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BEZ.2019.13 • APG BS BEZ.2019.13 KI-generiert

Appeal Against Bankruptcy Proceedings Due to Insufficient Proof of Debt Settlement

Geschäftsnummer BEZ.2019.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged the lower court's decision to open bankruptcy proceedings against it based on a debt of CHF 2,939.52, asserting that the debt, interest, and costs had since been fully paid, and that it had no other outstanding debts or enforcement measures. The appellate court dismissed the appeal because, pursuant to the relevant statute, the appellant failed to prove the debt's settlement with supporting documents at the time of filing the appeal, as subsequent evidence is not admissible, and furthermore failed to credibly demonstrate its general solvency by submitting any required financial documentation within the ten-day appeal period.

Legislator-Regeste

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Art. 166 SchKG, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Against Bankruptcy Proceedings Due to Insufficient Proof of Debt Settlement: The appellate court dismissed the appeal because, pursuant to the relevant statute, the appellant failed to prove the debt's settlement with supporting documents at the time of filing the appeal, as subsequent evidence is not admissible, and furthermore failed to credibly demonstrate its general solvency by submitting any required financial documentation within the ten-day appeal period.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Konkursverfahren Nachweis der Zahlungsfähigkeit Vollschulden nachträglicher Rechtsvorschlag ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Eröffnung des Verfahrens Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The appellant was ordered to bear the court costs of the appeal proceedings based on this provision due to the appeal being dismissed.

Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum SchKG

The appellant was ordered to bear the court costs of the appeal proceedings based on this provision.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

BEZ.2019.13

ENTSCHEID

vom 30. Januar 2019

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

C____, Gläubigerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 10. Januar 2019

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Die A____ (Beschwerdeführerin) bezweckt die Ausführung von Sanitärinstallationen aller Art und damit verwandte Tätigkeiten. Mit Entscheid vom 10. Januar 2019 eröffnete der Zivilgerichtspräsident den Konkurs über die Beschwerdeführerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____(Beschwerdegegnerin) über einen Betrag von CHF 2‘939.52 nebst Zins zu 5 % seit 10. Januar 2018.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2019 (Postaufgabe) Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Damit verlangt sie sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung. Weiter beantragt sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten des Konkursamts beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerdeführerin hat den begründeten Entscheid des Zivilgerichts am 18. Januar 2019 erhalten. Dagegen hat sie am 28. Januar 2019 und damit rechtzeitig Beschwerde erhoben. Auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig zu ihrer Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung nebst Zins sowie sämtliche Betreibungsund Konkurseröffnungskosten seien beglichen. Zudem seien keine weiteren Betreibungen oder Verlustscheine noch offen.

2.2 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

2.3 Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde, dass sie die Forderung der Beschwerdegegnerin inzwischen bezahlt habe. Eine entsprechende Quittung reicht sie allerdings nicht ein. Zwar stellt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde in Aussicht, zweckdienliche Unterlagen nachträglich einzureichen. Nach der Rechtsprechung sind ausnahmsweise zulässige Noven im Sinn von Art. 174 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG jedoch mit der Beschwerde selbst bzw. innerhalb der Beschwerdefrist von zehn Tagen vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4 S. 496; Giroud, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2010, Art. 174 SchKG N 20). Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht (vgl. oben

E. 1). Nachgereichte Urkunden können somit vorliegend nicht mehr berücksichtigt werden. Damit hat die Beschwerdeführerin die Tilgung der Forderung der Beschwerdegegnerin nicht bewiesen.

Zudem ist auch die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde lediglich, dass neben der (angeblich bezahlten) Konkursforderung keine weiteren Betreibungen oder Verlustscheine offen seien. Sie hat innert der Beschwerdefrist jedoch keinen einzigen Beleg eingereicht, um ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen – und dies obwohl die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid die Belege ausdrücklich aufführt, mit denen die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen ist (aktueller Auszug aus dem Betreibungsund Verlustscheinregister; Aufstellung sämtlicher Schulden, die nicht Gegenstand von Betreibungen sind; Aufstellung über sämtliche Bankund weitere Guthaben, nebst den entsprechenden Belegen; letzter Jahresabschluss). Damit kann die Beschwerdeinstanz nicht prüfen, ob die Beschwerdeführerin über genügend liquide Mittel verfügt, mit welchen alle fälligen Forderungen getilgt werden können. Folglich hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie zahlungsfähig ist.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum SchKG [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 10. Januar 2019 (KB.2018.394) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

- Konkursamt Basel-Stadt

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Grundbuchund Vermessungsamt Basel-Stadt

- Handelsregisteramt Basel-Stadt

- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.