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BEZ.2019.52 • APG BS BEZ.2019.52 KI-generiert

Appeal Regarding Provisional Measures and Premature Substantive Inquiry Transfer

Geschäftsnummer BEZ.2019.52
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower supervisory authority's decision which dismissed an application for provisional measures regarding the immediate issuance of a debt enforcement abstract without entries, and which forwarded the party's broader inquiry and demands for legal proof to the enforcement office for a response. The appellate court dismissed the appeal concerning the provisional measures because the appellant failed to sufficiently articulate why the lower authority's reasoning—that no demonstrable, irreparable harm was shown to warrant immediate action—was legally incorrect, while the appeal regarding the delayed response to the substantive questions was deemed premature as the lower authority had correctly initiated the procedural step of soliciting a response from the enforcement office.

Legislator-Regeste

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Art. 8a SchKG, Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, Art. 18 Abs. 2 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Appeal Regarding Provisional Measures and Premature Substantive Inquiry Transfer: The appellate court dismissed the appeal concerning the provisional measures because the appellant failed to sufficiently articulate why the lower authority's reasoning—that no demonstrable, irreparable harm was shown to warrant immediate action—was legally incorrect, while the appeal regarding the delayed response to the substantive questions was deemed premature as the lower authority had correctly initiated the procedural step of soliciting a response from the enforcement office.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde Vorläufige Maßnahmen gesetzliche Verfahrensfrist Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Begründung in der Sache Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten begründeter Entscheid Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (BGer 5A_808/2019 vom 15. Oktober 2019)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the cost exemption for the procedure before the upper supervisory authority.

Art. 18 Abs. 1 SchKG

Cited to establish the deadline and competent authority for appealing decisions of the lower supervisory authority.

Art. 18 Abs. 2 SchKG

Cited to establish that an appeal can be lodged against a lower supervisory authority at any time for denial or delay of justice.

Art. 320 ZPO

Cited as the basis for the grounds on which the appeal to the upper supervisory authority can be based (incorrect application of law and obviously incorrect finding of facts).

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited to establish the requirement for the appeal to contain a justification.

Art. 261 Abs. 1 ZPO

Cited in relation to the conditions under which the lower supervisory authority should take necessary interim measures.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

BEZ.2019.52

ENTSCHEID

vom 27. September 2019

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungsund Konkursamt vom 9. Juli 2019

betreffend Gesuch um vorsorgliche Massnahmen

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 forderte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) den Vorsteher des Betreibungsund Konkursamts (nachfolgend Vorsteher) sowie dieses Amt auf, sämtliche Daten, Betreibungsinformationen etc. nicht an Dritte weiterzuleiten bzw. zu veröffentlichen und ihm dies in der Form eines Auszugs ohne Einträge zu bestätigen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 teilte der Vorsteher dem Beschwerdeführer mit, dass er und das Amts sich nicht an die Weisung des Beschwerdeführers halten könnten und Art. 8a SchKG bestimme, welche Daten Dritten bekannt zu geben seien.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 forderte der Beschwerdeführer den Vorsteher und dieses Amt auf, sämtliche Daten, Betreibungsinformationen etc. nicht an Dritte weiterzuleiten bzw. zu veröffentlichen, alle Einträge zu löschen und ihm dies in der Form eines Auszugs ohne Einträge zu bestätigen. Zudem habe der Vorsteher ihm schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, welche Betreibungen gegen ihn vorliegen sollen. Schliesslich machte er geltend, es sei der Nachweis zu erbringen, dass der Vorsteher und seine Mitarbeiter Staatsbeamte seien, dass das SchKG für Menschen gelte und ob das SchKG überhaupt gelte, weil es Staatsbeamte/Pfändungsbeamte voraussetze. Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 teilte der Vorsteher dem Beschwerdeführer mit, dass er und das Amt sich nicht nach der Weisung des Beschwerdeführers richten könnten, dass allein Art. 8a SchKG bestimme, wem unter welchen Voraussetzungen welche Daten bekannt gegeben werden können, und dass ein den Beschwerdeführer betreffender Betreibungsauszug diesem nicht kostenlos zugesendet werden könne, sondern von diesem schriftlich gegen Kostenvorschuss bestellt oder am Schalter gegen Barzahlung bezogen werden könne. Schliesslich erläuterte er dem Beschwerdeführer das Verfahren gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG.

Am 4. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt. Darin beantragte er sinngemäss erstens, der Vorsteher sei aufzufordern, ihm umgehend, spätestens bis zum 10. Juli 2019, eine Betreibungsauskunft ohne Einträge zuzustellen (Ziff. 1). Zweitens beantragte er sinngemäss, es seien umgehend die Fragen zu beantworten bzw. die Nachweise zu erbringen, ob bzw. dass der Vorsteher und seine Mitarbeiter Staatsbeamte seien, ob bzw. dass das SchKG für Menschen gelte und ob bzw. dass das SchKG überhaupt gelte, weil es Staatsbeamte/Betreibungsbeamte voraussetze (Ziff. 2). Am 9. Juli 2019 entschied die Präsidentin der unteren Aufsichtsbehörde, dass die Beschwerde vom 4. Juli 2019 dem Betreibungsamt zur Vernehmlassung zugestellt werde und dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen werde. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 19. Juli 2019 Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde. Darin beantragt er sinngemäss die umgehende Zustellung einer Betreibungsauskunft ohne Einträge sowie die Beantwortung bzw. Erbringung der in der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde erwähnten Fragen bzw. Nachweise. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen

werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Wegen Rechtsverweigerung oder

Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 18 Abs. 2 SchKG). Als solche amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren (AGE BEZ.2018.22 vom 27. Juni 2018 E. 1.2).

1.3 Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; AGE BEZ.2015.72 vom 22. Januar 2016 E. 1.3).

2.

2.1 Aus Art. 321 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass die Beschwerde eine Begründung enthalten muss (AGE BEZ.2019.42 vom 2. August 2019 E. 2). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Der Beschwerdeführer muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten aus seiner Sicht unrichtig ist, und es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2019.42 vom 2. August 2019 E. 2, BEZ.2019.3 vom 22. März 2019 E. 3.1, BEZ.2018.29 vom 2. August 2018 E. 2.1).

2.2 Aufgrund der Begründung des angefochtenen Entscheids ist davon auszugehen, dass die Präsidentin der unteren Aufsichtsbehörde die Beschwerde vom 4. Juli 2019 nur insoweit als Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen verstanden hat, als der Beschwerdeführer beantragt hat, der Vorsteher sei aufzufordern, ihm umgehend, spätestens bis zu 10. Juli 2019, eine Betreibungsauskunft ohne Einträge zuzustellen. Dieses Verständnis ist korrekt. In der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde behauptete der Beschwerdeführer, er beabsichtige in Kürze eine andere Wohnung zu beziehen, und machte geltend, die Betreibungsauskunft sei wegen der aktuellen Wohnungsangelegenheit umgehend auszustellen. Dass die Beantwortung bzw. Erbringung der in der Beschwerde erwähnten Fragen bzw. Nachweise dringlich sein sollte, behauptete er nicht und erscheint auch ausgeschlossen. Die Präsidentin der unteren Aufsichtsbehörde hat zutreffend erwogen, dass sie gemäss § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen trifft, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (angefochtener Entscheid, E. 1). Die Präsidentin der unteren Aufsichtsbehörde stellte mit eingehender Begründung fest, es sei nicht ersichtlich, dass eine Verletzung eines Anspruchs des Beschwerdeführers vorliege oder drohe, weshalb das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen sei (angefochtener Entscheid, E. 3). Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde mit diesen Erwägungen überhaupt nicht auseinander und legt nicht ansatzweise dar, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte. Damit fehlt seiner Beschwerde betreffend die Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung. Insoweit ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen wäre sie abzuweisen. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Präsidentin der unteren Aufsichtsbehörde verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3).

2.3 Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde beanstandet, dass weder das Betreibungsamt noch die untere Aufsichtsbehörde die gestellten Fragen beantwortet und die verlangten Nachweise erbracht hätten, kann darauf als Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder –verzögerung (vgl. Art. 18 Abs. 2 SchKG eingetreten werden. In der Sache ist die Beschwerde insoweit aber offensichtlich unbegründet. Wie vorstehend festgestellt (E. 2.2) betrifft der angefochtene Entscheid nur den Antrag auf Zustellung einer Betreibungsauskunft ohne Einträge. Die in der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde erwähnten Fragen bzw. Nachweise sind nicht Gegenstand dieses Entscheids. Vielmehr stellte die Präsidentin der unteren Aufsichtsbehörde die Beschwerde vom 4. Juli 2019 am 9. Juli 2019 dem Betreibungsamt zur Vernehmlassung zu (angefochtener Entscheid, Entscheiddispositiv Ziff. 1). Am 12. Juli 2019 reichte der Vorsteher eine Vernehmlassung ein (bei den Vorakten). Unter diesen Umständen ist es in keiner Art und Weise zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde noch nicht über die Beschwerde vom 4. Juli 2019 und damit auch noch nicht über den Antrag des Beschwerdeführers auf Beantwortung von Fragen bzw. Erbringung von Nachweisen entschieden hat.

2.4 Die übrigen Ausführungen in der Beschwerde sind wirr und unverständlich und stehen teilweise in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

3.

Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der Präsidentin der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom 9. Juli 2019 (AB.2019.43) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.