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BEZ.2019.22 • APG BS BEZ.2019.22 KI-generiert

Appeal Dismissal for Failure to Pay Security Deposit in Debt Collection Proceedings

Geschäftsnummer BEZ.2019.22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision regarding definitive debt collection proceedings, and the appellate court had previously denied the request for free legal aid due to the appeal's lack of prospect of success, subsequently ordering the appellant to pay a security deposit, which the appellant failed to pay even after being granted an extension following a non-admission ruling by the Federal Supreme Court on a related challenge. Consequently, the appellate court dismissed the appeal for failure to comply with the procedural requirement of paying the security deposit, pursuant to the relevant article of the Code of Civil Procedure, while waiving the imposition of court costs for the appeal proceedings due to the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272; Appeal Dismissal for Failure to Pay Security Deposit in Debt Collection Proceedings: Consequently, the appellate court dismissed the appeal for failure to comply with the procedural requirement of paying the security deposit, pursuant to the relevant article of the Code of Civil Procedure, while waiving the imposition of court costs for the appeal proceedings due to the circumstances.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Inkasso unbezahlte Mietkaution Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ZPO-Bestimmung prozessleitende Verfügungen Nachkonkurs Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Art. 113 BGG
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272
Auf die beim Appellationsgericht eingereichte Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht einzutreten.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

This article was cited as the legal basis for not entering a decision on the appeal due to the appellant's failure to pay the cost deposit.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2019.22

ENTSCHEID

vom 20. Juni 2019

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[…] Gesuchsbeklagter

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch Justizund Sicherheitsdepartement Gesuchsteller

Basel-Stadt, Inkasso Staatsanwaltschaft,

Petersgasse 15, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. Februar 2019

betreffend definitive Rechtsöffnung

Erwägungen

Mit Eingabe vom

30. März 2019 erhob A____ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. Februar 2019 (definitive Rechtsöffnung) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 3. April 2019 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 120.– bis zum 6. Mai 2019. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht ein, welches mit

Urteil vom 3. Mai 2019 hierauf nicht eintrat. Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss im kantonalen Beschwerdeverfahren bis zum 6. Mai 2019 nicht geleistet hat, wurde ihm unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine Nachfrist gesetzt (vgl. Verfügung vom 9. Mai 2019). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die beim Appellationsgericht eingereichte Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. Februar 2019 (V.2019.49) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.