Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BEZ.2019.16 • APG BS BEZ.2019.16 KI-generiert

Property Owner Appeal Regarding Rectification of Attachment Record

Geschäftsnummer BEZ.2019.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner appealed a rectification of an official attachment record that incorporated a creditor's claim, which had previously submitted a continuation request before the initial property attachment, arguing the attachment was improperly added retroactively without proper notice. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the attachment was correctly formalized as a subsequent attachment under the relevant enforcement law because the initial attachment was based on privileged claims, and the subsequent, non-privileged claim did not prejudice the rights of the prior creditors, thus validating the rectification and affirming the lower authority's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 110 SchKG, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 20a SchKG; Property Owner Appeal Regarding Rectification of Attachment Record: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the attachment was correctly formalized as a subsequent attachment under the relevant enforcement law because the initial attachment was based on privileged claims, and the subsequent, non-privileged claim did not prejudice the rights of the prior creditors, thus validating the rectification and affirming the lower authority's decision.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Arresturkunde Grundstückbeschlagnahme Grundbuchberichtigung Vollstreckungsverfahren Eigentumsrecht Besitzesrechtsklage Beschwerde vom 30. August 2018 (BGer 5A_305/2019 vom 19. Dezember 2019)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 110 SchKG

The court affirmed the reasoning that the secondary creditor's claim required an ancillary attachment (Anschlusspfändung) according to this article.

Art. 18 Abs. 1 SchKG

Cited to confirm that the appeal was filed within the ten-day deadline against the lower supervisory authority's decision.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Applied to reject the appellant's new motions submitted during the appeal proceedings.

Art. 20a SchKG

Cited as the procedural rule governing the appeal proceedings before the upper supervisory authority.

Art. 5 Abs. 4 EG SchKG

Cited as the rule making the provisions of the Swiss Civil Procedure Code (ZPO) applicable to the proceedings, in default of specific provisions.

Art. 5 Abs. 3 EG SchKG

Cited to establish that a three-judge panel of the Cantonal Court acts as the upper supervisory authority.

§ 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100)

Cited to establish that the three-judge panel of the Cantonal Court acts as the upper supervisory authority.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

The dispositive explicitly orders that no court costs are to be levied.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

BEZ.2019.16

ENTSCHEID

vom 13. März 2019

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner

[...]

B____ Gläubiger

[...]

C____ Gläubigerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 11. Januar 2019

betreffend Pfändungsurkunde

Sachverhalt

Gegen A____ (Beschwerdeführerin, Schuldnerin) haben B____ (Gläubiger 1) sowie die C____ (Gläubigerin 2) verschiedene Betreibungen eingeleitet. Aufgrund der Betreibung der Gläubigerin

2 vom 22. November 2017 (Betreibung Nr. [...]) und ihres Fortsetzungsbegehrens vom 3. Mai 2018 wurde am 24. Mai 2018 auf entsprechende Ankündigung hin das Grundstück, Grundbuch Basel, [...], mit Wohnhaus am [...], gepfändet. Mit Anzeige vom 4. bzw. 12. Juni 2018 wurde der Rechtsvertreterin der Schuldnerin der Pfändungsanschluss in der Betreibung Nr. [...] (Betreibung der Gläubigerin 2 vom 14. Februar 2018, Fortsetzungsbegehren vom 31. Mai 2018) bzw. in der Betreibung Nr.[...] (Betreibung vom 24. Mai 2017 der Gläubigerin 2, Fortsetzungsbegehren vom 12. Juni 2018) mitgeteilt. Am 29. Juni 2018 wurde die Pfändungsurkunde erstellt und an die Beteiligten versandt. Am 15. August 2018 wurde die Pfändungsurkunde dahingehend berichtigt, dass die Betreibung Nr. [...] (Betreibungsbegehren des Gläubigers 1 vom 10. November 2017 sowie Fortsetzungsbegehren vom 18. April 2018) ebenfalls aufgenommen wurde. Die berichtigte Urkunde wurde der Rechtsvertreterin der Schuldnerin am 20. August 2018 zugestellt. Mit Beschwerde vom 30. August 2018 bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt hat die Beschwerdeführerin gegen die rektifizierte Pfändungsurkunde von 15. August 2018 Beschwerde erhoben und beantragt, die betreffende Pfändungsurkunde sei aufzuheben und es sei damit die Pfändungsurkunde vom 29. Juni 2018 für rechtsgültig zu erklären. Mit Entscheid vom 11. Januar 2019 hat die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Februar 2019 Beschwerde an das Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt erhoben und darin die Anträge gestellt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Pfändungsurkunde (Rektifikat) vom 15. August 2018 zur Pfändung Nr. [...] sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Pfändung/der Pfändungsanschluss in dem Rektifikat unzulässig sei. Auf die Einholung von Vernehmlassungen ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2019 zugestellt worden; die am 4. Februar 2019 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; §

92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

1.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die Anträge des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens hinaus die Feststellung der Unzulässigkeit der Pfändung respektive des Pfändungsanschlusses im Rektifikat vom 15. August 2018 beantragt, handelt es sich um einen unzulässigen neuen Antrag. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

2.

Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid aufgezeigt, dass das Betreibungsamt am 24. Mai 2018 aufgrund des Fortsetzungsbegehrens vom 3. Mai 2018 der Gläubigerin

2 in der Betreibung Nr. [...] in korrekter Weise die Pfändung des Grundstücks Grundbuch [...], mit Wohnhaus am [...], vorgenommen habe. Die entsprechende Pfändung sei der Beschwerdeführerin vorgängig angezeigt worden und die Beschwerdeführerin habe sich zur Einvernahme zwecks Pfändung durch ihre Rechtsvertreterin vertreten lassen. Weiter wurde aufgezeigt, dass der Pfändungsanschluss in Bezug auf die Betreibungen Nr. [...] bzw. [...] (Fortsetzungsbegehren vom 3. Mai 2018 und vom 31. Mai 2018 respektive vom 12. Juni 2018) rechtmässig vorgenommen worden seien (angefochtener Entscheid, S. 2 f.). Die entsprechende Pfändungsurkunde vom 29. Juni 2018 wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht angefochten. Auf die Frage der Rechtmässigkeit der vorgenommenen Pfändung sowie des genannten Pfändungsanschlusses ist somit nicht weiter einzugehen.

3.

Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid weiter dargelegt, dass der Gläubiger

1 in der Betreibung Nr. [...] bereits am 18. April 2018 ein Fortsetzungsbegehren gestellt habe. Damit hätte das Betreibungsamt für diese Betreibung in der Folge eine provisorische Pfändung vornehmen müssen, da der Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid keine aufschiebende Wirkung zugekommen sei. Weil die eigenständige Vornahme einer Pfändung in dieser Betreibung irrtümlich unterlassen und inzwischen bereits die vorgenannte Pfändung für die Betreibung der Gläubigerin

2 vorgenommen worden sei, habe in der Betreibung Nr. [...] eine Anschlusspfändung vorgenommen werden müssen. Ein solcher Pfändungsanschluss setze die Anwesenheit des Schuldners nicht voraus. In der Pfändungsurkunde sei korrekt vorgemerkt gewesen, dass die Pfändung nur provisorisch erfolge und die Anschlussverfügung gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung zulässig sei, da die Rechte der vorgehenden Gläubiger dadurch nicht beeinträchtigt würden (angefochtener Entscheid,

E. 2.2).

Die von der Beschwerdeführerin hiergegen vorgebrachten Rügen vermögen nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin übersieht in ihrer Beschwerdebegründung die Unterscheidung zwischen der Vornahme der Pfändung gemäss Art. 89 ff. SchKG auf der einen und dem Pfändungsanschluss gemäss Art. 110 SchKG auf der anderen Seite. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde

S. 3) war daher für die Anschlusspfändung keine Pfändungsankündigung erforderlich. Es ist vielmehr richtig, dass das Betreibungsamt den Pfändungsanschluss gemäss Art. 110 SchKG mittels berichtigter Pfändungsurkunde vom 15. August 2018 vorgenommen hat, welche der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 20. August 2018 unbestrittenermassen zugestellt worden ist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin wird in dieser Pfändungsurkunde ausdrücklich festgehalten, dass es sich in Bezug auf die Betreibung Nr. [...] um eine provisorische Pfändung handelt. Da das Fortsetzungsbegehren des Gläubigers 1 bereits am 18. April 2018 und damit noch vor der Vornahme der Pfändung vom 24. Mai 2018 gestellt worden ist, war es auch richtig, für dieses Fortsetzungsbegehren einen Pfändungsanschluss gemäss Art.

110 SchKG vorzunehmen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, dass es sich bei der von ihr bestrittenen Forderung nicht um eine privilegierte Forderung handle (Beschwerde S. 5), ändert dies nichts an der Richtigkeit des angefochtenen Entscheids. Die untere Aufsichtsbehörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei den Forderungen der Gläubigerin 2, welche zur Pfändung vom 24. Mai 2018 sowie zum Pfändungsanschluss gemäss Pfändungsurkunde vom 29. Juni 2018 geführt haben, um privilegierte Forderungen handelt, was zur Folge hat, dass der nachträgliche Pfändungsanschluss für die nicht privilegierte Forderung des Gläubigers 1 keine Beeinträchtigung der Rechte der vorgehenden Gläubiger bewirken könne (angefochtener Entscheid,

E. 3.2). Mit diesen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.

4.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt vom 11. Januar 2019 (AB.2018.66) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Gläubiger 1

- Gläubigerin 2

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.