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BEZ.2019.50 • APG BS BEZ.2019.50 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Costs

Geschäftsnummer BEZ.2019.50
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a complaint against a decision by the lower supervisory authority concerning a seizure; after a preliminary review suggested the complaint might be vexatious, the court required an advance payment for costs, and when the appellant failed to submit this payment even after being granted an extension, the court dismissed the appeal without entering into its merits, in accordance with the procedural rule allowing non-admittance for failure to pay required deposits, while waiving the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Costs: August 2019 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist bis zum 6. September 2019 gesetzt. Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Schlagwörter

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Kostenvorschussleistung Verfahrenskosten Aufsichtsbeschwerde Vorentscheid Verfahrensvorschriften irregulärer Hinterlegungsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The appeal was not admitted due to the appellant's failure to pay the requested cost deposit.

Art. 101 Abs. 3 ZPO

Used to set a final deadline for the payment of the cost deposit.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

BEZ.2019.50

ENTSCHEID

vom 16. September 2019

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom

10. Juli 2019

betreffend Pfändung

Erwägungen

A____ (Beschwerdeführerin) erhob am 20. Juli 2019 Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom

10. Juli 2019 (AB.2019.30) beim Appellationsgericht. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts erachtete es aufgrund einer summarischen Prüfung als möglich, die Beschwerde als mutwillig einzustufen, und verlangte deshalb von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juli 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 800.–. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom

21. August 2019 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist bis zum 6. September 2019 gesetzt. Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom

10. Juli 2019 (AB.2019.30) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

M.A. HSG Nick Mezger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.