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BEZ.2019.17 • APG BS BEZ.2019.17 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Costs

Geschäftsnummer BEZ.2019.17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a complaint against a lower authority's decision not to proceed with a revision request due to missed deadlines, but the appellate court, having previously set a deadline for the payment of court costs which the appellant failed to meet even after a final extension, refused to consider the appeal based on the procedural rule that mandates non-admittance when the cost deposit is not paid.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Costs: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde Fristversäumnis Leistung des Kostenvorschusses Verfahrenskosten nicht geleisteter Kostenvorschuss nachträglicher Rechtsvorschlag Mietzinsausstand Revisionsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 101 Abs. 3 ZPO
The appeal was not admitted because the cost deposit was not paid within the final deadline.
Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Art. 113 BGG
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The appeal was not admitted because the cost deposit was not paid within the final deadline.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2019.17

ENTSCHEID

vom 25. April 2019

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...],

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____ Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...],

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 2. Januar 2019

betreffend Revision

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 2. Januar 2019 trat die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt auf das Revisionsgesuch von A____ (Beschwerdeführer) aufgrund Nichteinhaltung der neunzigtägigen Revisionsfrist nicht ein. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 teilte der Beschwerdeführer der Schlichtungsbehörde mit, dass er mit deren Entscheid nicht einverstanden sei. Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 leitete die Schlichtungsbehörde diese Eingabe an das Appellationsgericht weiter. Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 nahm der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts diese Eingabe als Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 2. Januar 2019 entgegen und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 4. März 2019 einen Kostenvorschuss an die Gerichtskosten von CHF 1‘000.– zu leisten. Dieser Verfügung ist der Beschwerdeführer auch innert einer Nachfrist nicht nachgekommen.

Erwägungen

1.

Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Für den vorliegenden Entscheid ist somit der Verfahrensleiter als Einzelrichter zuständig.

2.

Die Beschwerdeinstanz kann vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 98 ZPO einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 19). Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 setzte der Verfahrensleiter eine Frist bis zum 4. März 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1‘000.–. Nachdem dieser Betrag beim Appellationsgericht nicht eingegangen war, setzte der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer am 8. März 2019 eine unerstreckbare Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, um den Kostenvorschuss zu leisten; gleichzeitig drohte er dem Beschwerdeführer an, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs.

3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Innert dieser Nachfrist ist der Kostenvorschuss nicht geleistet worden. Auf die Beschwerde ist deshalb im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten (vgl. Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 19). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. Januar 2019 [...] wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin 1

- Beschwerdegegnerin 2

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.