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BEZ.2019.47 • APG BS BEZ.2019.47 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit

Geschäftsnummer BEZ.2019.47
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant filed a complaint against a civil court judge's decision denying free legal aid, for which the appellant was subsequently ordered to pay a security deposit of CHF 200; when the appellant failed to pay the initial deposit and a subsequent deadline, the court ruled that it could not proceed with the complaint pursuant to the relevant procedural code article governing default in payment obligations, thereby declining to enter into the merits of the appeal while waiving court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin unbezahlte Mietkaution Leistung des Kostenvorschusses Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungspflicht Konkursbegehren Räumungsbefehl Verfügung vom 14. Juni 2019 (BGer 5D_187/2019 vom 7. Oktober 2019)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

Cited as the legal basis for the decision not to enter into the merits of the appeal due to non-payment of the cost deposit.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2019.47

ENTSCHEID

vom 3. September 2019

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...] Gesuchstellerin

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

4001 Basel Gesuchsgegner

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 14. Juni 2019

betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen

A____ (Beschwerdeführerin) erhob am 23. Juni 2019 Beschwerde gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 14. Juni 2019 (V.2019.412). Mittels Verfügung vom 28. Juni 2019 forderte der Verfahrensleiter die Beschwerdeführerin auf, innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 200.– zu leisten. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist von zehn Tagen gesetzt (vgl. Verfügung vom 15. Juli 2019). Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 14. Juni 2019 (V.2019.412) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

M.A. HSG Nick Mezger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.