Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BEZ.2018.5 • APG BS BEZ.2018.5 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Stated Grounds

Geschäftsnummer BEZ.2018.5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appeal concerned a decision by the lower supervisory authority, which ordered the auction of a debtor's liquidation share in the unpartitioned estate of their mother after consolidation negotiations failed and creditors did not provide a required cost advance for further realization measures, specifically the dissolution and liquidation of the estate under the supervision of the Inheritance Office. The higher supervisory authority dismissed the appeal because the appellant's submission, filed within the ten-day statutory appeal period, failed to contain any concrete requests for relief or state any grounds for appeal, which is a mandatory requirement for the appeal to be processed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Appeal Dismissed for Lack of Stated Grounds: The higher supervisory authority dismissed the appeal because the appellant's submission, filed within the ten-day statutory appeal period, failed to contain any concrete requests for relief or state any grounds for appeal, which is a mandatory requirement for the appeal to be processed.

Schlagwörter

KI-generiert
**Beschwerde** gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde gesetzliche Voraussetzungen Erbschaftsliquidation Beschwerdelegitimation formelle Verfahrenseinstellung Verletzung der Begründungspflicht Rechtsgutachten Pfändung und Verwaltung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Applied to determine that no costs are to be levied in the appeal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

BEZ.2018.5

ENTSCHEID

vom 17. März 2018

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

B____ Schuldnerin

[...]

C____ Gläubigerin

[...]

D____ Gläubigerin

[...]

vertreten durch [...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungsund Konkursamt vom 12. Januar 2018

betreffend Pfändung und Verwaltung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen

Sachverhalt

In der Pfändungsgruppe Nr. [...] gegen B____ (Schuldnerin) wurde ihr Liquidationsanteil an der unverteilten Erbschaft ihrer Mutter, E____, gepfändet. An der Einigungsverhandlung vom 10. Dezember 2017 erklärte die Schuldnerin, die als einzige erschienen war, sie würde das eigentliche Aktivum der Erbschaft, eine Liegenschaft in Süditalien, gerne verkaufen, ihr Miterbe und Bruder, A____, sei aber dagegen. Nachdem die Erben wie auch die Gläubiger infolge Scheiterns der Einigungsverhandlung Gelegenheit erhalten hatten, Anträge betreffend die weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen, ersuchte das Betreibungsamt am 1. November 2017 um Erlass einer Verfügung gemäss Art. 10 der Verordnung über die Pfändung und die Verwaltung von Anteilen an Geschmeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) mit dem Antrag auf Anordnung der Auflösung der Erbengemeinschaft und auf Liquidation des Gesamthandvermögens unter Beizug des Erbschaftsamtes. Mit Verfügung vom

2. November 2017 forderte die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt die Gläubiger auf, innert Frist von drei Wochen seit Zustellung dieser Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.– zu leisten, widrigenfalls das Anteilsrecht als solches versteigert würde. Nachdem auch innert Nachfrist kein Kostenvorschuss geleistet worden war, ordnete die untere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 12. Januar 2018 die Versteigerung des Liquidationsanteils der Schuldnerin an der unverteilten Erbschaft ihrer Mutter, E____, in Anwendung von Art. 10 VVAG an.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 (Postaufgabe: 25. Januar 2018) wandte sich A____ (Beschwerdeführer) an die untere Aufsichtsbehörde. Er sei mit dem Entscheid vom 12. Januar 2018 nicht einverstanden. Er habe seine Rechtsschutzversicherung kontaktiert und den Fall gemeldet. Diese werde sich bei der unteren Aufsichtsbehörde melden. Die untere Aufsichtsbehörde hat die Eingabe des Beschwerdeführer am 26. Januar 2018 zuständigkeitshalber an die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt weitergeleitet. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.

2.

2.1 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vor­instanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14 und Reetz/ Theiler, ebenda, Art. 311 N 34).

Im Weiteren ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungsund Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).

2.2 Innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 18 Abs. 1 SchKG) hat der Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass er mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden sei, dass er seine Rechtsschutzversicherung kontaktiert habe und dass sich diese melden werde. Damit enthält seine Eingabe vom 24. Janu­ar 2018 weder einen Antrag noch eine Begründung. Da innerhalb der Rechtsmittelfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerde eingegangen ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos. Es sind somit keine Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt vom 12. Januar 2018 (AB.2017.74) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Schuldnerin

- Gläubigerin 1

- Gläubigerin 2

- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

- Erbschaftsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.