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BEZ.2018.4 • APG BS BEZ.2018.4 KI-generiert

Denial of Free Legal Aid Upheld for Frivolous Tax Revision Attempt

Geschäftsnummer BEZ.2018.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant sought free legal aid from the civil court for a revision request concerning a final decision granting definitive summary judgment for a tax claim; the lower court denied the request, finding the revision attempt frivolous because the appellant failed to present any substantive grounds for revision as required by law, given that the underlying tax assessment had long become final and previous appeals were unsuccessful. The appellate court upheld the denial, reasoning that the initial request for free legal aid was correctly rejected as the accompanying revision application lacked merit because no valid grounds for overturning the prior definitive judgment were established, and thus the appeal against the denial of free legal aid was dismissed, although no court costs were imposed for the appeal proceeding itself.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 328 ZPO, Art. 329 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Denial of Free Legal Aid Upheld for Frivolous Tax Revision Attempt: The appellate court upheld the denial, reasoning that the initial request for free legal aid was correctly rejected as the accompanying revision application lacked merit because no valid grounds for overturning the prior definitive judgment were established, and thus the appeal against the denial of free legal aid was dismissed, although no court costs were imposed for the appeal proceeding itself.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Revision eines Entscheids Steuerveranlagungen Steuerjustizverfahren Begründung in der Sache missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege (BGer-Nr.: 5D_34/2018 vom 19. Februar 2018)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 320 ZPO
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Art. 326 Abs. 1 ZPO
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sogenannte Noven) sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Art. 117 ZPO
Sie sieht einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
Art. 328 ZPO
September 2017, soweit dieses überhaupt verständlich sei, keine Ausführungen zu erkennen seien, die auf das Vorliegen eines Revisionsgrunds im Sinn von Art. 328 ZPO schliessen liessen.
Art. 329 Abs. 1 ZPO
Ausserdem zeige die Beschwerdeführerin nicht auf, dass sie das Revisionsgesuch innerhalb der Frist von Art. 329 Abs. 1 ZPO eingereicht habe.
Art. 106 Abs. 1 ZPO
This article generally governs the imposition of court costs, which the dispositive refers to before applying a cost waiver.
Art. 119 Abs. 6 ZPO
This article, concerning the cost of proceedings for applications regarding legal aid, is cited in the reasoning section leading to the decision not to charge costs for the appeal proceedings.
Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This article generally governs the imposition of court costs, which the dispositive refers to before applying a cost waiver.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

This article, concerning the cost of proceedings for applications regarding legal aid, is cited in the reasoning section leading to the decision not to charge costs for the appeal proceedings.

Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 121 ZPO

This provision establishes the appealability of the decision regarding the refusal of free legal aid.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

BEZ.2018.4

ENTSCHEID

vom 2. Februar 2018

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten

vom 16. Januar 2018

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

A____ stellte mit Eingabe vom 29. September 2017 beim Zivilgericht Basel-Stadt „Antrag auf einen Rekurs des Entscheids vom 30. Oktober 2013“. Am 29. November 2017 wandte sie sich mit einer weiteren Eingabe an das Zivilgericht. Dieses überwies die Eingaben am 18. Dezember 2017 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 trat das Appellationsgericht auf den „Antrag auf einen Rekurs des Entscheids vom 30. Oktober 2013“ nicht ein (BEZ.2013.69). Es überwies die Eingaben an das Zivilgericht zurück zur allfälligen Behandlung als Revisionsgesuch. Der Zivilgerichtspräsident verfügte am 5. Januar 2018, dass A____ einen Kostenvorschuss von CHF 250.– zu leisten habe. Daraufhin stellte A____ am 9. Januar 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses wies der Zivilgerichtspräsident mit Verfügung vom 16. Januar 2018 ab.

Gegen diese Verfügung erhob A____ mit Schreiben vom 17. Januar 2018 Beschwerde an das Appellationsgericht. Sie beantragt darin sinngemäss die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren vor dem Zivilgericht. Am 19. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin mehrere Unterlagen nach. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Akten des Zivilgerichts bei. Er verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen.

Erwägungen

1.

Die Ablehnung der unentgeltliche Rechtspflege ist eine prozessleitende Verfügung, die mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur Behandlung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs.

1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sogenannte Noven) sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101) gewährleistet mittellosen Personen unentgeltlichen Zugang zu den Gerichten, um ihre Rechte zu wahren. Die ZPO setzt diesen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Gesetzesstufe um (BGE 138 III 217 E.

2.2.3 S. 218). Sie sieht einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

Der Zivilgerichtspräsident begründete die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege im zivilgerichtlichen Revisionsverfahren damit, dass im Revisionsgesuch vom 29. September 2017, soweit dieses überhaupt verständlich sei, keine Ausführungen zu erkennen seien, die auf das Vorliegen eines Revisionsgrunds im Sinn von Art. 328 ZPO schliessen liessen. Die Beschwerdeführerin habe keine Revisionsgründe substantiiert oder belegt. Sie weise auf Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung hin. Diese bildeten keine Revisionsgründe. Solche seien nicht ersichtlich. Ausserdem zeige die Beschwerdeführerin nicht auf, dass sie das Revisionsgesuch innerhalb der Frist von Art. 329 Abs. 1 ZPO eingereicht habe. Insgesamt sei das Revisionsgesuch daher aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sei (Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 16. Januar 2018).

Diesen Ausführungen ist zu folgen. Im Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Oktober 2013, auf den sich das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin bezieht, wurde dem Kanton Basel-Stadt für eine Steuerforderung, zuzüglich Kosten und Zinsen, die definitive Rechtsöffnung erteilt. Das Zivilgericht erkannte in diesem Entscheid, dass die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 10. März 2010 in Rechtskraft erwachsen sei und einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Auf eine gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhobene Beschwerde trat das Appellationsgericht nicht ein (AGE BEZ.2013.69 vom 17. Dezember 2013). Gründe zur Revision des Rechtsöffnungsentscheids werden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde ein Schreiben der Steuerverwaltung vom 20. September 2017 bei. Ob es sich dabei um ein unzulässiges Novum handelt, kann offenbleiben, da die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Im genannten Schreiben teilt die Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin mit, dass die dem erwähnten Rechtsöffnungsentscheid zu Grunde liegende Veranlagungsverfügung längst in Rechtskraft erwachsen sei und dass sämtliche gegen die Veranlagung gerichteten Eingaben der Beschwerdeführerin abgelehnt worden seien. Auf das Gesuch um Wiedererwägung der erwähnten Verfügung werde nicht eingetreten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegen somit gerade keine neuen Tatsachen vor, die zu einer Abänderung des Rechtsöffnungsentscheids des Zivilgerichts vom

30. Oktober 2013 führen könnten. Der Zivilgerichtspräsident hat daher das gegen diesen Entscheid gerichtete Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht als aussichtslos qualifiziert und die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ist zwar grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f., 137 III 470 E. 6.5.5

S. 474). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts werden grundsätzlich dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird. Sofern das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand hat, wird hingegen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (AGE BEZ.2013.47 vom 28. November 2013 E. 8.2, BEZ.2012.80 vom 26. Januar 2013 E. 3.2). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 16. Januar 2018 (V.2018.9) wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.