Creditor's Right to Debt Enforcement Continuation Despite Delay in Objection Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, a creditor, appealed the rejection of its request to continue debt enforcement proceedings after the debtor filed an objection to the payment order. The enforcement office and the lower supervisory authority had refused continuation, arguing that the creditor's nearly two-year delay in obtaining a ruling on the debtor's objection constituted an abuse of process regarding the one-year deadline for requesting continuation under the law. The appellate court ruled that the enforcement office exceeded its authority by assessing the propriety of the delay in the underlying objection procedure, as determining the reasonableness of such a delay is a judicial matter; since the law mandates a standstill of the one-year deadline for continuation during such a procedure, and there was no evidence the creditor acted in bad faith, the refusal to continue the enforcement was unjustified, warranting the reversal of the lower authority's decision and an order to proceed with the enforcement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a SchKG, Art. 22 SchKG, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 88 Abs. 2 SchKG; Creditor's Right to Debt Enforcement Continuation Despite Delay in Objection Ruling: The enforcement office and the lower supervisory authority had refused continuation, arguing that the creditor's nearly two-year delay in obtaining a ruling on the debtor's objection constituted an abuse of process regarding the one-year deadline for requesting continuation under the law. The appellate court ruled that the enforcement office exceeded its authority by assessing the propriety of the delay in the underlying objection procedure, as determining the reasonableness of such a delay is a judicial matter; since the law mandates a standstill of the one-year deadline for continuation during such a procedure, and there was no evidence the creditor acted in bad faith, the refusal to continue the enforcement was unjustified, warranting the reversal of the lower authority's decision and an order to proceed with the enforcement.
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KI-generiertThe decision grants the appeal because the appellant did not act in bad faith by invoking the stay of proceedings according to this article, thereby ordering the continuation of the enforcement proceedings.
Applied as the basis for the decision that the appeal proceedings are generally free of charge.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt
BEZ.2019.5
ENTSCHEID
vom 29. März 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____ AG Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...] Schuldner
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner 2
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom
24. Dezember 2018
betreffend Betreibung
Sachverhalt
Am 14. März 2016 stellte das Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt B____ (Schuldner und Beschwerdegegner 1) den Zahlungsbefehl vom 9. März 2016 in der Betreibung Nr. [...] zu. Gleichentags erhob der Schuldner Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 22. März 2016 verpflichtete die A____ AG (Beschwerdeführerin) den Schuldner zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrags und hob den Rechtsvorschlag des Schuldners auf. Dagegen reichte der Schuldner mit Schreiben vom 30. März 2016 Einsprache ein. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2017 wies die Beschwerdeführerin die Einsprache ab. Dieser Entscheid erwuchs am 14. Februar 2018 in Rechtskraft. Am 18. April 2018 stellte die Beschwerdeführerin das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsund Konkursamt wies dieses Fortsetzungsbegehren mit Verfügung vom
24. April 2018 mit folgender Begründung ab:
„Es ist nicht üblich, dass auf die Einsprache des Schuldners am 18.04.2016 erst am 21.12.2017 ein[en] Einsprache-Entscheid gefällt wird.“
Die von der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2018 erhobene Beschwerde wurde von der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt mit Entscheid vom 24. Dezember 2018 abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt erhoben. Die untere Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Betreibungsund Konkursamt hat mit Eingabe vom 24. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Seitens des Schuldners ist keine Stellungnahme eingegangen. Die Eingaben wurden der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Akten der unteren Aufsichtsbehörde wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
1.3 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vor-instanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14 und Reetz/Theiler, ebenda, Art. 311 N 34). Eine Beschränkung darauf, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen, genügt nicht, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (AGE BEZ.2013.45 vom 1. November 2013 E. 2.1; AGE BEZ.2013.2 vom 18. Januar 2013 E. 1.2; Jeandin, in: Code de procédure civile commenté, Basel 2011, Art. 321 ZPO N 5).
Bei der unteren Aufsichtsbehörde hat die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Betreibung fortzusetzen. Demgegenüber wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren an die obere Aufsichtsbehörde nunmehr lediglich beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Dies genügt den vorgenannten Anforderungen an die Antragsstellung grundsätzlich nicht. Für die Auslegung von Anträgen einer Beschwerde kann allerdings deren Begründung beigezogen werden, sofern sich daraus klar ergibt, was die beschwerdeführende Partei verlangt (Kunz, a.a.O., Art. 321 N 30 ff. und Art. 311 N 67). Dies ist vorliegend gegeben: Aus der Beschwerdebegründung geht klar hervor, dass beantragt wird, die Betreibung sei fortzusetzen (vgl. insbesondere Beschwerde, Ziff. II. 3.). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid, dem Betreibungsund Konkursamt folgend, entschieden, dass die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Fristenstillstand nach Art. 88 Abs. 2 SchKG rechtsmissbräuchlich sei, da die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen könne, was sie im Zeitraum zwischen dem Empfang der Einsprache des Schuldners vom 30. März 2016 bis zu ihrem Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017 unternommen habe. Wenn die Beschwerdeführerin für die Fällung eines einfachen Einspracheentscheids 1 ¾ Jahre benötige, würde dies Sinn und Zweck von Art. 88 Abs. 2 Satz 2 SchKG verletzen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die untere Aufsichtsbehörde gestehe dem Betreibungsamt die Fähigkeit zu, zu beurteilen, wie lange ein Einspracheverfahren dauern dürfe. Diese Beurteilung sei jedoch eine richterliche Aufgabe, welche in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG durchgeführt werden könne. Das Betreibungsamt dagegen habe gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG lediglich formell zu prüfen, ob die einjährige Frist eingehalten worden sei. Es habe somit seine Kompetenzen überschritten und die Betreibung sei aufgrund dessen fortzusetzen (Beschwerde, Ziff. II. 2. f.).
3.2 Diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu folgen. Gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG hat ein Gläubiger innert eines Jahres nach Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren zu stellen, andernfalls dieses Recht erlischt. Satz 2 der genannten Bestimmung stellt sodann klar, dass die einjährige Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichtsoder Verwaltungsverfahrens still steht. Dem Betreibungsund Konkursamt obliegt es grundsätzlich lediglich zu prüfen, ob diese Frist eingehalten worden ist. Nicht Aufgabe des Betreibungsund Konkursamtes ist es hingegen, die Angemessenheit der Dauer der Entscheidfindung in einem versicherungsrechtlichen Einspracheverfahren, welches einen Stillstand der Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens begründet, zu beurteilen. Eine Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbots könnte nur dann bejaht werden, wenn die Beschwerdeführerin mit der Anrufung des Fristenstillstands gemäss Art. 88 Abs.
2 SchKG sachfremde Ziele erreichen oder den Schuldner bloss schikanieren wollte. Dafür liegen hier keine Anzeichen vor. Der Schuldner hätte es zudem in der Hand gehabt, sich gegen eine aus seiner Sicht übermässig lange Verfahrensdauer zur Behandlung seiner Einsprache mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG zu wehren. Soweit der Schuldner die Verfahrenslänge jedoch nicht im Einspracheverfahren moniert und diese von den zuständigen Rechtsmittelinstanzen beurteilen lässt, kann es nicht Aufgabe der Vollstreckungsbehörden sein, im Rahmen des Fortsetzungsverfahrens eine nachträgliche Überprüfung des versicherungsrechtlichen Verfahrens vorzunehmen. Die Auffassung des Betreibungsund Konkursamts in der Verfügung vom 24. April 2018, wonach es „nicht üblich“ sei, einen Einspracheentscheid erst über ein Jahr nach der Einreichung der Einsprache zu fällen, vermag somit die Rückweisung eines Fortsetzungsbegehrens nicht zu rechtfertigen. Indem sich die Beschwerdeführerin auf den Fristenstillstand gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG beruft, handelt sie nicht rechtsmissbräuchlich.
4.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibung fortzusetzen. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos. Es sind somit keine Kosten zu erheben. Der Beschwerdeführerin sind mangels anwaltlicher Vertretung keine Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt vom 24. Dezember 2018 ([...]) wird aufgehoben.
Das Betreibungsamt Basel-Stadt wird angewiesen, die Betreibung Nr. [...] fortzusetzen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner 1
- Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.