Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BEZ.2019.18 • APG BS BEZ.2019.18 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Address Reasoning and Lack of Specific Request

Geschäftsnummer BEZ.2019.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court dismissed an appeal against a supervisory authority's decision, which had declared an initial submission concerning the inheritance office as non-existent and terminated the related procedure because the submission was incomprehensible and not signed by the appellant's legal representative as previously required. The court reasoned that the appeal itself failed to meet the procedural requirements of the Code of Civil Procedure because the appellant did not engage with the reasoning of the challenged decision, submitted entirely confusing arguments, and failed to state any specific request, justifying non-admittance despite leniency typically afforded to lay litigants.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Address Reasoning and Lack of Specific Request: The court reasoned that the appeal itself failed to meet the procedural requirements of the Code of Civil Procedure because the appellant did not engage with the reasoning of the challenged decision, submitted entirely confusing arguments, and failed to state any specific request, justifying non-admittance despite leniency typically afforded to lay litigants.

Schlagwörter

KI-generiert
Verletzung der Begründungspflicht Prozessvoraussetzung Zivilprozessordnung Beschwerdelegitimation substantiierte Begründung formelle Verfahrenseinstellung Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 321 Abs. 1 ZPO

The appeal was not followed up on because it did not meet the formal requirements for the appeal brief's substantiation according to this article.

Art. 320 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for filing the appeal regarding incorrect application of law or obviously incorrect finding of facts.

Art. 66 al. 1 LTF

The court waived the imposition of court costs for the appeal procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

BEZ.2019.18

ENTSCHEID

vom 18. März 2019

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Melina Schnyder

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Erbschaftsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner

Rittergasse 10, 4010 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt vom 14. Februar 2019 betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

14. Januar 2019 wandte sich A____ (Beschwerdeführer) an die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 teilte ihm die Aufsichtsbehörde mit, dass seine Eingabe vom 14. Januar 2019 unverständlich sei und dass sie von seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden müsse. Entsprechend wurde die Eingabe zur Verbesserung und Neueinreichung an den Beschwerdeführer zurückgesandt. Nachdem innert Frist keine verbesserte und vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Eingabe eingegangen war, hielt die Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 14. Februar 2019 fest, dass die Eingabe vom 14. Januar 2019 als nicht erfolgt gelte und das Verfahren als erledigt abgeschrieben werde. Demzufolge würden die weiteren Eingaben vom 18., 22. und 28. Januar 2019 dem Beschwerdeführer zurückgesandt.

Mit vier Eingaben vom 22., 23. und 25. Februar 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht, das diese Eingaben mit Verfügung vom 1. März 2019 als Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Februar 2019 entgegennahm. Am 8. März 2019 gingen zwei weitere Eingaben des Beschwerdeführers beim Appellationsgericht ein. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten der Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

1.

Der Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt kann beim Ausschuss des Appellationsgerichts angefochten werden (§ 2 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, SG 211.100]). Im Übrigen richten sich die gerichtliche Zuständigkeit und das gerichtliche Verfahren nach dem basel-städtischen Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100). und der eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) (§

2 Abs. 1 EG ZGB). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art.

320 ZPO).

2.

2.1 Damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist erforderlich, dass sie formgerecht erhoben wird. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass konkrete Begehren zu stellen sind und dass in der Begründung darzulegen ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Erforderlich ist somit eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Die Begründung muss grundsätzlich hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Bei Laien werden diese Voraussetzungen weniger streng ausgelegt. Als Begründung reicht es in diesem Fall aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 18; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15; AGE BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 1.2).

2.2 Die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt hat ihren Entscheid, das Verfahren als erledigt abzuschreiben und die Eingaben vom 18., 22. und 28. Januar dem Beschwerdeführer zurückzusenden, wie folgt begründet: Dem Beschwerdeführer sei bereits mit Verfügung vom 22. Januar 2019 mitgeteilt worden, dass seine Eingabe vom 14. Januar 2019 unverständlich sei und dass sie zusätzlich von seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden müsse. Nachdem innert Frist keine verbesserte und vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Eingabe eingegangen sei, gelte die Eingabe vom 14. Januar 2019 als nicht erfolgt und das Verfahren sei als erledigt abzuschreiben.

Mit diesen zutreffenden Ausführungen der Aufsichtsbehörde setzt sich der Beschwerdeführer in seinen sechs Eingaben an das Appellationsgericht nicht auseinander. Seine Eingaben sind wirr und unverständlich (vgl. zum Beispiel Eingabe vom 23. Februar 2019 [Poststempel vom 21. Februar 2019]: „Direkte Briefform formlos Beweisregeln 7 – 9 / ZGB 9 formlos“; „bei hunderten Millionen Theaterbuden und Konzert Verschwendungen durch Stadt Basel und Pyramiden-Forschungen durch UNI Basel / Kant. BS“; „Was Vorinstanz jur. illegal zusammengebraucht hat ist nicht einmal Laien-Kategorie jedoch Zooli Beo-Vogel und Papageien Abt.“). Der Beschwerdeführer gibt nicht einmal ansatzweise an, weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll, und stellt auch keinen Beschwerdeantrag. Damit erfüllt die vorliegende Beschwerde die Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. oben

E. 2.1) nicht.

3.

Dem Gesagten nach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Gesetzlicher Vertreter

- Erbschaftsamt Basel-Stadt

- Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Melina Schnyder

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.