B____ gestellt. Da mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde keine neuen Anträge mehr gestellt werden können (oben

E. 1.2), kann auf das Ausstandsbegehren bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden. Zudem wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sie von den geltend gemachten Ausstandsgründen erst unmittelbar vor dem Ablehnungsantrag in den Eingaben vom 6. bzw. 12. August 2019 Kenntnis erlangt habe. Auf das Ausstandsgesuch kann daher auch wegen verspäteter Geltendmachung nicht eingetreten werden (vgl. den ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden Entscheid BEZ.2016.49 vom 27. Dezember 2016 E. 2.3).

Die untere Aufsichtsbehörde ist auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2019 mit der Begründung nicht eingetreten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Begründungsund Antragspflicht gemäss Art. 17 SchKG nicht nachgekommen sei. Aus ihren weitschweifigen Ausführungen werde nicht ersichtlich, was bezüglich der gegen sie laufenden Betreibungsverfahren nicht korrekt sein soll. Soweit sich die Beschwerde gegen die Pfändungen Nrn. [...], [...] oder [...] oder aber gegen die Pfändungsankündigung in der Pfändung Nr. [...] richten solle, wäre ausserdem ohnehin die zehntägige Beschwerdefrist verpasst (angefochtener Entscheid, E. 3). In Bezug auf die geltend gemachten Schadenersatzansprüche resp. weitere finanzielle Ansprüche weist die Vorinstanz auf ihre fehlende Zuständigkeit hin (E. 4). Mit diesen Begründungen setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde in keiner Weise auseinander. Sie kommt damit ihrer Begründungspflicht (Art. 321 ZPO) nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

3.

Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchkG ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos. Allerdings kann in Fällen von bösoder mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Busse bis zur Höhe von CHF 1‘500.– sowie Kosten für Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Beschwerdeführerin wurde bereits in früheren Verfahren (vgl. etwa BEZ.2012.72 vom 30. Oktober 2012, BEZ.2015.26 vom 29. Mai 2015 sowie BEZ.2016.49 vom 27. Dezember 2016) auf die Begründungsanforderungen in Beschwerden an die obere Aufsichtsbehörde hingewiesen. Die vorliegende Beschwerde ist daher als trölerisch zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer wird daher angedroht, dass sie für allfällige zukünftig erhobene vergleichbare Rechtsmittel mit der Auferlegung von Gerichtskosten oder gar mit einer Busse rechnen muss.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom

11. Juli 2019 (AB.2019.31) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.