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BEZ.2018.7 • APG BS BEZ.2018.7 KI-generiert

Layperson Appeal Dismissed for Insufficient Briefing on Clarity of Relief Sought

Geschäftsnummer BEZ.2018.7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a complaint challenging a lower court's decision not to enter a ruling on their initial claim regarding debt enforcement proceedings, despite the party submitting a corrected filing after being asked to clarify their demands. The appellate court dismissed the appeal because the appellant, despite being a layperson, failed to meet the minimal requirements for an appeal brief by not engaging with the lower court's specific reasoning—namely, the continued lack of clarity regarding the desired outcome in the external debt proceeding—and by failing to submit a concrete motion for relief.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Layperson Appeal Dismissed for Insufficient Briefing on Clarity of Relief Sought: The appellate court dismissed the appeal because the appellant, despite being a layperson, failed to meet the minimal requirements for an appeal brief by not engaging with the lower court's specific reasoning—namely, the continued lack of clarity regarding the desired outcome in the external debt proceeding—and by failing to submit a concrete motion for relief.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Betreibungsforderung Forderungseingabe Vollstreckungsentscheid Auslandsverschuldung Streitgegenstand Auslegung von Urteilen Betreibung Steuern (Betreibungsamt Thierstein)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 1 ZPO

This provision, setting the requirement for a written and reasoned appeal, is the underlying reason why the appeal was not admitted (non-admission implicitly based on failure to meet the requirements of Art. 321 ZPO, as detailed in Erwägung 2.1 and 2.2).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the general rule regarding the allocation of procedural costs, although no costs were ultimately imposed.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

BEZ.2018.7

ENTSCHEID

vom 5. März 2018

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 18. Januar 2018

betreffend Betreibung Steuern (Betreibungsamt Thierstein)

Sachverhalt

Am 14. Dezember 2017 reichte A____ (Beschwerdeführer) beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Klage ein mit dem Betreff "Betreibung Steuern Nr. [...] über Betreibungsamt Thierstein". Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 wies der instruierende Zivilgerichtspräsident die Klage zur Verbesserung zurück und kündigte dem Beschwerdeführer an, dass widrigenfalls auf die Klage vom 14. Dezember 2017 nicht eingetreten werde. Am 14. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Eingabe ein. Mit schriftlich begründetem Entscheid vom

18. Januar 2018 nahm der Zivilgerichtspräsident diese Eingabe zu den Akten und trat auf die Klage vom 14. Dezember 2018 nicht ein.

Mit Eingabe vom

30. Januar 2018 (Poststempel vom 31. Januar 2018) hat der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht gegen diesen Entscheid "Rekurs" eingelegt. Das Appellationsgericht hat die Akten des Zivilgerichts beigezogen und den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid vom 18. Januar 2018 am

24. Januar 2018 in Empfang genommen. Dagegen hat er 31. Januar 2018 und damit rechtzeitig "Rekurs" erhoben. Dieser wird als Beschwerde entgegengenommen. Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1 Damit auf die Beschwerde vom 30. Januar 2018 (Poststempel vom 31. Januar 2018) eingetreten werden kann, ist erforderlich, dass die Beschwerde formgerecht erhoben wird. Gemäss Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind und dass in der Begründung darzulegen ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Erforderlich ist somit eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Die Begründung muss grundsätzlich hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Beschwerde führende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen

Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014

E. 5.4.1; vgl. auch Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Bei Laien werden diese Voraussetzungen weniger streng ausgelegt. Als Begründung reicht es in diesem Fall aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 321 N 18; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15; AGE BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 1.2).

2.2 In seiner Beschwerde schreibt der Beschwerdeführer von einer "Einleitung Strafuntersuchung" gegen das kantonale Inkassobüro des Finanzdepartements des Kantons Basel-Stadt. Die vom Zivilgericht geforderten Unterlagen seien von ihm eingereicht worden. Die Sachlage sei "Abgefertigt" worden, was rechtlich nicht vertretbar sei. "Hiermit" lege er Rekurs gegen den Entscheid ein.

Das Zivilgericht hat das Nichteintreten auf die Klage des Beschwerdeführers vom

14. Dezember 2017 wie folgt begründet: Es habe die Klage vom 14. Dezember 2017 an den Beschwerdeführer zu Verbesserung zurückgewiesen und aus der verbesserten Eingabe vom 14. Januar 2018 gehe immer noch nicht klar hervor, was er vom Zivilgericht Basel-Stadt in der gegen ihn im Kanton Solothurn angehobenen Betreibung wolle. Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass er keine verbesserte Eingabe eingereicht habe, weshalb auf die Klage vom 14. Dezember 2017 nicht einzutreten sei. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander. Ebenso wenig stellt er in seiner Beschwerde einen konkreten Rechtsmittelantrag. Damit sind die beschriebenen Minimalanforderungen an eine Be­schwerdebegründung bei Laieneingaben nicht erfüllt.

3.

Demgemäss kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.