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BEZ.2019.33 • APG BS BEZ.2019.33 KI-generiert

Appeal Dismissal for Non-Payment of Court Fee Advance

Geschäftsnummer BEZ.2019.33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant filed a complaint against a lower court's decision regarding definitive leave to enforce, but failed to pay the required court fee advance despite receiving an initial deadline and a subsequent extension. Consequently, the appellate court, citing non-compliance with procedural law regarding failure to meet deadlines for advance payments, ruled not to proceed with the appeal, though it waived costs for the appeal procedure itself.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissal for Non-Payment of Court Fee Advance: Consequently, the appellate court, citing non-compliance with procedural law regarding failure to meet deadlines for advance payments, ruled not to proceed with the appeal, though it waived costs for the appeal procedure itself.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Kostenvorschuss Gebührenzahlung gesetzliche Verfahrensfrist nachträglicher Rechtsvorschlag verspätete Kündigung Unterhaltsausstände

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Art. 113 BGG
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272
Auf die beim Appellationsgericht eingereichte Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht einzutreten.
Art. 66 al. 1 LTF
This provision governs the cost implications, which are applied in the dispositive by waiving the collection of costs for the appeal procedure.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

This article was cited as the basis for not entering a decision on the appeal due to the appellant's failure to pay the cost advance.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the cost implications, which are applied in the dispositive by waiving the collection of costs for the appeal procedure.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2019.33

ENTSCHEID

vom 25. Juli 2019

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[…] Gesuchsgegner

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

4001 Basel Gesuchsteller

vertreten durch Justizund Sicherheitsdepartement

Finanzen und Controlling, Inkasso,

Petersgasse 15, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 17. Mai 2019

betreffend definitive Rechtsöffnung

Erwägungen

Mit Eingabe vom

27. Mai 2019 erhob A____ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 17. Mai 2019 (definitive Rechtsöffnung) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 verpflichtete der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 150.– bis zum 2. Juli 2019. Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht geleistet hatte, wurde ihm unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine Nachfrist bis zum 22. Juli 2019 gesetzt (vgl. Verfügung vom 5. Juli 2019). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die beim Appellationsgericht eingereichte Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Mai 2019 (V.2019.228) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.