Appeal Dismissed for Introduction of New Claims at Supervisory Level
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a decision by the lower supervisory authority that upheld the debt enforcement office's revision of the attachable quota to CHF 325. In the appeal to the higher supervisory authority, the appellant introduced a new request for a payment reduction based on recent dental treatment costs, which constitutes submitting new claims, facts, and evidence. The court ruled that under relevant procedural law, specifically referencing the rules governing appeals which incorporate provisions of the Code of Civil Procedure, the higher supervisory authority cannot consider new requests, factual assertions, or evidence not presented to the lower authority, therefore declining to enter into the substance of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a SchKG, Art. 22 SchKG, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 42 BGG; Appeal Dismissed for Introduction of New Claims at Supervisory Level: In the appeal to the higher supervisory authority, the appellant introduced a new request for a payment reduction based on recent dental treatment costs, which constitutes submitting new claims, facts, and evidence. The court ruled that under relevant procedural law, specifically referencing the rules governing appeals which incorporate provisions of the Code of Civil Procedure, the higher supervisory authority cannot consider new requests, factual assertions, or evidence not presented to the lower authority, therefore declining to enter into the substance of the appeal.
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KI-generiertThe court decided that the supervisory authority procedure is generally free of charge, resulting in no court costs being levied.
The court applied the rule that no party compensation can be awarded in the appeal procedure.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt
BEZ.2018.63
ENTSCHEID
vom 9. März 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Melina Schnyder
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungsund Konkursamt vom 20. November 2018
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Am 14. November 2017 ermittelte das Betreibungsamt Basel-Stadt im Rahmen der Betreibung Nr. [...], gestützt auf die damals vorliegenden Unterlagen, bei A____ (Beschwerdeführerin) einen pfändbare Quote von CHF 260.–. Mit Verfügung vom 24. September 2018 revidierte das Betreibungsamt die pfändbare Quote und setzte sie mit CHF 325.– fest. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2018 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. November 2018 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 30. November 2018 zugestellt.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 an die untere Aufsichtsbehörde wandte sich die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 wurde das Schreiben an das Appellationsgericht Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde überwiesen. Diese nahm das Schreiben als Beschwerde entgegen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es ist deshalb unzulässig, die ursprüngliche Beschwerde vor der oberen Aufsichtsbehörde zu ergänzen und neue Rügen vorzutragen (AGE BEZ.2015.3 vom 4. Mai 2015 E. 1.3).
2.
Im vorliegenden Fall beantragt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 7. Dezember 2018, „dass ich eine weitere Zahlung erlassen bekomme bzw. stoniert wird“. Sie nimmt dabei Bezug auf eine Kostenorientierung der Zahnärztin für eine Zahnbehandlung und eine erste Rechnung für die zahnärztliche Behandlung vom 18. Oktober bis zum 23. November 2018. Damit stellt sie einen neuen Antrag, trägt neue Tatsachenbehauptungen vor und reicht neue Beweismittel ein, was im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (vgl. oben E. 1.2). Auf die Beschwerde kann aus diesem Grund nicht eingetreten werden.
3.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos. Es werden dementsprechend keine Gerichtskosten erhoben. Im Beschwerdeverfahren darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG [SR 281.35]). Parteivertretungskosten sind ohnehin keine entstanden.
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom 20. November 2018 (AB.2018.76) wird nicht eingetreten.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Melina Schnyder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.