Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BEZ.2019.53 • APG BS BEZ.2019.53 KI-generiert

Failure to Pay Court Costs Warrants Dismissal of Appeal

Geschäftsnummer BEZ.2019.53
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant filed a complaint against a decision regarding definitive legal authorization, but subsequently failed to pay the required court cost advance, despite being granted two extensions with clear warnings regarding the consequences under procedural law. The appellate court reasoned that, in accordance with the relevant procedural article, it must decline to entertain the complaint due to the appellant's persistent failure to remit the deposit.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO; Failure to Pay Court Costs Warrants Dismissal of Appeal: The appellate court reasoned that, in accordance with the relevant procedural article, it must decline to entertain the complaint due to the appellant's persistent failure to remit the deposit.

Schlagwörter

KI-generiert
**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten Kostenvorschuss verspätete Gebührenzahlung formelle Verfahrenseinstellung Lohnpfändung Leistung des Kostenvorschusses Kostenauflage Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 101 Abs. 3 ZPO

The appeal was not entered upon because the appellant failed to pay the cost deposit, as referenced in the first order.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2019.53

ENTSCHEID

vom 8. Oktober 2019

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger

Parteien

A____, Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Psychiatrie Baselland Beschwerdegegnerin

Bienentalstrasse 7, 4410 Liestal

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 29. Mai 2019

betreffend definitive Rechtsöffnung

Erwägungen

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 29. Mai 2019 (V.2019.233, definitive Rechtsöffnung) erhob A____ (Beschwerdeführerin) am 22. Juli 2019 „Widerspruch“. Das Appellationsgericht nahm den „Widerspruch“ als Beschwerde entgegen und verlangte von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

25. Juli 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 20. August 2019 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist gesetzt. Auf eine E-Mail der Beschwerdeführerin vom

22. August 2019 hin wurde ihr mit Verfügung vom 26. August 2019 eine zweite Nachfrist gesetzt, wiederum unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO. Auch innert dieser zweiten Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Mai 2019 (V.2019.233) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

M.A. HSG Nick Mezger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.