Appeal Dismissal for Failure to Pay Security Deposit in Debt Collection Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision regarding definitive debt collection proceedings, and the appellate court had previously denied the request for free legal aid due to the appeal's lack of prospect of success, subsequently ordering the appellant to pay a security deposit, which the appellant failed to pay even after being granted an extension following a non-admission ruling by the Federal Supreme Court on a related challenge. Consequently, the appellate court dismissed the appeal for failure to comply with the procedural requirement of paying the security deposit, pursuant to the relevant article of the Code of Civil Procedure, while waiving the imposition of court costs for the appeal proceedings due to the circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272; Appeal Dismissal for Failure to Pay Security Deposit in Debt Collection Proceedings: Consequently, the appellate court dismissed the appeal for failure to comply with the procedural requirement of paying the security deposit, pursuant to the relevant article of the Code of Civil Procedure, while waiving the imposition of court costs for the appeal proceedings due to the circumstances.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis article was cited as the legal basis for not entering a decision on the appeal due to the appellant's failure to pay the cost deposit.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BEZ.2019.22
ENTSCHEID
vom 20. Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[…] Gesuchsbeklagter
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch Justizund Sicherheitsdepartement Gesuchsteller
Basel-Stadt, Inkasso Staatsanwaltschaft,
Petersgasse 15, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. Februar 2019
betreffend definitive Rechtsöffnung
Erwägungen
Mit Eingabe vom
30. März 2019 erhob A____ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. Februar 2019 (definitive Rechtsöffnung) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 3. April 2019 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 120.– bis zum 6. Mai 2019. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht ein, welches mit
Urteil vom 3. Mai 2019 hierauf nicht eintrat. Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss im kantonalen Beschwerdeverfahren bis zum 6. Mai 2019 nicht geleistet hat, wurde ihm unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine Nachfrist gesetzt (vgl. Verfügung vom 9. Mai 2019). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die beim Appellationsgericht eingereichte Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. Februar 2019 (V.2019.49) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.