Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BEZ.2018.61 • APG BS BEZ.2018.61 KI-generiert

Landlord Fine Appeal for Uncollected Notice of Hearing

Geschäftsnummer BEZ.2018.61
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The landlord appealed a fine imposed by the state arbitration board for failing to appear at a scheduled rent dispute hearing. The court accepted the appeal because, although the landlord was deemed to have received constructive notice of the hearing via registered mail that was returned as uncollected, his failure to appear did not qualify as malicious procedural conduct warranting a fine under established precedent, as there was no evidence he had actual knowledge of the date, and his failure to ensure receipt resulted from neglecting his duty to arrange for mail delivery rather than a willful disregard for the proceedings. Consequently, the court upheld the appeal, quashed the fine imposed by the arbitration board, and ordered no court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 128 Abs. 1 ZPO, Art. 148 Abs. 1 ZPO, Art. 138 Abs. 1 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 138 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder; Landlord Fine Appeal for Uncollected Notice of Hearing: The court accepted the appeal because, although the landlord was deemed to have received constructive notice of the hearing via registered mail that was returned as uncollected, his failure to appear did not qualify as malicious procedural conduct warranting a fine under established precedent, as there was no evidence he had actual knowledge of the date, and his failure to ensure receipt resulted from neglecting his duty to arrange for mail delivery rather than a willful disregard for the proceedings. Consequently, the court upheld the appeal, quashed the fine imposed by the arbitration board, and ordered no court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Vermieter Schiedsgerichtsbarkeit unbezahlte Bussen Prozessleitung verspätete Kündigung Vollstreckung der Ausweisung Ordnungsbusse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 6. November 2018 (18/K-226) aufgehoben.

This order constitutes the main ground for the final decision, granting the appeal and overturning the lower authority's ruling.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

This provision rules on the allocation of court costs in the final order.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

BEZ.2018.61

ENTSCHEID

vom 22. Februar 2019

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch B____,

[...]

gegen

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Beschwerdegegnerin

Utengasse 36, 4005 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 6. November 2018

betreffend Ordnungsbusse

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) ist Vermieter einer 3-Zimmerwohnung in der Liegenschaft [...] in Basel. In einem von der Mieterin dieser Wohnung gegen ihn eingeleiteten Schlichtungsverfahren vor der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten blieb er der auf den

6. November 2018 angesetzten Schlichtungsverhandlung fern. Mit Verfügung vom gleichen Tag auferlegte ihm die Schlichtungsstelle deswegen eine Ordnungsbusse von CHF 150.–.

Hiergegen erhob B____ am 16. November 2018 namens und auftrags des Beschwerdeführers beim Appellationsgericht Beschwerde. Da eine Vollmacht fehlte, setzte der Verfahrensleiter ihm Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht oder einer handschriftlich unterzeichneten Kopie der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. November 2018 reichte der Beschwerdeführer eine von ihm unterzeichnete Kopie der Beschwerde vom 16. November 2018 ein. Mit Post vom 17. Dezember 2018 nahm die Schlichtungsstelle Stellung zu ihrer Verfügung vom 6. November 2018 und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung einer Ordnungsbusse im Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Eine Ordnungsbussenverfügung kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 128 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; AGE BEZ.2018.25 vom 23. Juli 2018 E. 1 und BEZ.2014.1 vom

26. Juni 2014 E. 1.1). Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die angefochtene Verfügung ist als prozessleitende Verfügung (eingehend dazu BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E. 1.2.1) innert zehn Tagen seit ihrer Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO; AGE BEZ.2018.25 vom 23. Juli 2018 E. 1).

Die vorliegende Beschwerde vom 16. November 2018 ist nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von B____ unterzeichnet. Er hat aber wie vom Verfahrensleiter mit Verfügung vom

23. November 2018 verlangt, nachträglich bestätigt, dass er B____ zur Beschwerde bevollmächtigt habe. Auf die Beschwerde vom 16. November 2018 ist deshalb einzutreten.

1.2 In seiner Eingabe vom 30. November 2018 hat der Beschwerdeführer die Begründung seiner Beschwerde ergänzt und Beweismittel eingereicht. Mit der Beschwerde vom

16. November 2018 wurde ein sinngemässes Gesuch um Erstreckung der Frist für die Begründung der Beschwerde gestellt. Dieses wies der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 23. November 2018 ab, weil gesetzliche Fristen gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden können. Die Ergänzung der Beschwerdebegründung in der Eingabe vom 30. November 2018 und die beigefügten Beweismittel wurden erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Sie sind deshalb unbeachtlich.

2.

2.1 Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1‘000.00 bestraft. Bei bösoder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretung gemäss Art. 128 Abs. 3 ZPO mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 2‘000.00 bestraft werden. Diese Bestimmungen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im Schlichtungsverfahren anwendbar (BGE 141 III 265 E. 3.2 S. 266 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung nur unter qualifizierenden Umständen als Störung des Geschäftsgangs bzw. bösoder mutwillige Prozessführung qualifiziert werden (BGE 141 III 265 E. 5.1 S. 268 f. und E. 5.4 S. 270; BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2). Das Appellationsgericht kam mit eingehender Begründung zum Schluss, dass bereits die fehlende Entschuldigung der Säumnis einen solchen qualifizierenden Umstand bilde (AGE BEZ.2016.18 vom 28. Juni 2016 E. 2.2 mit Verweisen auf die Lehre). Dementsprechend müsse bereits das unentschuldigte Fernbleiben von der Schlichtungsverhandlung für die Verhängung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 128 Abs. 1 und 3 ZPO genügen (AGE BEZ.2018.25 vom 23. Juli 2018 E. 2.2 und BEZ.2016.18 vom 28. Juni 2016 E. 2.2). Soweit unter dem Fehlen einer Entschuldigung des Fernbleibens das Fehlen eines Grundes verstanden wird, der gemäss Art. 204 Abs. 3 ZPO eine Dispensation von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen (vgl. AGE BEZ.2018.25 vom 23. Juli 2018 E. 2.2, BEZ.2016.18 vom

28. Juni 2016 E. 2.2) oder gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO eine Wiederherstellung rechtfertigt, kann an dieser Praxis angesichts eines nach dem ersten Entscheid des Appellationsgerichts ergangenen Bundesgerichtsurteils nicht festgehalten werden. Gemäss diesem Urteil genügt die Tatsache, dass das Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung unentschuldigt im Sinn von ungerechtfertigt ist, nicht als qualifizierender Umstand, der eine Ordnungsbusse rechtfertigt (BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1; vgl. Steiner, Aus der Mietrechtspraxis des Zivilgerichts und des Appellationsgerichts Basel-Stadt (2015-2017), in: BJM 2019 S. 14 ff., 63). Wenn das Nichterscheinen insoweit unentschuldigt ist, als das Fernbleiben weder gerechtfertigt ist noch angekündigt worden ist, kann es hingegen in der Regel als mutwillige Prozessführung qualifiziert werden, weil die Partei damit in der

Regel zu erkennen gibt, dass sie sich gar nicht um ihre Säumnis schert (vgl. Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach

der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2015, N 249). Somit handelt in der Regel mutwillig, wer trotz tatsächlicher Kenntnis von der Vorladung sein Fernbleiben nicht ankündigt (vgl. Schrank, a.a.O., N 249). Für diesen Fall schliesst das erwähnte Bundesgerichtsurteil die Verhängung einer Ordnungsbusse nicht aus, weil die Partei im vom Bundesgericht beurteilten Fall ihr Fernbleiben vorgängig angekündigt hatte (vgl. BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1 f.). Wenn die Vorladung nur gestützt auf die Zustellungsfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt gilt (dazu nachstehend E. 2.2), hat die vorgeladene Partei keine tatsächliche Kenntnis vom Verhandlungstermin und kann ihr nur eine Verletzung der Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihr das Verfahren betreffende Urkunden zugestellt werden können, vorgeworfen werden. Die Verletzung dieser Pflicht kann aber unter Umständen nicht als bösoder mutwillig qualifiziert werden. Als weitere Voraussetzung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 128 Abs. 1 und 3 ZPO verlangt das Bundesgericht, dass eine solche der Partei soweit möglich und zweckmässig vorgängig angedroht wird (BGE 141 III 265 E. 5.2-5.4 S.

269 f.). Die Ordnungsbusse ist gemäss gerichtlichem Ermessen nach den Verhältnissen des Betroffenen so zu bemessen, dass die Strafe dessen Verschulden entspricht (AGE BEZ.2015.7-9 vom 20. Januar 2016 E. 7.3 sowie BEZ.2014.68-73 vom 20. Januar 2016 E. 5.3).

2.2 In der Beschwerde vom 16. November 2018 wird behauptet, die Vorladung zur Verhandlung der Schlichtungsstelle vom 6. November 2018 sei dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden. Mit eingeschriebenem Schreiben vom 9. Oktober 2018 teilte die Schlichtungsstelle dem Beschwerdeführer mit, dass ein Verfahren gegen ihn anhängig gemacht worden sei und dass sie ihm mit separater Post eine Vorladung zu einer Verhandlung senden werde. In den Akten findet sich eine Sendungsverfolgung betreffend eine eingeschriebene Sendung, die am 9. Oktober 2018 erfasst und am 17. Oktober 2018 zugestellt worden ist. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um besagtes Schreiben vom 9. Oktober 2018 handelt. Mit eingeschrieben verschickter Vorladung vom 12. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer auf den 6. November 2018 zur Verhandlung der Schlichtungsstelle vorgeladen. In den Akten findet sich ein Briefumschlag der Schlichtungsstelle, der am 12. Oktober 2018 der Post übergeben worden und als nicht abgeholt retourniert worden ist. Es ist davon auszugehen, dass dieser Umschlag die Vorladung vom 12. Oktober 2018 enthalten hat. Folglich wurde die Vorladung rechtzeitig in der richtigen Form versandt (vgl. Art. 134 und Art. 138 Abs. 1 ZPO; Bohnet, in: CPC commenté, Basel 2011, Art. 202 N 8; Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren, Zürich 2012, S. 55 ff.; Schrank, a.a.O., N 412). Gemäss der Sendungsverfolgung wurde die Sendung vom

12. Oktober 2018 am 15. Oktober 2018 zur Abholung gemeldet mit Frist bis zum 22. Oktober 2018 und am 23. Oktober 2018 zurückgesandt. Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt gemäss Art.

138 Abs. 3 lit. a ZPO als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung hat rechnen müssen. Nachdem der Beschwerdeführer das Schreiben der Schlichtungsstelle vom 9. Oktober 2018, in welchem ihm die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens mitgeteilt worden war, am

17. Oktober 2018 in Empfang genommen hatte, musste er seit diesem Tag und damit seit dem zweiten Tag der Abholfrist mit der Zustellung der Vorladung rechnen. Folglich gilt diese als am 22. Oktober 2018 zugestellt. In der Vorladung vom 12. Oktober 2018 wurde für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens die Ausfällung einer Busse ausdrücklich vorbehalten. Gestützt auf die Zustellfiktion gilt der Beschwerdeführer als über diese Androhung gehörig in Kenntnis gesetzt (vgl. Gschwend, in: Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 138 N 25). Dafür, dass der Beschwerdeführer vor dem Verhandlungstermin von der Vorladung Kenntnis erhalten hätte, besteht jedoch kein Hinweis.

Trotz gehöriger Vorladung und Androhung einer Ordnungsbusse erschien der Beschwerdeführer nicht zur Schlichtungsverhandlung vom 6. November 2018. Dies genügt jedoch nicht zur Verhängung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO (vgl. oben

E. 2.1). Aufgrund des am 17. Oktober 2018 zugestellten Schreibens musste der Beschwerdeführer mit der Zustellung einer Vorladung rechnen. Er war deshalb verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihm eine solche zugestellt werden kann (vgl. Gschwend, a.a.O., Art. 138 ZPO N 3 und 18a). Wenn er während mehr als sieben Tagen abwesend war, hätte er für eine Nachsendung sorgen oder einen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnen müssen (vgl. Frei, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 138 N 26; Gschwend, a.a.O., Art. 138 ZPO N 3 und 18a). Diese Pflicht verletzte der Beschwerdeführer. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb er am 17. Oktober 2018, als er das Einschreiben vom

9. Oktober 2018 abholte, nicht auch die Vorladung vom 12. Oktober 2018 abgeholt hat, obwohl diese bereits seit 15. Oktober 2018 zur Abholung gemeldet war. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer das ungerechtfertigte Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung vom 6. November 2018 verschuldet. Da er keine tatsächliche Kenntnis von der Vorladung gehabt hat, kann sein Fernbleiben trotz fehlender vorgängiger Ankündigung aber nicht als mutwillige Prozessführung qualifiziert werden. Aus dem Umstand allein, dass er pflichtwidrig nicht dafür gesorgt hat, dass er die Vorladung rechtzeitig erhalten kann, kann nicht geschlossen werden, er habe sich gar nicht um seine Säumnis geschert. Unter diesen Umständen kommt auch die Verhängung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 128 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht (vgl. oben E. 2.1).

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keine Gerichtskosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom

6. November 2018 (18/K-226) aufgehoben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.