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BEZ.2019.43 • APG BS BEZ.2019.43 KI-generiert

Appeal Against Denial of Free Legal Aid and Imposition of Cost Deposit

Geschäftsnummer BEZ.2019.43
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a complaint against the rejection of their request for free legal aid following the filing of a civil claim for a specific monetary amount, after the lower court had also ordered a cost deposit. The appellate court declined to hear the appeal because the appellant failed to specify concrete legal requests outlining the scope of the contested decision and did not substantively address the reasoning for denying free legal aid; furthermore, the appellant introduced a new request for a conciliation hearing, which is impermissible in the appeal proceedings as a *novum* that was not previously requested in the lower court proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Appeal Against Denial of Free Legal Aid and Imposition of Cost Deposit: The appellate court declined to hear the appeal because the appellant failed to specify concrete legal requests outlining the scope of the contested decision and did not substantively address the reasoning for denying free legal aid; furthermore, the appellant introduced a new request for a conciliation hearing, which is impermissible in the appeal proceedings as a *novum* that was not previously requested in the lower court proceedings.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Schlichtungsverhandlung Forderungseingabe verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch Rüge verfassungsmässiger Rechte Finanzhilfe Verfügung vom 17. Juni 2019 (BGer-Nr. 4A_367/2019 vom 12. September 2019)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 320 ZPO
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Art. 326 Abs. 1 ZPO
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sogenannte Noven) sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Art. 321 ZPO
Auflage, 2017, Art. 321 ZPO N 4; vgl.
Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Art. 113 BGG
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100
Zuständig zur Behandlung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).
Art. 66 al. 1 LTF
This article governs costs, but the dispositive explicitly states that no costs will be charged ('Es werden keine Kosten erhoben'). Since no specific cost rule was applied to impose costs, and the text does not include an explicit citation for *waiving* costs in the dispositive (only the outcome is stated), the general cost provision is not strictly included based on the rule that the provision must be *cited* in the dispositive.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]

Cited as the basis allowing the appeal against the rejection of free legal aid, although the appeal was ultimately not admitted on procedural grounds.

§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]

Cited to establish the jurisdiction of the Appellate Court (Dreiergericht) to review the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

This article governs costs, but the dispositive explicitly states that no costs will be charged ('Es werden keine Kosten erhoben'). Since no specific cost rule was applied to impose costs, and the text does not include an explicit citation for *waiving* costs in the dispositive (only the outcome is stated), the general cost provision is not strictly included based on the rule that the provision must be *cited* in the dispositive.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

BEZ.2019.43

ENTSCHEID

vom 3. Juli 2019

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...] Gesuchstellerin

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 17. Juni 2019

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführerin) reichte mit Eingabe vom 7. Mai 2019 beim Zivilgericht eine Klage gegen die B____ ein, worin sie eine Forderung von CHF 40‘000.– geltend macht. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 forderte der Zivilgerichtspräsident die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 3‘400.– innert Frist bis zum 14. Juni 2019 auf. Mit Eingabe vom 10. Juni 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 wies der Zivilgerichtspräsident dieses Gesuch der Beschwerdeführerin ab und erstreckte die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 1. Juli 2019.

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Juni 2019 Beschwerde an das Appellationsgericht. Die Akten wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Die Ablehnung der unentgeltliche Rechtspflege ist eine prozessleitende Verfügung, die mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur Behandlung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Die Beschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht.

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sogenannte Noven) sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

2.1 Eine Beschwerde hat Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 14). Weiter ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Die Beschwerdeführerin muss erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. Spühler, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage, 2017, Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.).

Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungsund Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BE.2010.11 vom 22. April 2010 E. 1.2; BEZ.2013.73 vom

24. Januar 2014 E. 2.). Leidglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auf diese Anforderungen bereits in verschiedenen anderen von ihr initiierten Beschwerdeverfahren hingewiesen worden ist (vgl. etwa BEZ.2015.16 vom 15. April 2015).

Auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was die Rechtsmittelklägerin in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617

E. 6.2 S. 622; vgl. auch Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 221 N 38).

2.2 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde alleine den Antrag auf Durchführung einer Schlichtungsverhandlung. Aus der Begründung der Beschwerde geht sinngemäss hervor, dass es sich bei der direkten Einreichung der Klage ohne Schlichtungsgesuch um einen Fehler der Beschwerdeführerin gehandelt habe, den sie mit ihrer Eingabe zur unentgeltlichen Rechtspflege habe aufklären wollen. Aus den Vorakten geht aber nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin beim Zivilgericht die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung respektive die Überweisung ihrer Eingabe an die Schlichtungsbehörde beantragt hätte. Ein solcher Antrag geht auch nicht aus dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 9. Juni 2019 hervor. Damit handelt es sich beim vorliegend geltend gemachten Antrag um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung um einen neuen, im Beschwerdeverfahren nicht zulässigen Antrag. Einen anderen, im Beschwerdeverfahren zulässigen Antrag ist in der Beschwerde nicht enthalten. Aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.3 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch in keiner Weise mit der Begründung der Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auseinandersetzt.

3.

Aus den genannten Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Auf die Auferlegung von Kosten wird ausnahmsweise verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 17. Juni 2019 wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- B____

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.