Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant filed a complaint against a lower court's decision regarding definitive legal authorization, having previously had their request for free legal aid denied and subsequently failing to pay the required court cost advance, even after being granted an extension. The appellate court therefore dismissed the appeal without entering into its merits, pursuant to the procedural rule that mandates dismissal when the required cost advance is not paid, though it waived the collection of court costs for the appeal proceedings themselves under the circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Advance: The appellate court therefore dismissed the appeal without entering into its merits, pursuant to the procedural rule that mandates dismissal when the required cost advance is not paid, though it waived the collection of court costs for the appeal proceedings themselves under the circumstances.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis article was applied because the appeal was not admitted due to the appellant's failure to pay the required cost deposit.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BEZ.2019.31
ENTSCHEID
vom 1. Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Denis Junuzagic
Parteien
A____ Beschwerdeführer
c/o [...] Gesuchsgegner
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch Justizund Sicherheitsdepartement Gesuchsteller Finanzen und Controlling, Inkasso,
Petersgasse 15, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen vom 22. Januar 2019
betreffend definitive Rechtsöffnung
Erwägungen
Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 erhob A____ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2019 ([...]) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 25. Mai 2019 wies der zuständige Verfahrensleiter das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer für die Leistung des Kostenvorschusses von CHF 300.– eine Frist bis zum 11. Juni 2019. Nachdem der festgesetzte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum
25. Juni 2019. Auch innert dieser Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Januar 2019 ([...]) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Denis Junuzagic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.